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Nach Ansicht des BAG, in einer jüngst ergangenen Entscheidung, ist der Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) erschüttert, wenn ein Arbeitnehmer unmittelbar nach einer Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben wird und diese Bescheinigung genau bis zum Ablauf der Kündigungsfrist dauert. Der Arbeitnehmer muss dann die Arbeitsunfähigkeit darlegen und beweisen.
In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt kündigte ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis am 8. Februar 2019 fristgemäß mit Wirkung zum 22. Februar 2019 und reichte am gleichen Tag eine AU-Bescheinigung ein, die bescheinigte, dass der Arbeitnehmer genau bis zum letzten Tag des Arbeitsverhältnisses erkrankt sei, sprich exakt die Dauer der Kündigungsfrist erfasste. Der Arbeitgeber verweigerte die Entgeltfortzahlung, sodass der Arbeitnehmer entsprechende Klage auf Lohnfortzahlung beim Arbeitsgericht einreichte.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision vor dem BAG hatte, nachdem die Revision auf Antrag des Arbeitgebers nachträglich zugelassen worden war, Erfolg.
Nach dem BAG hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit zwar durch die Vorlage einer AU-Bescheinigung nachgewiesen, der grundsätzlich ein hoher Beweiswert zukommt. Dieser Beweiswert ist jedoch erschüttert, wenn aufgrund der vorgetragenen Umstände ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestehen.
Vorliegend ist der Beweiswert der AU-Bescheinigung erschüttert, da diese auf den Tag genau den Zeitraum der Länge der Kündigungsfrist erfasst. Insoweit oblag es wiederum dem Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit darzulegen und zu beweisen, was, nach Hinweis des BAG, durch die Vernehmung des behandelnden Arztes als Zeuge, nach Befreiung von der ärztlichen Schweigepflicht, möglich gewesen wäre. Eine Zeugenvernehmung fand trotz des gerichtlichen Hinweises nicht statt.
Hinweis:
Der AU-Bescheinigung kommt grundsätzlich ein hoher Beweiswert zu. Geben jedoch Zeitpunkt und Dauer der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit Anlass zu Zweifeln, können sich Arbeitgeber auf die Rechtsprechung des BAG berufen, insbesondere wenn Arbeitsunfähigkeitszeitraum und Kündigungsfrist identisch sind. Der Pressemitteilung des BAG kann jedoch bisher nicht entnommen werden, ob diese Grundsätze auch auf den Fall einer arbeitgeberseitig veranlassten Kündigung übertragen werden können. Dies wäre jedoch wünschenswert, damit zukünftig plötzliche Krankmeldungen nicht mehr so häufig in Verbindung mit einer arbeitgeberseitig ausgesprochenen Kündigung auftreten.
Ralf Pelz
Manager
Rechtsanwalt
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