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Der BFH schränkt die Teilfreistellung bei Fondsverkäufen ein. Verluste, die nur durch fiktive Anschaffungskosten entstehen, bleiben vollständig nutzbar. Das Urteil eröffnet wichtige steuerliche Chancen.
Seit dem 01.01.2018 gilt das reformierte Investmentsteuerrecht: zum Jahreswechsel 2017 auf 2018 fand ein Wechsel zur getrennten Besteuerung von Fonds und Anlegern statt. Um den Systemwechsel zu vollziehen, wurde zum 31.12.2017 eine fiktive Veräußerung der Investmentfondsanteile zum Rücknahmepreis bzw. Börsenkurs am Stichtag unterstellt. Diese fiktiv veräußerten Fondsanteile galten sodann zum 01.01.2018 mit gleichem Wert als neu angeschafft. Ein zum 31.12.2017 hierdurch entstandener (fiktiver) Veräußerungsgewinn wurde dabei erst bei der tatsächlichen Veräußerung zu einem späteren Zeitpunkt besteuert (kein „Dry-Income“).
Seit dem 01.01.2018 gilt auch die Teilfreistellung von 30% der positiven wie negativen Erträge von Aktienfonds nach § 20 Abs.1 InvStG. Sie dient typisierend der Kompensation einer Vorbelastung mit Steuern auf Fondsebene, insbesondere aus Dividenden. Die Teilfreistellung erfasst grundsätzlich auch Veräußerungsgewinne und -Verluste. Auf den fiktiven Veräußerungsgewinn zum 31.12.2017 findet die Teilfreistellung keine Anwendung, sondern lediglich auf den Veräußerungsgewinn/-Verlust der Wertentwicklung seit dem 01.01.2018 bis zur tatsächlichen Veräußerung.
Der BFH hat nunmehr mit seinen Urteilen vom 25.11.2025 (VIII R 22/23, VIII R15/22, VIII 31/23; wesentlich inhaltsgleich) die Anwendung der Teilfreistellung eingeschränkt:
Auf Veräußerungsverluste, die allein aus dem Ansatz fiktiv höherer Anschaffungskosten zum 01.01.2018 resultieren, ist die Teilfreistellung nach Auffassung des BFH nicht anzuwenden.
Im Urteilssachverhalt (VIII R 22/23) wurden nach 2008, jedoch vor 2018 angeschaffte, im Jahr 2018 mit Verlust veräußert. Die Wertentwicklung stellte sich wie folgt dar (Werte gerundet):
Zum Zeitpunkt der fiktiven Veräußerung ergibt sich demnach ein Veräußerungsgewinn iHv. EUR 8.000, auf welchen die Teilfreistellung aufgrund der vorher geltenden Regelung keine Anwendung findet. Im Rahmen der tatsächlichen Veräußerung ergibt sich ein Veräußerungsverlust iHv. EUR 7.500, welcher nach Anwendung der Teilfreistellung iHv. 30% (Aktienfonds) nur zu EUR 5.250 (70%) berücksichtigt wird. Unter Zusammenlegung der Veräußerungen ergibt sich ein Gewinn iHv. EUR 2.750 (EUR 8.000 abzgl. EUR 5.250); die tatsächlich realisierte Wertsteigerung beträgt jedoch lediglich EUR 500. Im Urteilsfall führte dies zu einer Steuerbelastung iHv. rund 160%.
Der BFH entschied nun, dass § 20 Abs. 1 S.1 InvStG (Teilfreistellung) nicht anzuwenden ist, soweit der nach neuem Recht ermittelte Verlust darauf beruht, dass die fiktiven Anschaffungskosten zum 01.01.2018 die historischen (tatsächlichen) Anschaffungskosten übersteigen. Nur ein darüberhinausgehender „echter“ Verlust unterliegt der Teilfreistellung.
Zu beachten ist, dass der BFH sich nur zu den in den Urteilsfällen strittigen Aktienfonds äußert. Die Anwendung der Teilfreistellung auf Mischfonds und Immobilienfonds (§ 20 Abs. 2 und 3 InvStG) ist insoweit nicht entschieden.
Mit der Veröffentlichung der Urteile Anfang 2026 geht einher, dass die depotführenden Banken die Urteile in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht berücksichtigen konnten. Insbesondere für die Veranlagungszeiträume 2024 und 2025, für welche die Frist zur Abgabe der Steuererklärung noch nicht abgelaufen ist, ist eine Korrektur der Steuerbescheinigungen, ggf. im Rahmen der Steuererklärung, geboten. Für noch nicht bestandskräftig veranlagte Zeiträume ist die Einlegung von Rechtsbehelfsmitteln (Einspruch) oder Korrekturvorschriften zu prüfen. Zwar wurden die gegenständlichen Urteile noch nicht im Bundessteuerblatt II veröffentlicht. Allerdings sollten sich Steuerpflichtige bereits jetzt auf diese Rechtsprechung berufen.
Insofern Wertpapiervermögen bei ausländischen Kreditinstituten gelagert wird, ist das Urteil für die weitere Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte zu berücksichtigen. Von ausländischen Kreditinstituten werden die Besonderheiten des deutschen Steuerrechts regelmäßig nicht vollumfänglich berücksichtigt, sodass eine Einkünfteermittlung nach deutschen steuerlichen Grundsätzen „manuell“ erforderlich ist.
Für Steuerpflichtige handelt es sich um ein erfreuliches Urteil des BFH, da Veräußerungsverluste in entsprechenden Fällen nicht durch die Teilfreistellung gekürzt werden und Steuerüberbelastungen aufgrund fiktiver Veräußerungen vermieden werden. Zugleich fordert das Urteil Steuerpflichtige und deren steuerliche Berater auf, die steuerliche Behandlung von Transaktionen über vor 2018 angeschafften Investmentfondsanteilen weiter genau zu prüfen. Gerne unterstützen wir Sie bei dieser Prüfung.
Roland Hoven
Partner
Rechtsanwalt
André Schmid, B.Sc.
Manager
Steuerberater
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