Mitarbeiter können in mehreren Betrieben den Betriebsrat wählen

Mitarbeiter können in mehreren Betrieben den Betriebsrat wählen
  • 11.06.2025
  • Lesezeit 3 Minuten

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat klargestellt, dass Mitarbeitende, die mehreren Betrieben eines Unternehmens angehören, in sämtlichen dieser Betriebe den Betriebsrat wählen dürfen.

Laut einem BAG-Urteil (7 ABR 28/24) vom 22. Mai 2025 steht Arbeitnehmerinnen und -nehmern in allen Betrieben, denen sie angehören, das aktive Wahlrecht zu – auch wenn diese Betriebe Teil desselben Unternehmens sind.

Im konkreten Fall hatte ein Unternehmen der IT-Branche fünf Betriebe, unter anderem den Betrieb Region Süd. Nach der internen Matrix-Struktur des Unternehmens wurden die anfallenden Arbeitsaufgaben von Teams aus verschiedenen Bereichen erbracht, denen jeweils Arbeitnehmende aus unterschiedlichen Betrieben angehörten. Geleitet wurden diese gemischten Teams von sogenannten Matrix-Führungskräften. 

Bei der Wahl des Betriebsrats im Betrieb Region Süd hat sich der dortige Wahlvorstand auf den Standpunkt gestellt, dass auch diejenigen Matrix-Führungskräfte wahlberechtigt sind, die Vorgesetzte der dem Betrieb Region Süd angehörenden Arbeitnehmenden sind – und zwar unabhängig davon, ob sie bereits in einem anderen Betrieb des Unternehmens an der Betriebsratswahl teilgenommen haben. Entsprechend hatte er die vorgesetzten Führungskräfte in die Wählerliste aufgenommen und sie an der Wahl teilnehmen lassen. 

Rechtsstreit über zwei Instanzen: Arbeitgeberin ficht Betriebsratswahl an

Die Arbeitgeberin hat die Wahl des Betriebsrates angefochten, weil nach ihrer Ansicht die Führungskräfte nicht dem Betrieb Region Süd angehörten, sondern einem anderen der fünf Betriebe des Unternehmens zugeordnet und daher im Betrieb Region Süd nicht wahlberechtigt gewesen seien. Eine mehrfache Wahlberechtigung scheide aus.

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat sich der Ansicht der Arbeitgeberin angeschlossen und der Klage stattgegeben. Weil die betroffenen Führungskräfte jeweils bereits in einem anderen Betrieb an der Wahl teilgenommen hätten, seien sie im Betrieb Region Süd nicht wahlberechtigt. Eine Mehrfach-Wahlberechtigung scheide aus.

Mehrfache Wahlberechtigung ist möglich

Dem hat das BAG ausdrücklich widersprochen. Nach § 7 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist die Wahlberechtigung an die Zugehörigkeit der Arbeitnehmenden zum Betrieb geknüpft, die durch die Eingliederung in die Betriebsorganisation begründet wird. Auch wenn ein Arbeitnehmer bereits in einem Betrieb eingegliedert und damit dort wahlberechtigt ist, steht dies nach Auffassung des BAG seiner Wahlberechtigung in einem weiteren Betrieb nicht entgegen. Es sei vielmehr möglich, in mehreren Betrieben wahlberechtigt zu sein.

Ob die Führungskräfte im konkreten Fall mehrfach wahlberechtigt sind und daher auch im Betrieb Region Süd den Betriebsrat mitwählen durften, hat das BAG offengelassen und an das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zurückverwiesen. Das LAG muss den Sachverhalt zunächst noch weiter aufklären, bei seiner erneuten Entscheidung dann allerdings die Ansicht des BAG berücksichtigen.

Folgen für die anstehenden Betriebsratswahlen

Mit seinem Beschluss hat das BAG deutlich gemacht, dass Mitarbeitende auch in mehreren Betrieben eines Unternehmens bei der Wahl des Betriebsrats wahlberechtigt sein können.

Diese Entscheidung hat Folgen sowohl für das Wahlverfahren als auch die Größe des Betriebsrats nach § 9 BetrVG. Die Zahl der Betriebsratsmitglieder bestimmt sich nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmenden eines Betriebs. Mitarbeitende, die in mehreren Betrieben wahlberechtigt sind, bestimmen damit unter Umständen mehrfach über die Größe des jeweils zu wählenden Betriebsrates. Unternehmen sind daher gut beraten, genau auf ihre Betriebsorganisation zu achten. Da die nächsten regulären Betriebsratswahlen im Frühjahr 2026 anstehen, bleibt nicht viel Zeit, um vorhandene Organisationsstrukturen gegebenenfalls anzupassen.

Sollten Sie mit Blick auf die anstehenden Betriebsratswahlen 2026 Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an.


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Autor dieses Artikels

Gabriele Heise

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verwaltungsrecht

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