Wirtschaftsprüfer ✓Rechtsanwälte ✓ Steuerberater ✓ und Unternehmensberater ✓: Vier Perspektiven. Eine Lösung. …
Wirtschaftsprüfung und prüfungsnahe Beratung von Unternehmen ✓ Erfahrene Prüfer ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Rechtsberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Rechtsanwälte ✓ Exzellente juristische Beratung ✓ Maßgeschneiderte …
Steuerberatung für Unternehmen und Familienunternehmen ✓ Erfahrene Steuerberater ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Unternehmensberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Consultants ✓ Exzellente Beratung ✓ Maßgeschneiderte Lösungen » …
Due Diligence als Verhandlungstreiber im Mittelstand
BAG-Entscheidung zur Massenentlassungsanzeige: Fehler führen zur Unwirksamkeit der Kündigungen
Shared Service Center oder Outsourcing – Was ist die richtige Wahl?
Baker Tilly baut Capital Markets Group mit neuem Partner Philipp Jahn aus
EU-Taxonomie: Delegierter Rechtsakt im EU-Amtsblatt veröffentlicht
Baker Tilly auf der Structured FINANCE: Expertise für Ihre Finanzierungsstrategie
In the News: Digital Law 2026 - KI in der Rechtsberatung
BGH stärkt PE-Modelle bei Managementbeteiligungen
Öffentliche Hand: Neubewertungen bei Vorsteuer & Organschaft durch BMF
NIS-2-Reformpaket: Entlastungen für den Mittelstand geplant
Datentransfer beim Handel mit Indien: Das müssen Unternehmen wissen
Unternehmen, Technologie und Recht – Das kommt 2026 auf Sie zu
Branchenübergreifende Expertise für individuelle Lösungen ✓ Unsere interdisziplinären Teams kombinieren Fachwissen …
Baker Tilly berät encoviva-Gruppe bei Partnerschaft mit Adenbeck
Neuer DAWI-Freistellungsbeschluss: Das sind die wesentlichen Änderungen
DAWI-Freistellungsbeschluss: Neue Fördermöglichkeiten für erschwinglichen Wohnraum
Individuelle Beratung ✓ maßgeschneiderte Lösungen von Experten aus Wirtschaftsprüfung, Steuer-, Rechts- & …
Baker Tilly bietet ein breites Spektrum individueller und innovativer Beratungsdienstleistungen in an. Erfahren …
Baker Tilly startet mit vier neuen Partnern in das Jahr
Neuer Partner im Bereich Forensic Services: Baker Tilly baut Beratung aus
Baker Tilly in Deutschland erneut mit zweistelligem Umsatzwachstum
In Deutschland gilt bis auf Weiteres in allen Betrieben 3G. In der täglichen Praxis tauchen allerdings vermehrt Testnachweise auf, die äußerst zweifelhaft sind. So werden von verschiedenen Anbietern – zum Teil kostenlos – sog. „Online-Selbsttests“ angeboten. Auch Genesenennachweise sind zum Teil online erhältlich.
Derartige Online-Testzertifikate erlauben es Beschäftigten unserer Auffassung nach nicht, den Betrieb zu betreten. Sie erfüllen nicht die Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Testnachweis i. S. d. § 28b Abs. 1 IfSG.
Die entsprechenden Anforderungen ergeben sich aus der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV). Nach § 2 Nr. 7 SchAusnahmV ist ein Testnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Corona-Virus in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn bestimmte arbeitsmedizinische Verfahren durchgeführt wurden. Die zugrunde liegende Testung darf maximal 24 Stunden zurückliegen.
Außerdem setzt die Vornahme oder Überwachung einer Testung grundsätzlich die Anwesenheit vor Ort voraus. So sieht auch die Testverordnung für Testungen als Mindestanforderung eine „vor Ort-Überwachung“ vor. Testungen, bei denen zum Beispiel ein Arzt über Video die Durchführung eines Schnelltests überwacht, reichen dafür nicht aus.
Hoffnung auf baldige gesetzliche Grundlage zur Beseitigung rechtlicher Unsicherheiten
Es ist zu wünschen, dass schnellstmöglich die rechtliche Unsicherheit beseitigt wird und eine eindeutige rechtliche Grundlage geschaffen wird, um derartige „Angebote“ zu beseitigen.
So kommt das Bundesgesundheitsministerium richtigerweise zu der Einschätzung, dass videoüberwachte Selbsttestungen nicht ausreichen:
„Testnachweise im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die in Deutschland im Rahmen von impf-, genesenen- oder testnachweisbezogenen Schutzkonzepten (sogenannte 3G-Konzepte) verwendet werden sollen, dürfen nicht auf einer bloßen videoüberwachten Selbsttestung beruhen.“
Dies muss erst recht gelten, wenn eine solche Videoüberwachung noch nicht einmal stattgefunden hat.
Arbeitgeber, die auf die Wirksamkeit von „Online-Selbsttests“ vertrauen – da auch nicht immer erkennbar ist, wie diese zustande gekommen sind – laufen im Zweifel Gefahr, eine Ordnungswidrigkeit zu begehen, da kein ordnungsgemäßer Testnachweis vorliegt. Sollten die so zustande gekommenen Tests – wider Erwarten – jedoch vom Gesetzgeber oder der Rechtsprechung für wirksam erklärt werden, drohen Annahmeverzugslohnrisiken, soweit die Arbeitnehmer aufgrund der zweifelhaften Testnachweise nicht beschäftigt wurden.
Das Angebot der „Online-Testverfahren“ umfasst:
Marco Stahn
Director
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Sprechen Sie mit uns – einfach unverbindlich
Jetzt Kontakt aufnehmen
Alle Beiträge anzeigen