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Das LAG München hat in einem Verfahren, das der Betriebsrat eines Mobilfunkbetreibers eingeleitet hat, entschieden, dass der Betriebsrat auch bei Vertrauensarbeitszeit hinsichtlich der geleisteten Arbeitszeiten einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber hat.
Beschluss des LAG München vom 11.07.2022, 4 TaBV 9/22
Um dieser Verpflichtung nachkommen zu können, sollten Arbeitgeber diese Aufzeichnungspflichten auf die Mitarbeiter delegieren und zumindest stichprobenartig kontrollieren.
Seit den Urteilen des EuGH (lesen Sie auch ››) und BAG (lesen Sie auch ››) zur Arbeitszeiterfassung ist bereits viel über die weitere Zulässigkeit von Vertrauensarbeitszeit diskutiert worden. Hierbei besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass Vertrauensarbeitszeit grundsätzlich auch weiterhin möglich bleibt.
Auch das LAG München geht in dem nun entschiedenen Fall davon aus, dass sich Vertrauensarbeitszeit und Arbeitszeiterfassung nicht widersprechen. Der Arbeitgeber verzichtet bei Vertrauensarbeit nur auf die Kontrolle der Arbeitszeiten. Vertrauensarbeitszeit entbindet ihn aber nicht von seinen Aufzeichnungspflichten.
Der Betriebsrat hatte vorliegend den Arbeitgeber aufgefordert, Aufzeichnungen vorzulegen über
wohl wissend, dass solche Aufzeichnungen nicht existierten. Die Gesamtbetriebsvereinbarung, die allen Mitarbeitern im Vertriebsaußendienst das Recht eingeräumt hat, innerhalb des festgelegten Arbeitszeitrahmens ihre Arbeitszeit selbst zu bestimmen, verpflichtete die Mitarbeiter ausdrücklich zur Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes und zur Aufzeichnung aller Arbeitstage, an denen sie mehr als acht Stunden ausschließlich Pausen gearbeitet haben. Weitergehende Aufzeichnungspflichten wurden den Arbeitnehmern nicht auferlegt. Durch den Arbeitgeber selbst erfolgten keinerlei Aufzeichnungen über die Arbeitszeit dieser Mitarbeiter.
Dies sahen aber weder der Betriebsrat noch das LAG München als Hinderungsgrund für den geltend gemachten Auskunftsanspruch an. Zu den Aufgaben des Betriebsrats gehöre die Überprüfung, ob die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze eingehalten werden (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Zur Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes einschließlich der erforderlichen Ruhezeiten muss der Betriebsrat die verlangten Informationen erhalten.
Die Tatsache, dass der Arbeitgeber die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer nicht erfasst, stehe dem Auskunftsanspruch nicht entgegen. Zwar sei eine Information grundsätzlich nur dann zur Verfügung zu stellen, wenn der Arbeitgeber auch über diese verfüge. Etwas anderes gelte aber dann, wenn der Arbeitgeber die notwendigen Daten nur deshalb nicht hat, weil er sie nicht haben will. Der Arbeitgeber müsse die Informationen für den Betriebsrat schlicht bei den Arbeitnehmern beschaffen.
Klar ist in diesem Fall aber auch, dass die geforderten Unterlagen vom Arbeitgeber nicht herbeigezaubert werden können. Der Betriebsrat kann, wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen aus dem gerichtlichen Beschluss nicht nachkommt, beantragen, dass der Arbeitgeber zur Zahlung eines Ordnungsgeldes von bis zu EUR 10.000 verurteilt wird.
Praxishinweis
Der Arbeitgeber kann und sollte die Aufzeichnungsverpflichtung an die Mitarbeiter delegieren und zumindest stichprobenartig kontrollieren, ob die Aufzeichnung auch tatsächlich erfolgt. Für die Form der Aufzeichnung gibt es derzeit keine speziellen Anforderungen. Auch eine vom Arbeitnehmer geführte Excel-Liste ist ausreichend.
Stephanie Breitenbach
Senior Manager
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht
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