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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 14. Juni 2024 eine überarbeitete Fassung des Entwurfs des BMF-Schreibens zum Steueroasenabwehrgesetz veröffentlicht.
In dem nunmehr vorliegenden geänderten Entwurf des BMF-Schreibens zum Steueroasenabwehrgesetz (StAbwG) nimmt das BMF insbesondere Klarstellungen zum zeitlichen Anwendungsbereich der Regelungen Stellung und präzisiert, dass von den Regelungen der §§ 8-12 StAbwG alle Geschäftsvorfälle erfasst werden, die einen Berührungspunkt zu einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet aufweisen – dies gilt nach Ansicht des BMF sowohl für Zahlungen im Outbound-Fall als auch für Zahlungen im Inbound-Fall (Tz. 13).
Für die Frage, ob die Regelungen des StAbwG einschlägig sind, wird auf den jeweiligen (in Deutschland) Steuerpflichtigen abgestellt, wobei nunmehr klargestellt wird, dass nicht nur auf einen einzelnen Vorgang abzustellen ist, sondern gegebenenfalls auf mehrere zusammenhängende Vorgänge, die Teil einer Tätigkeit sind, auf die die §§ 13, 15, 18 oder 21 EStG anzuwenden sind. Die Finanzverwaltung beabsichtigt somit offensichtlich, Umgehungsgestaltungen zu verhindern (Tz. 14). Dies soll nach Ansicht des BMF auch für das in § 8 StAbwG geregelte Betriebsausgabenabzugsverbot gelten (Tz. 21).
Ferner nimmt das BMF umfangreich zur steuerlichen Behandlung von Personengesellschaften im Rahmen der Regelungen des StAbwG Stellung und stellt klar, dass die Regelungen des StAbwG auch dann anwendbar sind, wenn Vertragspartner der relevanten Geschäftsbeziehungen eine in- oder ausländische Personengesellschaft ist oder die relevanten Geschäftsbeziehungen durch einen Mitunternehmer im Zusammenhang mit seinem Sonderbetriebsvermögen bei einer in- oder ausländischen Personengesellschaft verwirklicht werden.
Allein der Umstand, dass ein Gesellschafter einer in- oder ausländischen Personengesellschaft in einem nicht kooperativen Staat ansässig ist, soll nach Ansicht des BMF allerdings nicht dazu führen, dass Geschäftsbeziehungen mit der Personengesellschaft selbst (die selbst nicht in einer Steueroase ansässig ist) unter die Regelungen des StAbwG fallen (Tz. 17f.).
Nach dem nunmehr vorliegenden geänderten Entwurf des BMF-Schreibens bleibt es dabei, dass die Durchfahrtsgebühren für Schifffahrtsunternehmen für den Panama-Kanal nicht als Geschäftsbeziehung im Sinne des § 7 StAbwG qualifizieren sollen.
Für die Frage, ob und wann die Regelungen des § 8 StAbwG anwendbar sind, stellt das BMF nunmehr klar, dass grundsätzlich auf den Abschluss des jeweiligen Vertrages abzustellen ist, wenn es sich nicht um ein Schuldverhältnis handelt, das sich über einen längeren Zeitraum erstreckt. In letzterem Fall sollen die Regelungen des StAbwG während der gesamten Laufzeit des Schuldverhältnisses überprüft werden, sodass sich ein langjähriger Beobachtungszeitraum ergeben kann (Tz. 23).
In dem nunmehr vorliegenden aktualisierten Entwurf des BMF-Schreibens nimmt das BMF insbesondere zum Konkurrenzverhältnis der verschiedenen steuerlichen Abwehrmaßnahmen nach dem StAbwG untereinander und im Verhältnis zu den Regelungen des EStG und AStG Stellung (vgl. insbesondere Tz. 24, 34, 62,83, 92, 94 ff.) und stellt klar, dass die gesteigerten Mitwirkungspflichten im Sinne des § 12 StAbwG nur dann zu erfüllen sind, wenn eine der in den §§ 8-11 StAbwG geregelten Maßnahmen greift.
Insgesamt lässt sich feststellen, dass die Finanzverwaltung mit dem veröffentlichten geänderten Entwurf des BMF-Schreibens offensichtlich den Anwendungsbereich des StAbwG ausweiten möchte, in dem auch Geschäftsvorfälle erfasst werden, die (nur) einen mittelbaren Bezug zu einer Steueroase haben. Auch die Regelungen zur Anwendbarkeit auf Personengesellschaften führen zu einer Erweiterung des Anwendungsbereiches.
Schließlich ist hervorzuheben, dass die umfassenden Mitwirkungspflichten im Sinne des § 12 StAbwG zu einem erheblichen Dokumentationsaufwand führen und frühzeitig beachtet werden sollten, um alle relevanten Geschäftsvorfälle zu identifizieren und zu erklären.
Matthias Chuchra, LL.M. (com.)
Partner
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
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