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Nach einigem Ringen scheint der erste Anlauf einer Umsetzung der EU-Richtlinie zum Schutz von Whistleblowern nun vorerst gescheitert zu sein. Doch aufgeschoben ist nicht aufgehoben – die Zeit bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist am 17. Dezember 2021 läuft.
In den vergangenen Monaten kursierte ein (inoffizieller) Entwurf eines deutschen Whistleblower-Schutzgesetzes (wir berichteten). In diesem Entwurf war vorgesehen, den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie zu erweitern. Der Schutz der Whistleblower sollte nach dem Entwurf dann eintreten, wenn diese Personen Informationen über Verstöße gegen das (gesamte) Strafrecht und das Recht der Ordnungswidrigkeiten sowohl innerhalb der Unternehmen, aber auch extern an eine eigens dafür zu schaffende Behörde melden. Dies stellte eine Erweiterung der Hinweisgeberschutz-Richtlinie dar, die bisher den Schutz nur bei Meldungen wegen Verstößen gegen EU-Recht vorsah.
Laut Medienberichten soll genau diese Erweiterung der Grund für das Scheitern des Entwurfs gewesen sein. Die Koalitionspartner sind unterschiedlicher Auffassung darüber, ob diese Erweiterung notwendig und sinnvoll für einen umfassenden Hinweisgeberschutz ist oder eine unzumutbare Mehrbelastung der Unternehmen darstellt.
Aus Sicht der Praxis ist zu beobachten, dass Hinweisgeber regelmäßig über ein „Puzzleteil“ an Sachverhalt berichten, – die Beurteilung, ob und ggf. welche Art von Verstoß sich dahinter verbirgt, ist erst möglich, wenn der Hinweis aufgenommen und sorgfältig bearbeitet wird. Sofern also nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass es sich um einen Verstoß innerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie handelt, werden sowohl interne als auch externe Meldestellen die Hinweise aufnehmen und prüfen müssen. Die Einrichtung eines niederschwelligen und gut kommunizierten Hinweisgebersystems ist zudem schon jetzt für Unternehmen eine wichtige Maßnahme, um noch mehr Einblicke in die eigene Organisation zu erhalten und über etwaige Missstände zu erfahren.
Trotz des Scheiterns der Verhandlungen um den ersten Entwurf gilt: Die europäische Richtlinie muss bis zum 17. Dezember 2021 in deutsches Recht umgesetzt werden. Das Projekt „Hinweisgeberschutzgesetz“ ist somit noch nicht vom Tisch.
Machen Sie Ihr Unternehmen jetzt schon fit für den Wettlauf um den Hinweis – mit der Einrichtung eines niederschwelligen und gut kommunizierten Hinweisgebersystems!
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