Kapitalgeber, Beteiligungsrunden, Exit: Weshalb die GmbH & Co. KG für Start-ups selten die richtige Wahl ist

Kapitalgeber, Beteiligungsrunden, Exit: Weshalb die GmbH & Co. KG für Start-ups selten die richtige Wahl ist
  • 02.09.2026
  • Lesezeit 9 Minuten

Wie wirkt sich die Rechtsform auf Kapitalaufnahme, Steuern und Exit aus? Der Beitrag vergleicht GmbH und GmbH & Co. KG – von der ersten Finanzierungsrunde bis zur Veräußerung.

Investoren setzen die GmbH voraus 

Venture-Capital-Investoren arbeiten mit standardisierten Vertragswerken. Term Sheets, Shareholders' Agreements, Drag-Along- und Tag-Along-Klauseln, Liquidationspräferenzen und Vesting-Regelungen sind ausnahmslos auf das GmbH-Recht zugeschnitten. Wer Investoren eine GmbH & Co. KG präsentiert, erntet in aller Regel Unverständnis oder ein schlichtes Nein. Häufig wird erst die Umwandlung in die GmbH empfohlen, ehe ein professioneller Investor den Einstieg überhaupt in Erwägung ziehen will. 

VC-Fonds wollen keine Verlustzuweisung. Das Transparenzprinzip der Personengesellschaft (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) rechnet Gewinne und Verluste der KG den Gesellschaftern unmittelbar zu. Für einen Fonds mit institutionellen Investoren und eigener komplexer Steuerstruktur bedeutet das erheblichen Compliance-Aufwand ohne jeden wirtschaftlichen Gegenwert. 

Auch aus Due-Diligence-Sicht schneidet die GmbH besser ab. Der Investor prüft Handelsbilanz, Steuererklärungen und Gesellschaftsvertrag. Bei einer GmbH & Co. KG kommen Ergänzungsbilanzen, Sonderbilanzen, Sonderbetriebsvermögen und die Verlustverrechnungsbeschränkung nach § 15a EStG hinzu. Kein Investor will sich in diese Themen einarbeiten, wenn es vermeidbar ist. 

Gesellschafteraufnahme im direkten Vergleich 

Die Rechtsformfrage wird am deutlichsten, wenn man den konkreten Beteiligungsvorgang nebeneinanderstellt. Ein Investor zahlt Geld ein, erhält dafür einen prozentualen Anteil am Unternehmen. Wirtschaftlich identisch. Steuerlich grundverschieden: 

GmbH: Ein Vorgang, keine steuerlichen Folgewirkungen 

Die Gesellschafterversammlung beschließt die Erhöhung des Stammkapitals (§ 55 GmbHG), der Beschluss wird notariell beurkundet, der Investor zeichnet die neuen Anteile und leistet seine Einlage. Was über den Nennbetrag hinausgeht, also das Agio, fließt in die Kapitalrücklage (§ 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB). 

Steuerlich hat die Kapitalerhöhung keinerlei Konsequenzen. Sie löst weder bei der Gesellschaft noch bei den Gesellschaftern einen steuerbaren Vorgang aus. Lediglich das steuerliche Einlagekonto ist zu dotieren. Die stillen Reserven bleiben in der GmbH gebunden, ohne dass sie aufgedeckt oder zugeordnet werden müssten. Der Investor hat Anschaffungskosten auf seine Anteile. 

GmbH & Co. KG: Mehrstufiger Mechanismus mit Dauerwirkung 

Wirtschaftlich geschieht dasselbe wie bei der GmbH, d.h. der Investor zahlt ein und erhält einen Anteil. Steuerlich setzt das bei der GmbH & Co. KG allerdings einen erheblich aufwendigeren Mechanismus in Gang. Die Aufnahme eines neuen Kommanditisten gegen Bareinlage fällt unter § 24 Abs. 1 UmwStG (BMF v. 2. Januar 2025, BStBl 2025 I S. 92, Rz. 24.07 ff.; BFH v. 25. April 2006, BStBl 2006 II S. 847). Die Altgesellschafter bringen ihre bisherigen Mitunternehmeranteile wirtschaftlich in eine vergrößerte Personengesellschaft ein. 

Das Gesetz eröffnet der KG zunächst ein Wahlrecht, bei dem sie das eingebrachte Betriebsvermögen mit dem Buchwert, einem Zwischenwert oder dem gemeinen Wert ansetzen kann (§ 24 Abs. 2 Satz 2 UmwStG). Um Steuerneutralität zu erreichen, wird in der Praxis nahezu ausschließlich der Buchwertansatz gewählt.  

Daraus folgt die Pflicht, für den neuen Gesellschafter eine positive Ergänzungsbilanz aufzustellen. Die Differenz zwischen seinen Anschaffungskosten und dem anteiligen Buchwert am Gesellschaftsvermögen wird auf die einzelnen Wirtschaftsgüter verteilt, auf Sachanlagen, immaterielle Wirtschaftsgüter und als Residualgröße der Geschäftswert. Dafür ist eine vollständige Bewertung und Zuordnung der stillen Reserven im Rahmen einer Kaufpreisallokation, zum Eintrittszeitpunkt erforderlich. Spiegelbildlich entsteht beim Altgesellschafter eine negative Ergänzungsbilanz, welche seine anteilig übergehenden stillen Reserven abbildet. 

