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Der BGH konkretisiert die Wirksamkeit freier Hinauskündigungsklauseln. Bei Managementbeteiligungen ohne eigenständiges Gewicht sind sie zulässig – mit hoher Relevanz für PE-Transaktionen.
Das Urteil des BGH vom 10. Februar 2026 (II ZR 71/24) behandelt die Wirksamkeit sogenannter freier Hinauskündigungsklauseln in Gesellschaftsverträgen, insbesondere im Kontext von Managementbeteiligungsmodellen.
Der BGH hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest und erteilt der verbreiteten Kritik aus dem Schrifttum eine Absage. Demgemäß sind in Personengesellschaften und in GmbH Vereinbarungen nach § 138 BGB sittenwidrig und damit nichtig, die Gesellschaftern oder einer Gruppe von Gesellschaftern das Recht einräumen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen (freie Hinauskündigungsklauseln). Dies gilt sowohl für Satzungsregelungen als auch begleitende schuldrechtliche Nebenvereinbarungen wie etwa Konsortialverträge. Zentrale Erwägung hierfür ist der Schutz der betroffenen Gesellschafter vor einem unzumutbaren „Damoklesschwert“. Wer einer Hinauskündigungsklausel unterliegt, ist in seiner Entscheidungsfreiheit eingeschränkt und nimmt weniger Rücksicht auf das Unternehmensinteresse als auf das der Berechtigten.
Dieser Grundsatz galt und gilt allerdings nicht ausnahmslos. Eine Hinauskündigungsklausel ist wirksam, wenn sie wegen besonderer Umstände sachlich gerechtfertigt ist. Für Managementbeteiligungsprogramme stellt der Senat klar, dass dies insbesondere dann der Fall ist, wenn die Gesellschafterstellung dem Manager gerade wegen seiner Funktion als Geschäftsführer eingeräumt wird und der Beteiligung keine eigenständige Bedeutung gegenüber seiner Geschäftsführerstellung zukommt. Dies hatte der BGH in einer älteren Entscheidung vom 19. September 2005 (II ZR 173/04) bereits klargestellt.
Die Bedeutung der aktuellen Entscheidung liegt darin, dass sie die Maßstäbe der alten Entscheidung verfeinert. Managementbeteiligungsprogramme haben eine Anreizwirkung. Scheidet der Begünstigte aus dem Amt aus, fällt der Anreiz weg und damit der innere Grund für die Beteiligung an der Gesellschaft. Bereits bislang war anerkannt, dass eine Gewinnbeteiligung des Geschäftsleiters ihren Sinn verliert, wenn dieser aus der Gesellschaft ausscheidet. Der BGH überträgt diesen Gedanken auch auf die in Private-Equity Modellen übliche, ausschließliche Erlösbeteiligung beim Exit und gestattet hier eine freie Hinauskündigung. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Manager kein oder nur ein geringes wirtschaftliches Risiko übernimmt. Offen bleibt aber, wann die Beteiligung des Managers ein eigenständiges Gewicht innehat, das einer freien Hinauskündigung entgegensteht. Die Stellung als Mitinvestor einer Gesellschaft und das damit verbundene unternehmerische Risiko reichen dafür nicht aus.
Die Entscheidung des BGH vom 10. Februar 2026 hat für Managementbeteiligungsprogramme insbesondere im Bereich von Private-Equity-Transaktionen eine große praktische Relevanz.
Der Senat bestätigt zwar den Grundsatz der Nichtigkeit freier Hinauskündigungsklauseln wegen Sittenwidrigkeit gem. § 138 BGB, erweitert aber den Anwendungsbereich der sachlichen Rechtfertigung bei Managementmodellen. Für die sachliche Rechtfertigung einer Hinauskündigungsklausel kommt es nicht auf einzelne, isoliert zu betrachtende Kriterien an, sondern auf eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls. Auch wenn der BGH seine Rechtsprechung verfeinert hat, bleibt die Gestaltung von Hinauskündigungsklauseln eine anspruchsvolle Aufgabe und es muss in jedem Fall sichergestellt sein, dass der Beteiligung des geschäftsleitenden Mitinvestors kein eigenständiges Gewicht zukommt.
Sonja Dechansreiter
Senior Manager
Rechtsanwältin
PD Dr. Jens Thomas Füller
Rechtsanwalt
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