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Als Teil des Justizstandort-Stärkungsgesetzes tritt am 1. April 2025 der neue § 273a der Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft. Mit der neuen Regelung soll der Schutz von Geschäftsgeheimnissen in zivilgerichtlichen Verfahren gestärkt werden.
Das sogenannte „Justizstandort-Stärkungsgesetz“ bringt bedeutende Neuerungen für die Zivilgerichtsbarkeit in Deutschland. Mit der Einführung von Commercial Courts und der Möglichkeit, Verfahren auf Englisch zu führen, soll der Justizstandort Deutschland für internationale Wirtschaftsstreitigkeiten attraktiver werden.
Ein zentrales Element ist der neue § 273a ZPO, der den Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Zivilverfahren stärkt. Die Norm ermöglicht es Parteien in Zivilverfahren, streitgegenständliche Informationen als geheimhaltungsbedürftig einstufen zu lassen, sofern diese ein Geschäftsgeheimnis im Sinne des § 2 Nr. 1 des Geschäftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG) darstellen können. Ein Geschäftsgeheimnis liegt insoweit vor, wenn die Information geheim ist und daher einen wirtschaftlichen Wert besitzt, durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt wird und ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.
Um diesen Schutz zu erlangen, muss eine Partei einen entsprechenden Antrag stellen und die genannten Voraussetzungen des § 2 Nr. 1 GeschGehG glaubhaft machen. Das Gericht entscheidet daraufhin nach pflichtgemäßem Ermessen ohne Anhörung der Gegenpartei über die Einstufung der Information als geheimhaltungsbedürftig.
Bei Stattgabe des Antrags sind alle Verfahrensbeteiligten verpflichtet, die als geheimhaltungsbedürftig eingestuften Informationen vertraulich zu behandeln und dürfen diese weder außerhalb des Verfahrens nutzen noch offenlegen, es sei denn, sie hatten bereits außerhalb des Verfahrens Kenntnis davon (vgl. § 16 Abs. 2 GeschGehG). Diese Verpflichtung gilt grundsätzlich auch nach Abschluss des Verfahrens.
Verstöße gegen die Geheimhaltungspflicht können gemäß § 17 GeschGehG mit Ordnungsgeld bis zu 100.000 Euro oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten geahndet werden. Zudem kann das Gericht den Zugang zu Dokumenten oder zur mündlichen Verhandlung auf bestimmte Personen beschränken, um den Schutz der Geschäftsgeheimnisse zu gewährleisten.
Die Einführung des § 273a ZPO erweitert den Schutz von Geschäftsgeheimnissen auf alle zivilgerichtlichen Verfahren, einschließlich der Arbeitsgerichtsbarkeit. Bisher waren die besonderen Schutzmechanismen der §§ 16 bis 20 GeschGehG nur in speziellen Geschäftsgeheimnisstreitsachen anwendbar. Im Zivilprozess bedarf es jedoch zum Zweck der Beweisführung nicht selten der Offenlegung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen der Prozessbeteiligten.
Durch die neue Regelung wird verhindert, dass Parteien gezwungen sind, zwischen der Offenlegung sensibler Informationen und dem Verlust eines Rechtsstreits zu wählen. Dies könnte dazu beitragen, die Attraktivität staatlicher Gerichtsverfahren gegenüber der Schiedsgerichtsbarkeit zu erhöhen, da nun auch in öffentlichen Verfahren ein effektiver Geheimnisschutz gewährleistet wird.
Nach bisheriger Rechtslage kannte die ZPO lediglich Normen, die Dritte im Zivilprozess im Rahmen einer Zeugenstellung schützen (§§ 383 Abs. 1 Nr. 6, 384 Nr. 3). Der Schutz einer Prozesspartei gegenüber Außenstehenden und gegenüber der Öffentlichkeit wurde überdies gemäß §§ 172 Nr. 2, 174 Abs. 3 GVG gewährleistet. Danach können die Öffentlichkeit von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen und die Parteien sowie ihre Prozessbevollmächtigten zur Verschwiegenheit verpflichtet werden. Schutzlücken bestanden bislang dabei aber insbesondere in Fällen, in denen sich Konkurrenten im Prozess gegenüberstehen.
Die Einführung des § 273a ZPO ist für Unternehmen, durch die nun geregelte Einbeziehung des GeschGehG, ein bedeutender Fortschritt für den Schutz ihrer sensiblen Geschäftsgeheimnisse bei zivilgerichtlichen Auseinandersetzungen.
Es ist jedoch weiterhin essenziell, frühzeitig geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den generellen Schutz von Geschäftsgeheimnissen sicherzustellen und diese im Falle eines Rechtsstreits weiterhin effektiv zu schützen.
Wir stehen Ihnen mit umfassender Expertise im Bereich des Geheimnisschutzes und der Prozessführung zur Seite und beraten Sie gerne zu den rechtlichen Möglichkeiten und notwendigen Schritten, um Ihre Geschäftsgeheimnisse zu schützen.
Philip Koch
Manager
Rechtsanwalt
Dr. Christian Engelhardt, LL.M.
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