Beide Ergänzungsbilanzen sind jährlich fortzuschreiben. Der Geschäftswert wird über 15 Jahre abgeschrieben (§ 7 Abs. 1 Satz 3 EStG), andere Wirtschaftsgüter nach individueller Restnutzungsdauer. Veräußert die KG einzelne Wirtschaftsgüter, ist die anteilige Ergänzungsbilanzposition in dem Jahr aufzulösen. Gleichzeitig ist die Kapitalkontenstruktur anzupassen (Kapitalkonto I bis III, ggf. IV), der Gesellschaftsvertrag zu überarbeiten (Gewinnverteilung, Sondervergütungen, Entnahmerechte).  

Die GmbH-Kapitalerhöhung ist im Ergebnis ein einmaliger Vorgang ohne steuerliche Folgewirkung. Die Aufnahme in eine GmbH & Co. KG löst einen mehrstufigen Mechanismus aus, der über Jahre laufenden Beratungsbedarf nach sich zieht. 

Kumulation bei Folgerunden 

Start-ups durchlaufen typischerweise mehrere Finanzierungsrunden: Seed, Series A, Series B und gegebenenfalls weitere. Bei der GmbH ist jede einzelne Runde ein standardisierter Vorgang: Kapitalerhöhungsbeschluss, notarielle Beurkundung, Eintragung. Steuerlich bleibt jede Runde folgenlos. 

Anders bei der GmbH & Co. KG. Dort kumuliert sich die Komplexität mit jeder Runde. Jeder neue Gesellschafter benötigt eine eigene positive Ergänzungsbilanz. Für jeden bisherigen Gesellschafter entsteht eine weitere negative Ergänzungsbilanz, die seine anteilig abgegebenen stillen Reserven abbildet. Nach drei bis vier Finanzierungsrunden existieren sechs bis acht laufende Ergänzungsbilanzen, jede mit individueller AfA-Systematik, unterschiedlichen Auflösungszeitpunkten und laufender Fortschreibung. 

Verlustphase 

Start-ups durchlaufen in ihren Anfangsjahren regelmäßig eine Verlustphase. Die Verlustvorträge verbleiben zwar auf Gesellschaftsebene (§ 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 10d EStG) und können spätere Gewinne mindern, doch § 8c KStG engt diesen Vorteil massiv ein: Überträgt innerhalb von fünf Jahren ein neuer Gesellschafter mehr als 50 % der Anteile, fallen alle bis dahin nicht genutzten Verluste weg. Gerade VC-finanzierte Start-ups sehen sich bei jeder Finanzierungsrunde mit erheblichen Verwässerungen der Gründeranteile konfrontiert, was den vollständigen Untergang der Verlustvorträge drohen lässt. Hier bietet die Stille-Reserven-Klausel (§ 8c Abs. 1 Satz 5 ff. KStG) eine wichtige Schutzfunktion. Sie ermittelt stille Reserven als Differenz zwischen steuerlichem Eigenkapital und gemeinem Wert der Anteile. Da der gemeine Wert einem entgeltlichen Erwerb regelmäßig dem Kaufpreis entspricht, schlägt sich eine hohe Finanzierungsrundenbewertung direkt als Verschonungspotenzial nieder. Besonders wertvoll: Der Kaufpreis spiegelt auch selbstgeschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter und den Firmenwert wider, die in der Steuerbilanz oft nicht aktiviert sind. Voraussetzung ist jedoch eine lückenlose Dokumentation der Finanzierungsrunden und deren Bewertungen. Der fortführungsgebundene Verlustvortrag nach § 8d KStG hingegen stellt für dynamische Start-ups oft wegen der strengen Anforderungen an die unveränderte Geschäftsfortführung keine praktikable Alternative dar.  

Die GmbH & Co. KG schränkt die Verlustnutzung über § 15a EStG ein, Verluste des Kommanditisten sind nur bis zur Höhe seiner Einlage ausgleichsfähig. Darüber hinausgehende Verluste werden als verrechenbare Verluste festgestellt und erst bei späteren Gewinnen der KG berücksichtigt. Der vermeintliche Vorteil der transparenten Verlustnutzung ist damit in der Praxis regelmäßig begrenzt. 

Thesaurierung und laufende Besteuerung 

Die GmbH besteuert thesaurierte Gewinne mit rund 30 % auf Gesellschaftsebene (15 % Körperschaftsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag, ca. 14 bis 17 % GewSt je nach Hebesatz). Solange keine Ausschüttung erfolgt, entsteht beim Gesellschafter keine Steuerbelastung. Gerade in der Wachstumsphase, in der sämtliche Gewinne reinvestiert werden, verschafft das einen erheblichen Liquiditätsvorteil. 

