Anteilsveräußerung: BFH zieht engere Grenzen beim Kostenabzug

Anteilsveräußerung: BFH zieht engere Grenzen beim Kostenabzug
  • 13.07.2026
  • Lesezeit 4 Minuten

Nicht alle Beratungskosten rund um eine Anteilsveräußerung mindern den steuerpflichtigen Gewinn. Der BFH stellt klar: Aufwendungen für die steuerliche Ermittlung des Veräußerungsgewinns zählen nicht zu den Veräußerungskosten und sind im Rahmen des § 17 EStG nicht abzugsfähig.

Die steuerliche Behandlung von Veräußerungskosten im Zusammenhang mit der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 17 EStG ist von erheblicher praktischer Bedeutung. Dies gilt für Beteiligungen an GmbHs oder größerem Aktienbesitz im Privatvermögen, wie sie im mittelständischen Umfeld häufig anzutreffen sind. 

Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG ermittelt sich der Veräußerungsgewinn aus der Differenz zwischen Veräußerungspreis und Anschaffungskosten, vermindert um die Veräußerungskosten. Die Qualifikation einzelner Aufwendungen als Veräußerungskosten ist damit unmittelbar entscheidend für die Höhe des steuerpflichtigen Gewinns. 

Zentrale Abgrenzungsfrage ist, ob Aufwendungen durch die Veräußerung selbst veranlasst sind oder lediglich im Zusammenhang mit deren steuerlicher Verarbeitung stehen. 

Entscheidung des Bundesfinanzhofs  

Im beim Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Streitfall (Urteil vom 9. September 2025, IX R 12/24) machten die Steuerpflichtigen Aufwendungen für steuerliche Beratung geltend, die im Zusammenhang mit der Ermittlung des Veräußerungsgewinns entstanden waren. 

Der BFH verneint die Berücksichtigung dieser Aufwendungen als Veräußerungskosten im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG. 

Zur Begründung stellt der BFH darauf ab, dass ein unmittelbarer Veranlassungszusammenhang mit der Veräußerung erforderlich ist. Aufwendungen, die lediglich aufgrund der steuerlichen Erklärungspflicht nach der Veräußerung entstehen, erfüllen dieses Kriterium nicht. 

Der BFH knüpft dabei an seine ständige Rechtsprechung an, wonach für die Einordnung von Aufwendungen auf das sogenannte auslösende Moment abzustellen ist. Maßgeblich ist somit, wodurch die jeweilige Ausgabe veranlasst wurde. 

Abgrenzung: Veräußerungskosten versus steuerliche Folgekosten 

Die Entscheidung zeigt die Notwendigkeit einer funktionalen Abgrenzung der Aufwendungen auf. 

Als Veräußerungskosten kommen danach nur solche Aufwendungen in Betracht, die unmittelbar durch die Durchführung der Veräußerung veranlasst sind. Hierzu zählen typischerweise: 

  • rechtliche und wirtschaftliche Beratung im Zusammenhang mit der Transaktion 
  • Aufwendungen für Vertragsverhandlungen und deren Umsetzung 
  • transaktionsbezogene Strukturierungsleistungen 

Nicht als Veräußerungskosten zu berücksichtigen sind demgegenüber Aufwendungen, die der steuerlichen Verarbeitung des Vorgangs dienen. Dazu gehören insbesondere: 

  • Kosten für die Erstellung der Steuererklärung 
  • Aufwendungen zur Ermittlung des steuerlichen Veräußerungsgewinns 
  • nachgelagerte steuerliche Dokumentations- und Aufbereitungskosten 

Entscheidend ist nicht die wirtschaftliche Nähe zur Veräußerung, sondern die funktionale Zuordnung der Aufwendungen. 

Einordnung der Entscheidung 

Die Entscheidung des BFH ist vor allem deshalb von Bedeutung, weil sie eine bislang streitige Abgrenzungsfrage höchstrichterlich klärt. 

Das Hessische Finanzgericht (Urteil vom 22. Februar 2024, Az: 10 K 1208/23) hatte zuvor eine weitergehende Berücksichtigung von Steuerberatungskosten zugelassen und damit stärker auf den wirtschaftlichen Zusammenhang abgestellt. Der BFH weist diese Sichtweise zurück und bestätigt eine restriktive Auslegung des Begriffs der Veräußerungskosten. 

Damit wird zugleich die Linie fortgeführt, die auch in anderen Bereichen der Einkünfteermittlung maßgeblich ist, insbesondere bei der Abgrenzung von Veräußerungskosten nach § 16 EStG. 

Bedeutung für Anteilsveräußerungen im Privatvermögen 

Für die steuerliche Behandlung von Anteilsveräußerungen im Privatvermögen folgt aus der Entscheidung, dass nicht sämtliche im Zusammenhang mit der Veräußerung entstehenden Beratungskosten den steuerpflichtigen Gewinn mindern. 

Die Abzugsfähigkeit hängt vielmehr davon ab, ob die Aufwendungen der Durchführung der Veräußerung selbst zuzuordnen sind oder der steuerlichen Bewältigung des Vorgangs. 

Dabei ist insbesondere zu beachten: 

  • Der Zeitpunkt der Entstehung der Kosten ist nicht entscheidend 
  • Ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Veräußerung genügt nicht 
  • Maßgeblich ist der unmittelbare Veranlassungszusammenhang 

Diese Abgrenzung kann im Einzelfall von erheblicher finanzieller Bedeutung sein. 

Schlussfolgerungen aus dem Urteil des BFHs 

Mit Urteil IX R 12/24 konkretisiert der Bundesfinanzhof die Anforderungen an die Abzugsfähigkeit von Veräußerungskosten nach § 17 EStG und bestätigt eine enge Auslegung des Begriffs. 

Die Entscheidung stellt klar, dass Aufwendungen, die der steuerlichen Verarbeitung einer Anteilsveräußerung dienen, nicht als Veräußerungskosten zu berücksichtigen sind. Entscheidend bleibt der unmittelbare Zusammenhang mit der Veräußerung selbst. 

Für die Einordnung von Beratungskosten im Zusammenhang mit Anteilsveräußerungen ist daher eine klare funktionale Abgrenzung erforderlich. 

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Autoren dieses Artikels

Matthias Winkler

Partner

Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

Julia Wenninger

Senior Manager

Steuerberaterin

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