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Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, beschlossen. Der persönliche Anwendungsbereich des HinSchG ist weit gefasst und umfasst alle Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben, etwa Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Beamtinnen und Beamten, aber auch Selbstständige, Anteilseignerinnen und Anteilseigner oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Lieferanten.
Der Anwendungsbereich wird teilweise über die nach der Richtlinie einzubeziehenden Rechtsakte der Europäischen Union hinaus in begrenztem Umfang auf nationale Vorschriften aus dem jeweiligen Regelungsbereich ausgedehnt.
Sowohl die Privatwirtschaft als auch der gesamte öffentliche Sektor wird zur Einrichtung interner Meldestellen verpflichtet, sofern bei der jeweiligen Stelle in der Regel mindestens 50 Personen beschäftigt sind. Unternehmen mit bis zu 249 Beschäftigten haben für die Einrichtung interner Meldestellen bis zum 17. Dezember 2023 Zeit. Unternehmen mit bis zu 249 Beschäftigten können mit anderen Unternehmen zusammen eine gemeinsame Meldestelle betreiben. Dritte, etwa anwaltliche Ombudspersonen, können als interne Meldestellen beauftragt werden, innerhalb des Konzerns kann die Meldestelle zentral bei der Konzernmutter angesiedelt werden.
Für Unternehmen und Organisationen ist es also höchste Zeit, eine interne Meldestelle einzurichten und die Belegschaft damit vertraut zu machen.
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