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Die Finanzwelt wartet ungeduldig auf die für Anfang dieses Jahres angekündigten Neuerungen der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk). Bislang sind die meisten Experten aufgrund des Entwurfs zum SRM-Änderungsgesetz vom März 2015 davon ausgegangen, dass „MaRisk 6.0“ erstmals in Form einer Rechtsverordnung des Bundesfinanzministeriums erfolgen soll, anstatt des bisherig üblichen Rundschreibens der BaFin.
Das Bundesfinanzministerium teilte auf Anfrage mit, dass man derzeit nicht plane, von der Verordnungsermächtigung Gebrauch zu machen. Außerdem sprechen eine ganze Reihe weiterer Anzeichen dafür, dass „MaRisk 6.0“ nicht als Rechtsverordnung, sondern weiterhin als BaFin-Rundschreiben veröffentlicht wird. Zudem: mit einem Veröffentlichungstermin ist wohl nicht vor Ende 2016 zu rechnen.
Die Mindestanforderungen an das Risikomanagement werden seit dem Jahr 2005 in Form eines Rundschreibens der BaFin veröffentlicht. Die letzte Aktualisierung erfolgte im Jahr 2013. Im Entwurf zum SRM-Änderungsgesetz vom März 2015 wurde eine weitere Aktualisierung in Aussicht gestellt. Experten haben entsprechend bisher erwartet, dass die Überarbeitung in Form einer Rechtsverordnung Anfang 2016 erscheinen wird. Eine Verordnungsermächtigung wurde im Rahmen des SRM-ÄnderungsG tatsächlich in § 25a KWG aufgenommen.
Wir gehen jedoch davon aus, dass das Bundesfinanzministerium von der Verordnungsermächtigung keinen Gebrauch machen wird und die aktualisierten MaRisk weiterhin als Rundschreiben veröffentlicht werden. In einer Stellungnahme zum Gesetzesentwurf der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 26. Juni 2015 erhebt Sabine Lautenschläger, Mitglied des Direktoriums und stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsgremiums des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus, erhebliche Bedenken gegen die Verordnungsermächtigung. Sie befürchtet die Gefahr einer Fragmentierung der Bankenaufsicht und ein Eingriff in die Zuständigkeit der EZB als Bankenaufsichtsbehörde durch eine Rechtsverordnung.
Nach Auskunft des Bundesfinanzministeriums ist derzeit nicht geplant, von der Verordnungsermächtigung Gebrauch zu machen. Entsprechend kann man auch nicht davon ausgehen, dass der geplante Veröffentlichungstermin Januar 2016 weiterhin aktuell ist und ob die aktualisierte Fassung alle Punkte des im SMR-Änderungsgesetz 2015 angegebenen Regelungspunkts beinhalten wird, da einige dieser Punkte speziell auf eine Veröffentlichung in Form einer Rechtsverordnung abzielen.
Wir erwarten eine endgültige Fassung nicht vor Ende 2016, da die BaFin nach Ausgabe und vor Inkrafttreten regelmäßig Konsultationen durchführt, die bisher für „MaRisk 6.0“ noch nicht stattgefunden haben.
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