Wirtschaftsprüfer ✓Rechtsanwälte ✓ Steuerberater ✓ und Unternehmensberater ✓: Vier Perspektiven. Eine Lösung. …
Wirtschaftsprüfung und prüfungsnahe Beratung von Unternehmen ✓ Erfahrene Prüfer ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Rechtsberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Rechtsanwälte ✓ Exzellente juristische Beratung ✓ Maßgeschneiderte …
Steuerberatung für Unternehmen und Familienunternehmen ✓ Erfahrene Steuerberater ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Unternehmensberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Consultants ✓ Exzellente Beratung ✓ Maßgeschneiderte Lösungen » …
21. Sanktionspaket der EU gegen Russland: Was Unternehmen jetzt wissen müssen
Locked Box: Steuerfolgen beim Verkauf von KG-Anteilen
Baker Tilly stärkt Mittelstandsberatung mit Markus Krinninger
Baker Tilly berät IX Gruppe beim Beitritt der HTGS
Baker Tilly Immobilienmarktbericht: Ambivalente Zeichen – aber die Stimmung bleibt reserviert
Baker Tilly-Studie: Mittelstand warnt vor Führungslücke durch KI
Rückkehr des Einwurf-Einschreibens? DHL ändert Zustellverfahren
Baker Tilly berät Gimborn beim Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an Cerberus
BFH kippt fiktive Zinsen bei Kaufpreisstundungen
Neuer C5-Standard: Anforderungen und Änderungen für Cloud-Anbieter
Cyber Resilience Act: Neue Anforderungen für Hersteller, Importeure und Händler
NIS-2-Reformpaket: Entlastungen für den Mittelstand geplant
Branchenübergreifende Expertise für individuelle Lösungen ✓ Unsere interdisziplinären Teams kombinieren Fachwissen …
Baker Tilly begleitet CERTANIA bei der Übernahme von InnoDiab
Baker Tilly berät encoviva-Gruppe bei Partnerschaft mit Adenbeck
Neuer DAWI-Freistellungsbeschluss: Das sind die wesentlichen Änderungen
Individuelle Beratung ✓ maßgeschneiderte Lösungen von Experten aus Wirtschaftsprüfung, Steuer-, Rechts- & …
Baker Tilly bietet ein breites Spektrum individueller und innovativer Beratungsdienstleistungen in an. Erfahren …
Baker Tilly ausgezeichnet: Platz 1 im Mittelstand
Baker Tilly setzt dynamisches Wachstum in Deutschland auch künftig eigenständig fort
Stiftungsbericht 2025 veröffentlicht
Ab 01.09.2023: (Neue) Datenschutz-Vorgaben für deutsche Unternehmen in der Schweiz
In der Schweiz tritt am 01.09.2023 ein neues Datenschutzgesetz (DSG) in Kraft. Das DSG findet auf solche Datenschutzsachverhalte Anwendung, die „sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden“. Das Gesetz betrifft folglich dann deutsche Unternehmen, wenn diese Daten natürlicher Personen in der Schweiz als sog. Verantwortliche verarbeiten, bspw. weil sie Personen in der Schweiz Waren oder Dienstleistungen anbieten, oder als Dienstleister als sog. Auftragsbearbeiter für Schweizer Unternehmen mit Personendaten in Berührung kommen.
Das DSG ist in vielen Punkten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ähnlich, dennoch sind einige Punkte zu beachten: so haftet für Datenschutzverstöße in erster Linie nicht wie nach der DSGVO das verantwortliche Unternehmen, sondern die jeweils verantwortliche Person persönlich. Die Haftung kann dabei nicht nur den Geschäftsführer, sondern den jeweiligen Entscheidungsträger treffen. Hier können Bußgelder bis zu 250.000 CHF verhängt werden.
Unternehmen, die Daten von Personen in der Schweiz verarbeiten, sollten folglich Ihre Datenschutz-Compliance sicherstellen und einen Datenschutzverstoß schon im Hinblick auf die persönliche Haftung unbedingt verhindern.
Was ist neu? Strukturell ist der Ausgangspunkt für die Zulässigkeit von Datenverarbeitungen (im Schweizer Sprachgebrauch: Datenbearbeitungen) ein pragmatischer: In der Schweiz sind Datenbearbeitungen – anders als nach der DSGVO – grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise verboten. Die Datenbearbeitung darf jedoch nicht die Persönlichkeit der betroffenen Person widerrechtlich verletzen (Art. 30 DSG). Insofern sind die Anforderungen an die Einhaltung des Schweizer Datenschutzgesetz im Ergebnis vergleichbar streng mit denen der DSGVO.
Die bereits erwähnte persönliche Haftung des jeweiligen Entscheidungsträgers im Falle eines Datenschutzverstoßes unterscheidet sich ebenfalls wesentlich von der Haftungsregelung der DSGVO. Nach dem DSG kann lediglich bei Verstößen, bei denen höchstens eine Buße von 50.000 CHF in Betracht kommt und der Aufwand zur Ermittlung der strafbaren Person innerhalb des Geschäftsbetriebs unverhältnismäßig wäre, auch das Unternehmen anstelle der natürlichen Person zur Zahlung des Bußgeldes verurteilt werden (Art. 64 DSG).
Im Übrigen gelten zwar ähnliche Anforderungen wie in der DSGVO. Dass die Umsetzung des DSG trotz Ihrer DSGVO-Compliance einer sorgfältigen Prüfung bedarf, sollen die nachfolgenden Beispiele verdeutlichen:
Informationspflichten (Datenschutzhinweise)
Abschluss eines Auftragsbearbeitungsvertrages (AVV)
Vertreter in der Schweiz Einen Vertreter müssen Sie in der Schweiz benennen, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen der Datenverarbeitung kumulativ erfüllt sind:
Unternehmen, die Daten von Personen in der Schweiz verarbeiten, sollten Ihre Datenschutz-Compliance unbedingt sicherstellen, um einen Datenschutzverstoß schon im Hinblick auf die persönliche Haftung in jedem Fall zu verhindern.
Bei der Umsetzung der Anforderungen unterstützen wir Sie gerne!
Alle Beiträge anzeigen