Bei der GmbH & Co. KG werden Gewinne dem Gesellschafter dagegen unmittelbar zugerechnet, unabhängig davon, ob er tatsächlich eine Entnahme tätigt. Die Besteuerung auf Gesellschafterebene greift also auch bei thesaurierten Gewinnen. Die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG schafft nur bedingt Abhilfe, weil sie an strenge Voraussetzungen geknüpft ist und bei späterer Entnahme eine Nachversteuerung auslöst. 

Exit-Besteuerung 

Bei der steuerlichen Gestaltung des Exits kommt der Rechtsform der Gesellschaftsstruktur entscheidende Bedeutung zu. Veräußert ein natürlicher Gesellschafter seine GmbH-Anteile, unterliegt der Gewinn § 17 EStG im Teileinkünfteverfahren; 40 % des Veräußerungsgewinns bleiben steuerfrei (§ 3 Nr. 40 Buchst. c EStG), was bei Anwendung des Spitzensteuersatzes zu einer effektiven Belastung von ca. 27 % führt. Für den Kommanditisten einer Personengesellschaft ist § 16 EStG maßgeblich, der einen Freibetrag von 45.000 € vorsieht, der sich jedoch bei Gewinnen über 136.000 € vollständig abschmilzt; ergänzend kann die Tarifbegünstigung nach § 34 EStG in Betracht kommen. Besonderheiten ergeben sich, wenn der Kommanditist selbst eine GmbH ist: Der Veräußerungsgewinn unterliegt sowohl der Körperschaftsteuer als auch der Gewerbesteuer, da die Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 2 KStG auf Mitunternehmeranteile keine Anwendung findet. Problematisch ist dabei, dass die Gewerbesteuer nicht bei der veräußernden GmbH anfällt, sondern auf Ebene der Personengesellschaft. Dies führt zu einer Durchschlagbelastung, die die verbleibenden Gesellschafter und den Erwerber wirtschaftlich trifft, sofern keine vertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen. Die eigentliche Gestaltungsoption eröffnet die Holding-GmbH: Hält sie die operative Gesellschaft, profitiert sie bei Anteilsveräußerungen von der 95 %igen Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 2 KStG. Die effektive Steuerbelastung auf den Veräußerungsgewinn beträgt dann nur ca. 1,5 %. Für den Kommanditisten einer GmbH & Co. KG existiert kein vergleichbares Instrument. Wer den Exit über eine Holding-Struktur plant – was für jeden VC-finanzierten Gründer anzuraten ist – kommt daher an der Wahl der GmbH als Rechtsform praktisch nicht vorbei. 

Mitarbeiterbeteiligung 

Virtual Stock Option Plans (VSOP) sind bei Start-ups häufig Standard. Die Mitarbeiter erhalten eine schuldrechtliche Beteiligung am Exit-Erlös, ohne gesellschaftsrechtlich Gesellschafter zu werden. Die Umsetzung ist schlank, investorenkompatibel und steuerlich durch § 19a EStG (i.d.F. seit 2024) flankiert, der eine aufgeschobene Besteuerung des geldwerten Vorteils ermöglicht. § 19a EStG ist primär auf Kapitalgesellschaften zugeschnitten. Bei der GmbH & Co. KG müsste eine echte Beteiligung als Kommanditist erfolgen, verbunden mit Handelsregistereintragung, § 15a-Thematik, Sonderbetriebsvermögen und anteiliger Gewinnzurechnung, was die meisten Start-ups von vornherein ausschließt. 

Wann die GmbH & Co. KG trotzdem passt 

Die GmbH & Co. KG hat dort ihre Berechtigung, wo sie historisch verankert ist, beispielsweise bei etablierten Familienunternehmen mit Nachfolgeplanung, bei Immobiliengesellschaften mit erweiterter Kürzung nach § 9 Nr. 1 GewStG, bei geschlossenen Fondsstrukturen und bei Gründern, die Anlaufverluste unmittelbar persönlich nutzen möchten (wobei § 15a EStG das erheblich begrenzt). All diese Konstellationen haben mit der typischen Start-up-Situation wenig gemein. 

Fazit und Gestaltungsempfehlung 

Für Start-ups mit Wachstums- und Investorenperspektive ist die GmbH in aller Regel die richtige Wahl. Sie ist investorenkompatibel, bei der Gesellschafteraufnahme steuerlich unkompliziert und skaliert problemlos über mehrere Finanzierungsrunden. Die GmbH & Co. KG erzeugt dagegen bei jeder Beteiligungsrunde einen steuerlichen Mechanismus mit jahrelanger Dauerwirkung und ohne Mehrwert in der Start-up-Welt. 

Bewährt hat sich in der Praxis die Holding-Struktur, bei der eine Holding-GmbH die operative GmbH hält. Der Gründer partizipiert über die Holding am Exit mit einer effektiven Steuerbelastung von ca. 1,5 % auf den Veräußerungsgewinn (§ 8b Abs. 2 KStG).  

Die Rechtsformfrage sollte vor der ersten Finanzierungsrunde geklärt werden. Eine spätere Umwandlung bleibt möglich, ist allerdings zeitaufwendig und steuerlich nicht immer neutral. 

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Autoren dieses Artikels

Matthias Winkler

Partner

Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

Markus Krinninger

Partner

Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

Julia Wenninger

Senior Manager

Steuerberaterin

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