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Verlangt der Auftragnehmer vom Auftraggeber die Stellung einer Bauhandwerkersicherheit gem. § 650f BGB, wird der Anspruch auf Sicherheitsleistung durch Übersendung einer Bürgschaftsurkunde und deren Entgegennahme durch den Auftragnehmer erfüllt. Das gilt auch dann, wenn die Vertretungsmacht der Unterzeichner der Bürgschaftsurkunde nicht hinreichend nachgewiesen ist.
Das OLG Düsseldorf beschäftigte sich vor Kurzem in dem Urteil vom 3. März 2023 - 22 U 111/22 mit der Frage, ob eine von Mitarbeitern einer Bank unterschiebene und erst nachfolgend übersandte Bankbürgschaft einen Anspruch auf Bauhandwerkersicherheit nach § 650f BGB erfülle.
Voraussetzungen an Stellung einer Bauhandwerkersicherheit gem. § 650 f. BGB
Die Klägerin beanspruchte in der Klage unter anderem die Leistung einer Sicherheit nach § 650f BGB in Höhe von über 21.000 Euro. Die Beklagte übersandte der Klägerin noch vor Zustellung der Klage, die zur Sicherung verlangte Bankbürgschaft.
Die Klägerin war der Ansicht, dass die übersandte Bürgschaft nicht zur Erfüllung des Anspruchs aus § 650f BGB führte, insbesondere sei es ihr nicht möglich festzustellen, ob eine ausreichende Vertretungsmacht der Mitarbeiter der Bank bei Unterzeichnung der Bürgschaft vorlag. Erst nach Übersendung einer Vollmachtsbestätigung der Vorstände der Bank sah die Klägerin den Anspruch auf Bauhandwerkersicherheit als erfüllt an und erklärte den Rechtsstreit wegen des Anspruchs auf die Bürgschaft für erledigt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.
Andere Ansicht das OLG Düsseldorf. Dieses machte in seiner Entscheidung deutlich, dass der Anspruch auf Bauhandwerkersicherheit bereits mit Übersendung der Bankbürgschaft an die Klägerin erfüllt war. Die Bürgschaft sei wirksam erteilt worden. Weitergehende Nachweise sehe das Gesetz in § 650f BGB nicht vor. Das gilt vor allem auch dann, wenn die Vertretungsmacht der Unterzeichner der Bürgschaftsurkunde nicht hinreichend nachgewiesen ist. Demnach müssten grundsätzlich keine zusätzlichen Nachweise oder Erklärungen für die Erfüllung des Anspruchs auf Bauhandwerkersicherheit erbracht werden Zu Recht hatte das Landgericht die Erledigung des Rechtsstreits nicht festgestellt und die hierauf gerichtete Klage abgewiesen. Die Erledigung durch Erfüllung des Anspruchs ist durch die Übersendung der Bürgschaft eingetreten. Wird der Rechtsstreit vor Eintritt der Rechtshängigkeit erledigt, kommt die Feststellung der Erledigung - wie von der Klägerin beantragt - nicht in Betracht, so das OLG Düsseldorf.
Thematik der Bauhandwerkersicherheit
Fragen zu Bauhandwerkersicherheiten beschäftigten in diesem Jahr auch das OLG München. Mit Beschluss vom 19. Juni 2023 – 28 U 1119/23 Bau wurde hier bereits klargestellt, dass Unternehmer trotz einer Kündigung nach § 650f Abs. 5 S. 1 Alt. 2 BGB neben einem Vergütungsanspruch einen fortbestehenden Anspruch auf Stellung einer Sicherheit gegen den Besteller besitzen.
Vielen Dank für die Mitwirkung am Artikel an Olivia Joanna Kucal, wissenschaftliche Mitarbeiterin der Praxisgruppe Privates Baurecht.
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