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Das Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz soll den Zoll neu aufstellen und seine Befugnisse erweitern. Im Fokus: Finanzkriminalität, Geldwäsche und die Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft.
Am 1.1.2027 soll das „Gesetz für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität“ (kurz: Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz – ZFG – in der Fassung des Regierungsentwurfs) in Kraft treten. Es hat das Ziel, die Zollverwaltung umfassend zu modernisieren, die Organisationsstruktur zu reformieren und ihre Aufgaben insbesondere im Bereich der Bekämpfung von Finanzkriminalität, Geldwäsche und organisierter Kriminalität zu erweitern. Das ZFG ist Teil des Projekts „Zoll 2030“ und setzt Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag um.
Der geplante Maßnahmenkatalog ist lang. Hier die Wichtigsten im Überblick:
Herzstück des umfangreichen Gesetzes (Regierungsentwurf) ist die Einführung eines Verfahrens zur administrativen Vermögensermittlung und -sicherung bzw. Einziehung (im Folgenden: aVES) für Vermögensgegenstände, bei denen begründete Zweifel an der rechtmäßigen Herkunft bestehen. Für dieses Verfahren sollen die strafverfahrensrechtlichen Garantien (Schuldprinzip, in dubio pro reo, Selbstbelastungsfreiheit) nicht gelten.
Dahinter steht die Grundannahme bzw. Prämisse, dass bereits die Einbringung von bedeutenden Vermögenswerten unklarer Herkunft in das Wirtschaftssystem einen konkreten Schaden für das Vertrauen in den Rechtsstaat begründet. Das Einziehungswerkzeug dient damit einem dem Zoll neu zugewiesenen Auftrag: dem Schutz des Vertrauens in den Rechtsstaat.
„Begründete Zweifel“ an der rechtmäßigen Herkunft basieren auf einer auf Tatsachen gestützten Gefahrenprognose wie im allgemeinen Polizeirecht. Sie liegen dann vor, wenn aufgrund konkreter, objektiv feststellbarer Tatsachen, die über bloße Vermutungen und Spekulationen hinausreichen, Zweifel an der rechtmäßigen Herkunft des bedeutsamen Vermögensgegenstandes bestehen. Dies soll sich nach einer Gesamtschau anhand eines nicht abschließenden Kriterienkatalogs beurteilen:
Neben den Angaben des Betroffenen zählen dazu u.a. ein Missverhältnis zwischen dem Wert des Vermögensgegenstands und dem Legaleinkommen des (mutmaßlichen) Eigentümers, intransparente Verhältnisse oder Strukturen, Vorstrafen sowie Beziehungen zur organisierten Kriminalität (§ 54 Abs. 3 ZollKrimBG-E = Art. 2 ZFG-RegE). Bleibt die Herkunft auch nach Verfahrensdurchführung unklar (= begründete Zweifel an der rechtmäßigen Herkunft - § 60 Abs. 1 ZollKrimBG-E = Art. 2 ZFG-RegE), beantragt der Zoll die gerichtliche Einziehung beim Finanzgericht.
Das Finanzgericht muss nach § 62 Abs. 1 ZollKrimBG-E davon überzeugt sein, „dass der Vermögensgegenstand nicht rechtmäßiger Herkunft ist“. Nur dann kommt eine Einziehung in Betracht. Dies ist etwas anderes als Zweifel an der rechtmäßigen Herkunft. Was das für die Einziehung konkret bedeutet, ist unklar. Es könnte darauf hindeuten, dass im gerichtlichen Verfahren letztlich nur dann eingezogen wird, wenn das Gericht sich hinreichend sicher ist, dass der Gegenstand aus einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit stammt. Damit käme das Gesetz auf die tradierten Einziehungsvoraussetzungen des StGB zurück. Ob der Gesetzgeber mit den neuen Vorschriften nicht aber vielmehr bewusst einen eigenständigen, vom strafrechtlichen Einziehungsrecht abweichenden verwaltungsrechtlichen Maßstab schaffen wollte, wird im weiteren Fortgang zu klären sein. In beweisrechtlicher Hinsicht soll sich das Verfahren, trotz des grundsätzlich fortbestehenden Amtsermittlungsgrundsatzes, jedenfalls an den zivilrechtlichen Darlegungs- und Beweislastregeln orientieren. Gelingt es dem Betroffenen nicht, substantiiert die Vorwürfe der Zollverwaltung zu entkräften und die Herkunft der verdächtigen Vermögensgegenstände darzulegen, wird dem Antrag auf Einziehung in der Regel stattgegeben werden.
Der frühere Referentenentwurf (Stand: 25.2.2026) war bereits wegen dieses neuartigen Einziehungsrechts auf administrativer Ebene in den dazu ergangenen Stellungnahmen starker Kritik ausgesetzt. Überdies wurde die Sinnhaftigkeit des Zollfinanzgerechtigkeitsgesetzes angezweifelt, da ohnehin das EU-Geldwäschepaket (Geldwäscheverordnung (EU) 2024/1624 und Geldwäscherichtlinie (EU) 2024/1640) bis zum 10.7.2027 umzusetzen ist.
Dominique Helberg, LL.M.
Director
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht
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