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Das EU-Parlament hat für den sogenannten Turnberry-Deal gestimmt. Er bringt einerseits Entlastungen bei Einfuhrzöllen, andererseits steigen die Anforderungen an ein professionelles Ursprungs- und Zollmanagement.
Das Europäische Parlament hat einem neuen Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und den USA zugestimmt. Mit der Abstimmung am 16. Juni 2026 ist ein wichtiger Meilenstein für die weitere Vertiefung der Handelsbeziehungen zwischen der EU und den Vereinigten Staaten erreicht.
Ziel der Vereinbarung ist es, Handelshemmnisse abzubauen, Marktzugänge zu verbessern und die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen auf beiden Seiten des Atlantiks zu stärken. Für Unternehmen im transatlantischen Handel könnten sich durch den „Turnberry-Deal“ künftig erhebliche Erleichterungen ergeben. Dennoch bleiben zahlreiche Details zu beachten, insbesondere im Bereich Zoll-Compliance und Ursprungsnachweise.
Ein zentraler Bestandteil des Abkommens ist die schrittweise Reduzierung beziehungsweise Abschaffung von Zöllen auf zahlreiche Industrieprodukte. Für exportierende und importierende Unternehmen eröffnet dies die Möglichkeit, Handelskosten zu senken und Lieferketten effizienter zu gestalten.
Gleichzeitig sollen ausgewählte Agrar- und Fischereierzeugnisse von erleichterten Marktzugängen profitieren. Die vorgesehenen Zollkontingente ermöglichen zusätzliche Importmöglichkeiten, ohne den regulären Zollsatz entrichten zu müssen.
Für Unternehmen wird insbesondere die korrekte Anwendung der Ursprungsregeln von entscheidender Bedeutung sein. Nur Waren, die die festgelegten Ursprungsanforderungen erfüllen, können von den vorgesehenen Zollvorteilen profitieren.
Bisher bestehen zwischen den USA und der EU noch keine verbindlichen Listenkriterien, um die Waren als ursprungsbegründend anzuerkennen. Es ist jedoch vorgesehen, klare und verbindliche Ursprungsregeln festzulegen, um sicherzustellen, dass ausschließlich die beiden Vertragsparteien von dem Abkommen unmittelbar profitieren. Ohne festgelegte EU-US-Ursprungsregeln könnte der Ursprung nach EU-Recht nur anhand der allgemeinen Systematik, d. h. vollständiges Gewinnen oder letzte wesentliche Be- und Verarbeitung, nach Art. 60 Unionszollkodex erfolgen.
Bereits heute zeigt sich bei vielen Freihandelsabkommen, dass fehlerhafte Lieferantenerklärungen, unzureichende Dokumentationen oder falsch angewandte Ursprungsregeln zu Nachforderungen und Compliance-Risiken führen können. Unternehmen sollten daher ihre Prozesse frühzeitig überprüfen und gegebenenfalls anpassen.
Trotz geplanter Zollerleichterungen werden die Anforderungen an die Zoll-Compliance nicht geringer. Vielmehr rücken Themen wie:
noch stärker in den Fokus.
Insbesondere Unternehmen mit komplexen internationalen Lieferketten sollten die Entwicklung des Abkommens aufmerksam verfolgen und mögliche Auswirkungen auf bestehende Zollprozesse analysieren.
Bevor die Vereinbarung vollständig in Kraft treten kann, ist noch die formelle Zustimmung des Rates der Europäischen Union erforderlich. Darüber hinaus sind weitere Umsetzungsmaßnahmen auf beiden Seiten des Atlantiks notwendig.
Für Unternehmen empfiehlt es sich bereits jetzt, mögliche Chancen und Risiken zu bewerten und die eigenen Außenhandelsprozesse auf künftige Änderungen vorzubereiten.
Das geplante EU-USA-Handelsabkommen bietet das Potenzial für spürbare Zollentlastungen und vereinfachte Handelsprozesse. Gleichzeitig steigen die Anforderungen an ein professionelles Ursprungs- und Zollmanagement. Unternehmen sollten die weitere Entwicklung genau beobachten und frühzeitig prüfen, wie sie die zukünftigen Präferenzvorteile rechtssicher nutzen können.
Als Zoll- und Außenhandelsexperten unterstützen wir Unternehmen bei der Analyse von Freihandelsabkommen, der Umsetzung von Ursprungsregelungen sowie der Optimierung ihrer Zoll-Compliance-Prozesse.
Sven Pohl
Director
Rechtsanwalt
Sebastian Billig
Partner
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