Werden die geplanten Verschärfungen im Befristungsrecht noch umgesetzt?

  • 04.05.2021
  • Lesezeit 3 Minuten

Die Regierungsparteien hatten sich nach zähem Ringen um den Koalitionsvertrag im Jahr 2018 dazu entschieden, in dieser Legislaturperiode Verschärfungen im Befristungsrecht gesetzlich umzusetzen.

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Einen ersten Anlauf hierzu hatte es bereits ein Jahr nach Abschluss der Koalitionsverhandlungen gegeben, der jedoch nicht einmal in einem Gesetzesentwurf gemündet ist. Einen solchen hat nun aber das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 14.04.2021 vorgelegt.

Die zentralen Punkte dieses Referentenentwurfes basieren auf den Vereinbarungen des Koalitionsvertrages. 
Für sachgrundlose Befristungen sieht der Entwurf folgendes vor:

  • Die Höchstdauer für sachgrundlose Befristungen soll von 24 Monaten auf 18 Monate verkürzt werden. Innerhalb dieses Zeitraums soll nur noch eine einmalige Verlängerung zulässig sein. Bislang sind bis zu drei Verlängerungen möglich. Tarifvertraglich sollen künftig nur noch Höchstbefristungsdauern bis zu 4,5 Jahre mit maximal dreimaliger Verlängerung zulässig sein.
  • Für Arbeitgeber mit mehr als 75 Arbeitnehmern soll eine Quote von maximal 2,5 % für sachgrundlose Befristungen auferlegt werden. Wird die Quote überschritten, soll die Befristung unwirksam sein. Betriebsräte sollen einen quartalsweisen Informationsanspruch hinsichtlich des Anteils der sachgrundlos befristeten Verträge an der Gesamtarbeitnehmerzahl erhalten.
  • Die sachgrundlose Befristung soll weiterhin auf Neueinstellungen beschränkt bleiben. Zuletzt gab es immer wieder Rechtsstreitigkeiten über den Begriff der Neueinstellung im Fall von lange zurückliegenden Vorbeschäftigungen (weitere Informationen dazu finden Sie hier ››). Obwohl in der Begründung des Referentenentwurfs ausdrücklich hierauf Bezug genommen wird, unterbleibt der Versuch einer gesetzlichen Klarstellung. Die Arbeitsvertragsparteien werden weiterhin im Unsicheren gelassen und auf eine „einschränkende Auslegung“ des Gesetzeswortlauts verwiesen. Hier ist höchstgerichtlich bislang lediglich geklärt, dass eine Vorbeschäftigung, die bereits 22 Jahre zurückliegt, nicht mehr berücksichtigt werden muss, wohingegen eine nur acht Jahre zurückliegende Vorbeschäftigung eine sachgrundlose Befristung unwirksam werden lässt. 
  • Die genaue Rechtsgrundlage für die sachgrundlose Befristung soll zukünftig im Arbeitsvertrag genannt werden müssen, sog. Zitiergebot. Hierdurch muss von Anfang an vertraglich klargestellt werden, ob es sich um eine Befristung mit oder ohne Sachgrund handelt. 

Auch bei Befristungen mit Sachgrund soll es Änderungen geben: 

  • Diese sollen auf eine Höchstdauer von fünf Jahren bei demselben Arbeitgeber begrenzt werden, wobei Leiharbeitszeiten für diesen Arbeitgeber angerechnet werden sollen. Dies soll nur dann nicht gelten, wenn zwischen den befristeten Arbeitsverhältnissen bzw. Überlassungen mindestens drei Jahre liegen. Ausnahmen sollen für sog. Altersgrenzenvereinbarungen und In-Sich-Beurlaubungen gelten. 
  • Zuletzt soll der häufig von öffentlichen Arbeitgebern genutzte Sachgrund der Haushaltsbefristung aus dem Gesetz gestrichen werden. 

Ob es dieser Gesetzesentwurf in den verbleibenden Monaten dieser Legislaturperiode bis zu den Bundestagswahlen noch durch das Gesetzgebungsverfahren schafft, erscheint allerdings fraglich. Hintergrund für den nun vorgelegten Gesetzesentwurf ist wohl der laufende Wahlkampf. Die Aufnahme von Restriktionen des Befristungsrechts waren seinerzeit eine der zentralen Forderungen des SPD-Parteitags für die Koalitionsverhandlungen mit den Unionsparteien.

Sollte der Gesetzesentwurf tatsächlich wie vorgelegt umgesetzt werden, sollten sich Arbeitgeber rechtzeitig darauf vorbereiten, dass sie ab Januar 2022 das Zitiergebot einhalten und bei entsprechender Unternehmensgröße die Quote sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge ermitteln und an die Arbeitnehmervertretungen übermitteln müssen.

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Autor dieses Artikels

Stephanie Breitenbach

Senior Manager

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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