Wirtschaftsprüfer ✓Rechtsanwälte ✓ Steuerberater ✓ und Unternehmensberater ✓: Vier Perspektiven. Eine Lösung. …
Wirtschaftsprüfung und prüfungsnahe Beratung von Unternehmen ✓ Erfahrene Prüfer ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Rechtsberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Rechtsanwälte ✓ Exzellente juristische Beratung ✓ Maßgeschneiderte …
Steuerberatung für Unternehmen und Familienunternehmen ✓ Erfahrene Steuerberater ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Unternehmensberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Consultants ✓ Exzellente Beratung ✓ Maßgeschneiderte Lösungen » …
One Big Beautiful Bill Act – das ändert sich in den USA
BAG-Entscheidung: Betriebsratsamt schützt nicht vor Befristung
BGH: Sonderstatus von Kundenanlagen praktisch abgeschafft
Baker Tilly berät Capmont bei Add-on-Akquisitionen im Elektro-Segment
Neuer Partner im Bereich Immobilienbewertung: Baker Tilly baut Beratung aus
Baker Tilly berät Rigeto: Matignon Group übernimmt MEON Standorte
Der neue Gesetzentwurf zur Infrastrukturförderung im Überblick
BMF konkretisiert E-Rechnungspflicht für 2025
Studie: Zwei Drittel der deutschen Automobilzulieferer rechnen mit einer Marktbereinigung
Regulating the Future: Web3 & Crypto
Datenschutz: BAG verschärft Pflichten beim Einsatz von HR-Software
Branchenübergreifende Expertise für individuelle Lösungen ✓ Unsere interdisziplinären Teams kombinieren Fachwissen …
Baker Tilly baut ESG-Beratung im Bankenwesen mit Simone Yuson aus
Transparenzgebot bei Strom- und Gaskonzessionsauswahlverfahren
Individuelle Beratung ✓ maßgeschneiderte Lösungen von Experten aus Wirtschaftsprüfung, Steuer-, Rechts- & …
Baker Tilly bietet ein breites Spektrum individueller und innovativer Beratungsdienstleistungen in an. Erfahren …
Baker Tilly in Deutschland erneut mit zweistelligem Umsatzwachstum
Braunschweiger Traditionslogistiker Wandt begibt sich mit Baker Tilly in Eigenverwaltung
Energiestudie: Unsicherheit bremst Investitionen von Industrie und Versorgern in Deutschland
Nach einem Urteil des BGH haben die Bundesnetzagentur und die Regulierungsbehörden einiger Länder ihre Vorgaben bezüglich der Erstellung und Prüfung von Jahres- und Tätigkeitsabschlüssen von Energieversorgern und Netzbetreibern angepasst. Dies hat Folgen für den Zeitpunkt von festgelegten Prüfungshandlungen.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 25. November 2019 Festlegungen erlassen, die Vorgaben für die Erstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen und Tätigkeitsabschlüssen von vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen und rechtlich selbständigen Netzbetreibern enthalten. Sie gelten sowohl für den eigenen Zuständigkeitsbereich als auch im Rahmen der Organleihen für die jeweiligen Zuständigkeitsbereiche der Länder Berlin, Brandenburg, Bremen und Schleswig-Holstein. Auch die Landesregulierungsbehörde Baden-Württemberg (LRegB BW) hatte 2015 eine entsprechende Festlegung erlassen.
Tenorziffer 7 dieser Festlegungen bestimmte, dass die Adressaten den Prüfungsbericht nebst Ergänzungsbänden unverzüglich nach Feststellung des Jahresabschlusses spätestens bis zum Ablauf von acht Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres bei der BNetzA bzw. spätestens bis zum Ablauf von neun Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres bei der LRegB BW einzureichen haben.
Mit Beschluss vom 19. Dezember 2023 hat der BGH jedoch entschieden, dass die BNetzA nicht dazu befugt ist, die Frist zur Übersendung des Prüfungsberichts über den Jahresabschluss zu konkretisieren.
Aufgrund dieses Beschlusses des BGH hat die BNetzA im September die Aufhebung der Tenorziffer 7 der Festlegungen Strom und Gas beschlossen. Auch die LRegB BW zog nach: Sie hat am 4. Oktober 2024 eine Teilaufhebung der Tenorziffer 7 beschlossen, nachdem zuvor bereits in den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt entsprechende Beschlüsse gefasst worden waren.
Sofern also der Jahresabschluss vor dem 31. August bzw. dem 30. September des Folgejahres festgestellt wird, führen diese Beschlüsse dazu, dass der Prüfungsbericht einschließlich des Berichts über die festgelegten Untersuchungshandlungen zu einem früheren Zeitpunkt als bisher bei der Bundesnetzagentur bzw. bei der Landesregulierungsbehörde Baden-Württemberg einzureichen ist. Dies wiederum hat zur Folge, dass die festgelegten Prüfungshandlungen durch den Abschlussprüfer ebenfalls vor Feststellung des Jahresabschlusses durchzuführen sind.
Daniel Deutsch
Partner
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Susanne Blaesius
Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin
Jetzt Kontakt aufnehmen
Kontakt aufnehmen
Alle Beiträge anzeigen