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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich in einem vielbeachteten Urteil (C-300/21) zum Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens (Art. 82 DSGVO) infolge einer Verletzung der Vorschriften der DSGVO geäußert.
In Übereinstimmung mit dem Schlussantrag des Generalanwalts Sánchez-Bordona urteilte der EuGH, dass eine schlichte Verletzung der DSGVO für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches gem. Art. 82 DSGVO nicht ausreichend ist. Vielmehr muss auch ein individueller Schaden nachweisbar sein.
Abweichend von der Einschätzung des Generalanwalts kam der EuGH jedoch zu der Auffassung, dass die Annahme eines Schadens nicht dadurch begrenzt ist, dass sich der Schaden als erheblich darstellen muss. Der Gerichtshof führte dazu allerdings ergänzend aus, dass für den immateriellen Schadensbegriff die europarechtliche Definition und nicht etwa das Verständnis in einzelnen Mitgliedsstaaten maßgeblich sei. Demzufolge sei ein weiter Maßstab anzulegen, anhand dessen die Kriterien für die Ermittlung des Schadensumfangs von den nationalen Gerichten zu entwickeln seien.
DSGVO-Verstöße der Österreichischen Post
Dem Vorabentscheidungsersuchen lag ein Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof Österreichs zugrunde. Im Rahmen dessen verlangte der Kläger von der Österreichischen Post AG (Post) immateriellen Schadensersatz in Höhe von 1.000 Euro. Der Kläger begründete seinen Anspruch mit der bei der Post seit 2017 geübten Praxis, ohne Einwilligung der Betroffenen Informationen zu den Parteiaffinitäten der österreichischen Bevölkerung zu erheben, um Zielgruppen für Wahlwerbung verschiedener politischer Parteien zu ermitteln. Diese Praxis habe, laut Vortrag des Klägers, bei ihm „großes Ärgernis“, „einen Vertrauensverlust“ sowie „das Gefühl der Bloßstellung“ ausgelöst, da er die ihm zugeordnete politische Affinität als „beleidigend“, „beschämend“ und „kreditschädigend“ empfinde.
Fazit: EuGH spielt den Ball zurück an nationale Gerichte
Abschließend bleibt zu konstatieren, dass es auch nach diesem Urteil des EuGH in der Praxis weiterhin nicht eindeutig ist, wann ein ersatzfähiger Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO anzunehmen ist. Letztlich ist es den nationalen Gerichten überlassen, die Anforderungen an den Darlegungsaufwand unter Zugrundelegung des europarechtlichen Schadensbegriffs zu bestimmen.
Ob bereits ein Gefühl des subjektiven Unmuts („Unsicherheit“, „Ärger“ etc.) infolge der Ungewissheit über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten für die Annahme eines immateriellen Schadensersatzanspruches ausreicht, bleibt damit abzuwarten. Darüber hinaus ist weiterhin offen, welche Anspruchshöhe nationale Gerichte künftig für angemessen erachten werden.
Dr. Christian Engelhardt, LL.M.
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