Wirtschaftsprüfer ✓Rechtsanwälte ✓ Steuerberater ✓ und Unternehmensberater ✓: Vier Perspektiven. Eine Lösung. …
Wirtschaftsprüfung und prüfungsnahe Beratung von Unternehmen ✓ Erfahrene Prüfer ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Rechtsberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Rechtsanwälte ✓ Exzellente juristische Beratung ✓ Maßgeschneiderte …
Steuerberatung für Unternehmen und Familienunternehmen ✓ Erfahrene Steuerberater ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Unternehmensberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Consultants ✓ Exzellente Beratung ✓ Maßgeschneiderte Lösungen » …
Regulating the Future: Web3 & Crypto
Steuerliches Investitionssofortprogramm – darauf liegt der Fokus
BFH stärkt kommunale Aufsichtsräte: Ehrenamtspauschale möglich
Baker Tilly berät Rigeto: Matignon Group übernimmt MEON Standorte
EU-Omnibus-Paket: Weniger Aufwand bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung?
Baker Tilly startet mit 23 neuen Directors ins Jahr 2025
Transparenzgebot bei Strom- und Gaskonzessionsauswahlverfahren
Hierauf zielt das 17. Sanktionspaket gegen Russland ab
BGH: Firmenbestatter haftet als faktischer Geschäftsführer
BMF begrenzt BFH-Rechtsprechung zu BgA auf Zeit bis 2008
Datenschutz: BAG verschärft Pflichten beim Einsatz von HR-Software
NIS-2 und kein Ende: Umsetzung in Deutschland verzögert sich weiter
Branchenübergreifende Expertise für individuelle Lösungen ✓ Unsere interdisziplinären Teams kombinieren Fachwissen …
Baker Tilly berät Biotech-Startup Real Collagen GmbH bei Investment durch US-Investor
Individuelle Beratung ✓ maßgeschneiderte Lösungen von Experten aus Wirtschaftsprüfung, Steuer-, Rechts- & …
Baker Tilly bietet ein breites Spektrum individueller und innovativer Beratungsdienstleistungen in an. Erfahren …
Baker Tilly in Deutschland erneut mit zweistelligem Umsatzwachstum
Braunschweiger Traditionslogistiker Wandt begibt sich mit Baker Tilly in Eigenverwaltung
Energiestudie: Unsicherheit bremst Investitionen von Industrie und Versorgern in Deutschland
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 10. Februar 2022 (Az. C-485/20) kann durchaus als Paukenschlag bezeichnet werden. Bislang galt für Arbeitnehmer mit einer Schwerbehinderung der besondere Kündigungsschutz erst nach Ablauf der Probezeit.
Der EuGH hat nun jedoch festgestellt, dass die Kündigung von Arbeitnehmern mit Schwerbehinderung auch in der Probezeit nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Danach dürften Arbeitgeber künftig bei Kündigungen von Schwerbehinderten bereits in der Probezeit zu prüfen haben, ob eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen freien Arbeitsplatz im Unternehmen möglich ist.
Sachverhalt
In dem zugrundeliegenden Fall hatte der EuGH über die Rechtmäßigkeit der Kündigung eines belgischen Facharbeiters zu entscheiden, der für die Wartung und Instandhaltung von Schienenwegen zuständig war. Der Facharbeiter hatte nach Beginn des Arbeitsverhältnisses im Rahmen der Probezeit einen Herzschrittmacher erhalten. Weil ein Herzschrittmacher sensibel auf die elektromagnetischen Felder in Gleisanlagen reagieren kann, konnte er nicht mehr in seiner ursprünglichen Funktion beschäftigt werden, zudem wurde ihm aus diesem Grund eine Schwerbehinderung attestiert. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis unter Hinweis darauf, dass es dem Arbeitnehmer völlig unmöglich sei, die Aufgaben, für die er eingestellt worden sei, zu erfüllen.
Der Facharbeiter klagte dagegen vor einem belgischen Arbeitsgericht und machte geltend, wegen seiner Behinderung diskriminiert worden zu sein. Seine Kündigung widerspreche der europäischen Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/78/EG), die die Diskriminierung von Menschen mit Schwerbehinderung im Arbeitsverhältnis untersage. Art. 5 der Richtlinie sehe insbesondere vor, dass der Arbeitgeber "angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen" treffen müsse.
Entscheidung des EuGH
Mit Urteil vom 10. Februar 2022 entschied der EuGH, dass der Begriff der „angemessenen Vorkehrungen für Menschen mit Behinderung“ dahin zu verstehen sei, dass Arbeitnehmer mit Behinderung auf einer anderen freien Stelle einzusetzen sind, für die sie die notwendige Kompetenz, Fähigkeit und Verfügbarkeit aufweisen, wenn aufgrund der Behinderung die wesentlichen Funktionen der bisherigen Stelle nicht mehr erfüllt werden können. Das gelte auch während der Probezeit. Dies allerdings nur, sofern der Arbeitgeber durch diese Maßnahme nicht unverhältnismäßig belastet wird. Maßgebliche Kriterien seien hierbei der finanzielle Aufwand, die Größe, die finanziellen Ressourcen und der Gesamtumsatz der Organisation oder des Unternehmens und die Verfügbarkeit von öffentlichen Mitteln oder anderen Unterstützungsmöglichkeiten.
Praxishinweis
Es ist davon auszugehen, dass auch die deutschen Arbeitsgerichte zukünftig von Arbeitgebern erwarten, auch bei Probezeitkündigungen zu überprüfen, ob Schwerbehinderte auf einer anderen freien Position im Unternehmen eingesetzt werden können.
Fraglich ist, ob der EuGH damit die Rechte von Schwerbehinderten tatsächlich stärkt oder im Ergebnis sogar schwächt. Eine Erprobung des Arbeitsverhältnisses ist für beide Seiten ein wichtiges und bewährtes Mittel. Durch die aufgezeigte Rechtsprechung dürften sich Arbeitgeber zukünftig im Zweifel mit befristeten Arbeitsverträgen behelfen, um die Möglichkeit einer Erprobung aufrechtzuerhalten. Um dem Vorwurf zu entgehen, Menschen mit Schwerbehinderung zu diskriminieren, könnten Arbeitgeber sogar dazu übergehen, jegliche Neueinstellung zunächst nur auf sechs Monate befristet vorzunehmen. Das Urteil könnte, übertragen auf das deutsche System des Kündigungsschutzes, daher weitreichende Folgen haben. Es liegt nun an den deutschen Arbeitsgerichten, diese unionsrechtlichen Vorgaben praxisgerecht umzusetzen und gleichzeitig unerwünschten Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt entgegenzuwirken.
Alle Beiträge anzeigen