Elektronische Steuerbescheide: Änderungen ab 2026

Elektronische Steuerbescheide: Änderungen ab 2026
  • 05.03.2026
  • Lesezeit 3 Minuten

Ab 1. Januar 2026 erfolgt die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden ohne vorherige Einwilligung. Für eine postalische Zustellung ist künftig ein ausdrücklicher Antrag erforderlich.

Die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden durch Bereitstellung zum Datenabruf sollte für Steuerbescheide, die nach dem 1.1.2025 erlassen werden, ab dem 1.1.2026 flächendeckend und als Regelfall eingeführt werden. 

Während vor dem 1.1.2026 Steuerbescheide nur mit Einwilligung des Beteiligten (Steuerpflichtigen) bzw. des Steuerberaters elektronisch bekanntgegeben werden konnten, können ab dem 1.1.2026 Steuerbescheide elektronisch mittels Bereitstellung zum Datenabruf auch ohne erteilte Einwilligung bekannt gegeben werden (§ 122a Abs. 1 Satz 1 AO) (Abschaffung der Einwilligungslösung)

Durch das MinStAnpG (Änderung des Art. 97 § 28 Abs. 2 EGAO) wurde ohne Wortlautänderung des § 122a AO allerdings die Geltung des § 122a Abs. 1 Satz 2 AO um ein Jahr verschoben (auf Verwaltungsakte, die nach dem 31.12.2026 erlassen worden sind). Nach dieser Vorschrift sollen die Bescheide elektronisch bekannt gegeben werden, wenn ein Steuerbescheid, Steuermessbescheid oder Feststellungsbescheid auf einer nach § 87a Absatz 6 elektronisch übermittelten Steuererklärung oder Feststellungserklärung beruht und sie  

  1. vom Beteiligten selbst über ein von der Finanzverwaltung bereitgestelltes Nutzerkonto übermittelt wurde oder  
  2. durch eine Person im Sinne des § 80 Absatz 2 übermittelt wurde, der gegenüber der Bescheid nach § 122 Absatz 1 Satz 4 bekanntzugeben ist. 

Damit ist die faktische Verpflichtung der Finanzverwaltung („Sollen“) zur elektronischen Bekanntgabe von Steuerbescheiden um ein Jahr auf den 1.1.2027 verschoben worden. 

Aus Sicht der Steuerpflichtigen und der Berater (bzw. Vertreter) ist damit aber für das Jahr 2026 keine vollständige Entwarnung verbunden, wenn sie weiterhin eine postalische Zustellung wünschen und dies sicherstellen wollen. Es wurde nur die Geltung des § 122a Abs. 1 Satz 2 AO um ein Jahr verschoben, nicht aber die Geltung des § 122a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AO. Dies bedeutet: 

  • Die Finanzverwaltung kann im Einzelfall ohne Einwilligung des Steuerpflichtigen bzw. des Beraters/Vertreters ab dem 1.1.2026 Steuerbescheide durch Bereitstellung zum Datenabruf elektronisch zustellen. 
  • Ist eine postalische Bekanntgabe zukünftig erwünscht, so muss dies ausdrücklich beantragt werden (§ 122a Abs. 2 AO - Umstellung von der Einwilligungs- auf die Widerspruchslösung). Die Tatsache, dass zu der elektronischen Bekanntgabe bislang keine Einwilligung erteilt wurde, reicht ausweislich der Gesetzesmaterialien nicht aus, um eine postalische Zustellung sicherzustellen. 

Daraus resultiert ein Handlungsbedarf: 

  • Für Berater/Vertreter: 
    Die bisherigen Bekanntgabevollmachten, in denen eine Einwilligung in die elektronische Zustellung nicht erteilt wurde, reichen ab dem 1.1.2026 nicht mehr aus, um die postalische Zustellung, soweit gewünscht, sicherzustellen.   
  • Steuerpflichtige, die keine Bekanntgabevollmachten erteilt haben: 
    Diese sollten selbst die postalische Zustellung ausdrücklich beantragen, soweit sie eine elektronische Zustellung rechtssicher verhindern wollen. 

Anzumerken ist, dass durch die Gesetzestechnik (Art. 97 § 28 Abs. 2 EGAO i.d.F. des MinStAnpG i.V.m § 122a AO) der Finanzverwaltung ein Aufschub zur flächendeckenden elektronischen Bekanntgabe bis zum 1.1.2027 rechtssicher gewährt wurde, ohne den Steuerpflichtigen und Beratern ab dem 1.1.2026 in gleichem Umfang rechtssicher Aufschub zu gewähren, denn die Einwilligungslösung und die Antragsnotwendigkeit für die postalische Zustellung wurden bereits mit Wirkung zum 1.1.2026 eingeführt. Unabhängig davon ist in der Praxis allerdings zu erwarten, dass in den meisten Fällen eine elektronische Zustellung erst ab dem 1.1.2027 erfolgt. 

Diesen Beitrag teilen:

Autoren dieses Artikels

Richard Markl

Partner

Steuerberater

Dr. Klaus-Jörg Dehne

Head of Quality Legal & Tax

Rechtsanwalt

Was können wir für Sie tun?

Sprechen Sie mit uns – einfach unverbindlich

Jetzt Kontakt aufnehmen