Wirtschaftsprüfer ✓Rechtsanwälte ✓ Steuerberater ✓ und Unternehmensberater ✓: Vier Perspektiven. Eine Lösung. …
Wirtschaftsprüfung und prüfungsnahe Beratung von Unternehmen ✓ Erfahrene Prüfer ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Rechtsberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Rechtsanwälte ✓ Exzellente juristische Beratung ✓ Maßgeschneiderte …
Steuerberatung für Unternehmen und Familienunternehmen ✓ Erfahrene Steuerberater ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Unternehmensberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Consultants ✓ Exzellente Beratung ✓ Maßgeschneiderte Lösungen » …
BFH stärkt kommunale Aufsichtsräte: Ehrenamtspauschale möglich
BMF begrenzt BFH-Rechtsprechung zur BgA auf Zeit bis 2008
Shared Service Center im Mittelstand: Struktur für mehr Effizienz
Baker Tilly berät Rigeto: Matignon Group übernimmt MEON Standorte
EU-Omnibus-Paket: Weniger Aufwand bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung?
Baker Tilly startet mit 23 neuen Directors ins Jahr 2025
Transparenzgebot bei Strom- und Gaskonzessionsauswahlverfahren
Hierauf zielt das 17. Sanktionspaket gegen Russland ab
BGH: Firmenbestatter haftet als faktischer Geschäftsführer
Datenschutz: BAG verschärft Pflichten beim Einsatz von HR-Software
NIS-2 und kein Ende: Umsetzung in Deutschland verzögert sich weiter
Neue Anforderungen an die Cloud-Verarbeitung von Gesundheitsdaten
Branchenübergreifende Expertise für individuelle Lösungen ✓ Unsere interdisziplinären Teams kombinieren Fachwissen …
Was der Koalitionsvertrag für Stadtwerke, Energieversorger und kommunale Unternehmen bedeutet
Baker Tilly berät Biotech-Startup Real Collagen GmbH bei Investment durch US-Investor
Individuelle Beratung ✓ maßgeschneiderte Lösungen von Experten aus Wirtschaftsprüfung, Steuer-, Rechts- & …
Baker Tilly bietet ein breites Spektrum individueller und innovativer Beratungsdienstleistungen in an. Erfahren …
Baker Tilly in Deutschland erneut mit zweistelligem Umsatzwachstum
Braunschweiger Traditionslogistiker Wandt begibt sich mit Baker Tilly in Eigenverwaltung
Energiestudie: Unsicherheit bremst Investitionen von Industrie und Versorgern in Deutschland
Die Europäische Kommission hat am 10. Juli 2023 einen neuen Angemessenheitsbeschluss erlassen. In diesem wird festgelegt, dass die USA ein mit der EU vergleichbares Schutzniveau für personenbezogene Daten, die innerhalb des neuen Rahmens aus der EU an US-Unternehmen übermittelt werden, gewährleisten.
Auslöser für die Fassung eines neuen Angemessenheitsbeschlusses war die sogenannte Schrems II-Entscheidung des EuGH vom 16. Juli 2020, in welcher der vorherige Angemessenheitsbeschluss zum Datenschutzschild EU-USA („Privacy Shield“) für ungültig erklärt wurde.
Welche neuen Anforderungen bringt der Datenschutzrahmen EU-USA
Mit dem Datenschutzrahmen EU-USA werden neue verbindliche Garantien eingeführt, die den Anforderungen der EuGH-Entscheidung vom 16. Juli 2020 entsprechen sollen. Unter anderem wird der Zugang von US-Nachrichtendiensten zu EU-Daten auf ein notwendiges und verhältnismäßiges Maß beschränkt sowie ein Gericht zur Datenschutzüberprüfung (Data Protection Review Court) geschaffen. Zu diesem Gericht haben Einzelpersonen in der EU Zugang.
Stellt es fest, dass bei der Datenerhebung gegen die neuen Garantien verstoßen wurde, kann es die Löschung der Daten anordnen. Den EU-Bürgerinnen und -Bürgern werden mehrere Rechtsbehelfe offenstehen, falls ihre Daten von US-Unternehmen nicht ordnungsgemäß behandelt werden. Dazu gehören kostenlose unabhängige Streitbeilegungsmechanismen und eine Schiedsstelle.
US-Unternehmen können sich jetzt nach dem Datenschutzrahmen EU-USA zertifizieren lassen, indem sie sich zur Einhaltung detaillierter Datenschutzpflichten verpflichten, um als sicherer Datenempfänger nach Art. 44, 45 DSGVO anerkannt zu sein.
Übermittlung personenbezogener Daten in die USA nun rechtssicher?
Die Übermittlung personenbezogener Daten in die USA kann nun vorerst in einem rechtssicheren Rahmen stattfinden. Gleichwohl wird sich der EuGH in kurzer Zeit mit der Rechtmäßigkeit des Datenschutzrahmens EU-USA befassen.
Unternehmen, die personenbezogene Daten in die USA übermitteln (hier reicht bereits der Einsatz gängiger Cloud-Software wie Microsoft 365 aus), sollten bei den Anbietern jedenfalls prüfen, ob eine entsprechende Zertifizierung vorliegt.
Dr. Christian Engelhardt, LL.M.
Partner
Rechtsanwalt
Jetzt Kontakt aufnehmen
Kontakt aufnehmen
Alle Beiträge anzeigen