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Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem Urteil vom 08.12.2021 (B2 U4/21 R) entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der auf dem morgendlichen erstmaligen Weg vom Bett ins Homeoffice stürzt, durch die gesetzliche Unfallversicherung versichert ist.
Der Kläger befand sich auf dem Weg zur erstmaligen Arbeitsaufnahme von seinem Schlafzimmer in das eine Etage tiefer gelegene häusliche Büro (Homeoffice). Üblicherweise beginnt er dort unmittelbar zu arbeiten, ohne vorher zu frühstücken. Beim Beschreiten der die Räume verbindenden Wendeltreppe rutschte er aus und brach sich einen Brustwirbel.
Die beklagte Berufsgenossenschaft (BG) lehnte Leistungen aus Anlass des Unfalls ab, da der Unfallversicherungsschutz in einer Privatwohnung auf dem Weg zum Zwecke der erstmaligen Arbeitsaufnahme erst mit Erreichen des häuslichen Arbeitszimmers beginnt. Das Sozialgericht sah den erstmaligen morgendlichen Weg vom Bett in das Homeoffice als versicherten Betriebsweg an. Das Landessozialgericht hingegen beurteilte diesen als unversicherte Vorbereitungshandlung.
Das BSG bestätigte nun die Entscheidung des Sozialgerichts, dass der Weg zur erstmaligen Arbeitsaufnahme als Betriebsweg versichert ist. Ausnahmsweise ist ein Betriebsweg auch im häuslichen Bereich denkbar, wenn sich Wohnung und Arbeitsstätte im selben Gebäude befinden (Urteil vom 5.7.2016 - B 2 U 5/15 R). Ob ein Weg als Betriebsweg im unmittelbaren Unternehmensinteresse zurückgelegt wird und deswegen im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, bestimmt sich auch im Homeoffice nach der objektivierten Handlungstendenz des Versicherten, also danach, ob dieser bei der zum Unfallereignis führenden Verrichtung eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (Urteil vom 31.8.2017 - B 2 U 9/16 R). Nach den bindenden Feststellungen des Landessozialgerichts diente das Beschreiten der Treppe allein der Arbeitsaufnahme des Klägers im häuslichen Büro (Homeoffice) in der dritten Etage seiner Wohnung.
Weitere Urteilsbegründungen zum Homeoffice bleiben abzuwarten
Mit Spannung bleibt auch abzuwarten, wie sich die zukünftige Rechtsprechung zu Arbeitsunfällen im Homeoffice entwickeln wird. Durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 14.06.2021 wurde zum Vorliegen eines Arbeitsunfalles ergänzend aufgenommen, dass wenn die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt wird, Versicherungsschutz in gleichem Umfang bestehe wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte (§ 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII). Die Gleichstellung ist zu begrüßen; wird aber wohl auch weiterhin Interpretationsspielraum bieten.
Sabine Sailer
Director
Rentenberaterin
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