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EuGH klärt Bedingungen für das Aufteilungsgebot bei Hotelübernachtungen in Deutschland: Probleme mit Nebenleistungen wie die Bestimmung des Entgelts und die Versteuerung mit 19% bestehen fort.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit drei zu einem gemeinsamen Urteil vom 5. März 2026 verbundenen Rechtssachen (C-409/24 bis C-411/24) für mehr Klarheit bei Hotelleistungen gesorgt und dabei im Ergebnis die deutsche Verwaltungsauffassung gestärkt:
Bei kurzfristiger Hotelbeherbergung dürfen Nebenleistungen wie Parkplätze, WLAN sowie Fitness- und Wellnesseinrichtungen vom ermäßigten Steuersatz ausgenommen und mit dem Regelsteuersatz von 19 % besteuert werden – auch wenn sie durch ein einheitliches Entgelt abgegolten bzw. in einem Pauschalpreis enthalten sind.
§ 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG ermäßigt die Umsatzsteuer für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, auf 7%. Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, müssen getrennt und mit dem für sie geltenden - regelmäßig also dem nicht ermäßigten - Steuersatz versteuert werden. Wenn für diese Leistungen kein gesondertes Entgelt vereinbart worden ist, kann die Aufteilung zu praktischen Schwierigkeiten und Meinungsverschiedenheiten mit der Finanzverwaltung führen. Bis zur Entscheidung des EuGH war unklar, ob diese Aufteilungspraxis gegen EU-Recht verstößt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte dem EuGH drei Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt. In allen drei Fällen ging es um die Frage, ob die deutsche Regelung mit der Richtlinie 2006/112/EG (Mehrwertsteuer-Systemrichtrichtlinie) vereinbar ist.
Die drei Ausgangsverfahren betrafen unterschiedliche Konstellationen:
Die Kläger argumentierten unter Berufung auf das EuGH-Urteil „Stadion Amsterdam" (C-463/16), dass eine einheitliche Leistung einem einheitlichen Steuersatz unterliegen müsse und demnach alle Nebenleistungen dem ermäßigten Steuersatz der Hauptleistung folgen müssten.
Der EuGH hat klargestellt, dass die deutsche Aufteilungspraxis grundsätzlich mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Die wesentlichen Aussagen des Gerichts lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Nach Auffassung des Gerichts räumt die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie den Mitgliedstaaten einen Wertungsspielraum ein. Sie dürfen den ermäßigten Steuersatz auf konkrete und spezifische Aspekte einer Leistungskategorie, die in Anhang III der Richtlinie genannt wird, beschränken. Diese Möglichkeit unterliegt jedoch zwei Bedingungen:
Im vorliegenden Urteil sieht der EuGH die gesetzliche Regelung in Deutschland und die einschlägigen Regelungen im Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) als „offenbar geeignet“ für die geforderte genaue Bestimmung an. Auch die steuerliche Neutralität kann aus Sicht des EuGH durch die deutsche Regelung gewahrt werden. An dieser Stelle verweist das Gericht im Urteil auf die Ansicht des BFH: Dieser sah keinen Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität. Das deutsche Aufteilungsgebot bewirke, dass gleichartige Leistungen – z.B. Zugang zu Parkplätzen – unabhängig davon, ob sie von einem Hotel oder einem anderen Unternehmer erbracht werden, demselben Steuersatz unterliegen. Der EuGH stellt in diesem Zusammenhang aber klar, dass die Prüfung, ob die Dienstleistungen aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers austauschbar sind, durch das vorlegende Gericht erfolgen wird.
Nach aktuellem Stand ist daher davon auszugehen, dass die Bundesrepublik Deutschland ihren Spielraum durch § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG in zulässiger Weise ausgeübt hat. Hier liegt aus Sicht des Gerichts der entscheidende Unterschied zum EuGH-Urteil „Stadion Amsterdam" (C-463/16): Die Niederlande hatten den Wertungsspielraum gerade nicht ausgenutzt. Es komme allerdings weiterhin nicht darauf an, ob die Leistung, trotz der unterschiedlichen Bestandteile, als einheitlich anzusehen ist.
Mit dem Urteil des EuGH ist die bisherige Verwaltungsauffassung zur Aufteilung von Hotelleistungen unionsrechtlich zunächst abgesichert. Für die Praxis bedeutet dies insbesondere Folgendes:
- Das Urteil schafft zwar mehr Rechtssicherheit für die deutsche Beherbergungsbranche, aber der administrative Aufwand für die Aufteilung von Leistungen bzw. Preisen bleibt: Hotels und ähnliche Beherbergungsbetriebe müssen weiterhin zwischen der ermäßigt besteuerten Übernachtung und Nebenleistungen, die nicht „unmittelbar“ der Vermietung dienen und regelbesteuert sind, trennen. Die Aufzählung der begünstigten und der nicht begünstigten Leistungen in Abschnitt 12.16 Abs. 4 und 5 UStAE ist zu beachten.
- Bei Pauschalangeboten muss der auf Nebenleistungen entfallende Entgeltanteil sachgerecht aufgeteilt und dokumentiert werden. Hoteliers sollten ihre Preisgestaltung und Abrechnungssysteme daraufhin überprüfen, ob die Aufteilung zwischen ermäßigt und regelbesteuerten Leistungen korrekt erfolgt. Wird hingegen ein gesondertes Entgelt für die regelbesteuerte Nebenleistung vereinbart, ist dieses zu versteuern.
Bei Pauschalangeboten ist weiter an die Vereinfachungsregelung in Abschnitt 12.16 Abs. 12 UStAE zu denken: Danach beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn…
In diesem Zusammenhang ist Folgendes zu beachten:
- Für das Frühstück, um das es auch in den Verfahren C-409/24 und C-410/24 ging, galt der ermäßigte Steuersatz nicht. Steuerpflichtige, die für diese und andere regelbesteuerte Leistungen in vergangenen Veranlagungszeiträumen unter Berufung auf das „Stadion Amsterdam"-Urteil einheitlich den ermäßigten Steuersatz angewendet haben, sollten ihre Erfolgsaussichten und die Konsequenzen aus dem EuGH-Urteil hingegen kritisch prüfen. Hier besteht zeitnaher Handlungsbedarf.
Wir stehen für Ihre Fragen und weitergehende Überlegungen gerne zur Verfügung.
Marion Fetzer
Partner, Head of Indirect Tax
Steuerberaterin
Kristina H. Schwarting
Director
Rechtsanwältin, Steuerberaterin
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