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Das Vereinigte Königreich (UK) gehört nach Ablauf der Übergangsphase seit 1. Januar 2021 nunmehr endgültig nicht mehr dem Binnenmarkt und der EU-Zollunion an. In letzter Minute wurde am 24. Dezember 2020 ein Handels- und Partnerschaftsabkommen vereinbart, das insbesondere einen zollfreien Warenverkehr und einen mengenmäßig unbegrenzten Warenverkehr vorsieht. Dieser zollfreie und unbegrenzte Warenverkehr ist allerdings an die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (insbesondere Nachweise zum Präferenzursprung) geknüpft, die wir für Sie in unserer Checkliste Steuern zusammengefasst haben.
1. Check: Umsatzsteuer für Lieferungen an britische Kunden
Lieferungen an Unternehmer in UK stellen keine innergemeinschaftlichen Lieferungen mehr dar, sondern sind als Export/Ausfuhrlieferungen zu qualifizieren.
Ausfuhrlieferungen sind unter den folgenden Voraussetzungen steuerfrei:
Bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit bleibt es somit bei der grundsätzlichen Steuerfreiheit der Lieferung.
Zu beachten sind folgende Unterschiede im praktischen Handling gegenüber der bisherigen innergemeinschaftlichen Lieferung:
2. Check: Einfuhrumsatzsteuer / Zollanmeldung in UK
Obwohl Importe grundsätzlich zollfrei bleiben, müssen sich Importeure in UK dort steuerlich registrieren (importer of records) und eine britische EORI-Nummer beantragen. Beim Import ist eine Zollanmeldung abzugeben und Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten. In der Regel ist durch den vereinbarten Incoterm vorgegeben, ob die Verpflichtung zur Abwicklung der Einfuhr den Käufer oder den Lieferanten trifft. Die Incoterms FCA und DAP sind hierbei aus Sicht der Lieferanten in der Regel vorzuziehen. Nach unseren praktischen Erfahrungen liegen aber auch häufig Vereinbarungen mit Incoterm DDP vor, nach dem die Abwicklung der Einfuhr durch das liefernde Unternehmen erfolgen muss. In diesen Fällen ist in der Regel für ausländische Unternehmen ohne Niederlassung in UK ein Zollvertreter notwendig.
3. Check: Vorsicht bei Nordirland!
Aufgepasst bei Lieferungen an Kunden in Nordirland: Nordirland hat beim Warenhandel eine Sonderstellung und bleibt im EU-Binnenmarkt sowie in der Zollunion.
Damit bleibt es bei Lieferungen an Kunden in Nordirland bei der Behandlung als innergemeinschaftliche Lieferung.
4. Check: Einfuhr von UK nach Deutschland
Auch der innergemeinschaftliche Erwerb von Waren aus UK ist seit 01.01.2021 Geschichte. Ab diesem Zeitpunkt ist die Ware wie aus jedem anderen Drittland – auch wenn in der Regel kein Zoll anfällt –zum zollrechtlich freien Verkehr anzumelden und die Abwicklung der gesetzlich geschuldeten Einfuhrabgaben durchzuführen.
5. Check: e-Commerce
Zu beachten sind die folgenden Änderungen, die in UK teilweise zusätzlich zum Brexit ab 2021 eingeführt wurden:
6. Check: Dienstleistungen
Im Dienstleistungsbereich sind keine wesentlichen Änderungen bei der umsatzsteuerlichen Behandlung zu erwarten:
Vielen Dank an dieser Stelle an meine Kollegin Iris Burgstaller von TPA Österreich, auf deren Ausarbeitung dieser Beitrag beruht.
Marion Fetzer
Partner, Head of Indirect Tax
Steuerberaterin
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