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Der BFH entschied am 7.6.2023 (I R 47/20), dass eine Betriebsstätte gemäß § 12 S. 1 AO bereits gegeben sein kann, wenn dem Dienstleistenden im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen personenbeschränkte Nutzungsstrukturen an ortsbezogenen Geschäftseinrichtungen zur Verfügung gestellt werden.
Gesetzlicher Hintergrund: Wie wird eine Betriebsstätte begründet?
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Betriebsstätte gem. § 12 S. 1 AO eine Geschäftseinrichtung oder Anlage mit einer festen Beziehung zur Erdoberfläche, die von einer gewissen Dauer ist, der Tätigkeit des Unternehmens dient und über die der Steuerpflichtige eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat. Die unternehmerische Tätigkeit soll also mit dem Ort der Ausübung „verwurzelt“ sein. Dieser Begriff der Betriebsstätte ist auch für den Begriff der Betriebsstätte bzw. festen Einrichtung des DBA-Großbritannien 1964/1970 und 2010 prägend.
Sachverhalt
Der Kläger war ein Flugzeugingenieur mit Wohnsitz im Inland und in Großbritannien, sein Lebensmittelpunkt lag in Großbritannien. Er war alleiniger Gesellschafter und Director der X Ltd. mit Sitz in Großbritannien. Der Kläger schloss einen „Freelancer“-Vertrag mit der britischen Y Ltd., auf dessen Basis er flugzeugbezogene Wartungsdienstleistungen an Flugzeugen der A-GmbH erbrachte. Diese Tätigkeit wurde auf dem im Inland belegenen Flughafengelände der A-GmbH ausgeübt, den Freelancern standen Umkleide-, Verwaltungs- und Gemeinschaftsflächen zur Verfügung. Des Weiteren gab es einen Raum der Y Ltd., in dem die Dokumentation der am Flugzeug durchgeführten Arbeiten erfolgte, in diesem Raum hatte jeder Mitarbeiter ein mit seinem Namen und dem Namen der Y Ltd. beschriftetes Schließfach, in dem er persönliche Gegenstände wie Handy, Schlüssel etc. aufbewahren konnte.
Da der Kläger einen inländischen Wohnsitz hat, war er in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Großbritannien war er aber aufgrund seines Lebensmittelpunktes nur in Großbritannien steuerlich ansässig. Gemäß des DBA-Großbritannien können Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit in Deutschland nur besteuert werden, wenn die Tätigkeit durch eine in Deutschland belegene Betriebsstätte ausgeübt wird.
Aus Klägersicht waren die Einnahmen aus der Freelancer-Tätigkeit ausschließlich in Großbritannien zu besteuern, da die Y Ltd. keine Betriebsstätte in Deutschland unterhielt. Das Finanzamt ging dagegen von einer inländischen Betriebsstätte und somit von einer unbeschränkten Einkommenssteuerpflicht nach § 1 I EStG aus.
Entscheidung des BFH
Die Klage hatte vor dem Sächsischen Finanzgericht Erfolg, der BFH hob die Entscheidung jedoch auf und wies die Klage des Ingenieurs ab.
Der BFH bejahte eine inländische Betriebsstätte der Y Ltd. aufgrund der Spinde und der Schließfächer vor Ort. Diese „Überlassung personenbezogener Nutzungsstrukturen“ führe zur nötigen „Verwurzelung“ des Ingenieurs. Außerdem habe er eine mittelbar aus dem „Freelancer“-Vertrag abgeleitete Verfügungsmacht über den Computerraum und die Verwaltungs-, Aufenthalts- und Umkleideräume auf dem Flughafengelände. Dies sei für die Annahme einer inländischen Betriebsstätte gem. § 12 S. 1 AO ausreichend.
Hinweis an Steuerpflichtige: „personenbeschränkte Nutzungsstrukturen“ beachten
Die Grenze für die Begründung einer Betriebsstätte wird vom BFH sehr niedrig angesetzt – dies soll nach Ansicht des BFH sowohl für freiberufliche als auch gewerbliche Einkünfte gelten. Schon die Möglichkeit, einen Spind oder ein Schließfach zu nutzen, kann für die Begründung einer Betriebsstätte ausreichen.
Steuerpflichtige, die über längere Zeit in fremden Räumlichkeiten tätig werden, sollten daher verstärkt darauf achten, ob „personenbeschränkte Nutzungsstrukturen“ gegeben sind und darauf, ob ihnen eine gewisse Verfügungsmacht über die Räumlichkeiten zuteilwird.
Matthias Chuchra, LL.M. (com.)
Partner
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
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