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Referentenentwurf zur Umsetzung der Nachhaltigkeitsrichtlinie (RefE), Entwurf der ESRS-Modulverlautbarung des IDW und EFRAG veröffentlicht zwölf Erläuterungen zu den ESRS
Mit unserem A&A Telegram CSR-Reporting haben wir für Sie wieder die wichtigsten News und Entwicklungen rund um die nichtfinanzielle Berichterstattung zusammengestellt.
Für Ihre Fragen rund um das Thema nichtfinanzielle Berichterstattung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen Ihr Baker Tilly Team
Lange mussten wir auf einen Referentenentwurf zur Umsetzung der Nachhaltigkeitsrichtlinie (RefE) in deutsches Recht warten. Dieser verzögerte sich aufgrund von Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Ministerien. Nun am 22.3.2024 war es soweit: hier der RefE und eine hilfreiche Synopse des BMJ.
Wichtig vorab: Unternehmen, die im Geschäftsjahr 2024 einen CSRD-Nachhaltigkeitsbericht erstellen, gilt der Prüfer des Jahresabschlusses auch als Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts als bestellt. Eine separate Bestellung mit allen Komplexitäten einer Hauptversammlung ist, sofern diese vor dem Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes stattfindet, nicht notwendig.
Die Umsetzung der CSRD-Wahlrechte und weiterer für uns relevanter Regelungen erfolgt wie folgt:
Eine Übersicht des RefE bietet das DRSC in einem Briefing hier. Gerne möchten wir Ihnen auch den Artikel unserer ESG-Experten Nils Borcherding und Katharina Engels empfehlen, der wesentliche Aspekte des RefE darstellt (hier).
Am 6.3.2024 hat das IDW einen Entwurf einer Modulverlautbarung über die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach den ESRS veröffentlicht (hier). Die veröffentlichten ersten fünf Modul-Entwürfe thematisieren zentrale Fragestellungen rund um die Wesentlichkeitsanalyse. Das IDW gibt damit dem Berufsstand, den Anwendern und Adressaten, eine Grundlage für eine der Norm entsprechende und vergleichbare Berichterstattung an die Hand. Weitere Modul-Entwürfe sind bereits in Vorbereitung und sollen zeitnah veröffentlicht werden.
Am 1.3.2024 hat die EFRAG den zweiten Satz von zwölf Erläuterungen zu den European Sustainability Reporting Standard (ESRS, Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772) veröffentlicht (hier). Die Erläuterungen sollen Unternehmen bei der Umsetzung der CSRD unterstützen.
Sektorspezifische Standards für bestimmte, besonders ESG-relevante Branchen und Standards für Unternehmen aus Drittländern (Umsatz von Mio. EUR 150 in der EU, mindestens eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung ) waren ursprünglich für den 30.6.2024 geplant. Mit der nun vereinbarten Richtlinie wird die Annahme der neuen Standards durch die beiden gesetzgebenden Organe auf den 30.6.2026 verschoben. Die Verschiebung soll den Unternehmen ermöglichen, sich auf die Umsetzung des ersten ESRS-Pakets zu konzentrieren und den Standardsettern mehr Zeit für die Entwicklung der neuen Standards einräumen (siehe hier).
Am 8.2.2024 hat die EFRAG ihre Entwürfe der XBRL-Taxonomie für den Nachhaltigkeitsbericht und die Angaben nach Art. 8 der EU-Taxonomieverordnung veröffentlicht (hier). Die XBRL-Taxonomie regelt die maschinenlesbare Auszeichnung der Nachhaltigkeitsangaben zur zukünftigen, digitalisierten Offenlegung des (Konzern-)Lageberichts CSRD-verpflichteter Unternehmen im Unternehmensregister.
Am 19.3.2024 hat der Rechtsausschuss des EU-Parlaments der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) zugestimmt (hier). Die förmliche Zustimmung durch das Europäischen Parlament sowie den EU-Rat steht noch aus. In Deutschland wird die Richtlinie mit einer Überarbeitung des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) umgesetzt.
Am 15.3.2024 hat das IDW seine Kommentierung zum Entwurf von European Securities and Markets Authority (ESMA) Leitlinien für die Überwachung von Nachhaltigkeitsinformationen von Unternehmen (Draft Guidelines for Enforcement of Sustainability Information, GLESI) vom 15.12.2023 veröffentlicht (hier).
Das IDW weist unter anderem darauf hin, dass die bestehenden Auslegungsunsicherheiten der neuen Regelungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung im Enforcement berücksichtigt werden sollten. In diesem Zusammenhang begrüßt das IDW, dass die ESMA und die nationalen Aufsichtsbehörden keine allgemeinen Anwendungsleitlinien entwickeln, sondern dass die ESMA wesentliche kontroverse Fragen zur Berichterstattung sowie weitere Unklarheiten und fehlende spezifische Leitlinien, die während des Enforcement-Prozesses entdeckt werden, an die Europäische Kommission – als Standardsetzer für die ESRS – weiterleiten wird.
Die Europäische Zentralbank (EZB) weitet ihre Arbeit zum Klimawandel aus. Sie hat die drei Schwerpunktbereiche
bestimmt, die ihr 2024 und 2025 als Wegweiser für ihre Arbeit dienen werden, und konkrete Maßnahmen im Umgang mit den drei Schwerpunktbereichen beschlossen (hier).
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat im ersten Quartal 2024 eine Branchenumfrage durchgeführt, um Beiträge von Kreditinstituten zu ihren Methoden für die Klassifizierung von Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiken sowie zur Zugänglichkeit und Verfügbarkeit von ESG-Daten zu diesem Zweck zu erhalten. Ziel der Umfrage war es, qualitative Informationen über die derzeitigen Praktiken der Kreditinstitute zu sammeln, um die EBA bei ihrer Arbeit über die Durchführbarkeit der Einführung einer standardisierten Methodik zur Identifizierung und Qualifizierung von ESG-Risiken zu unterstützen (hier).
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