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Stiftungsbericht 2025 veröffentlicht
Wir begleiten Sie in vier Stufen – vom 4-Stunden-Quick-Check bis zur prüferischen Nachweiserbringung.
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Nachweis nach § 39 BSIG – von der Standortbestimmung bis zur Übermittlung ans BSI. Für gesetzliche Kranken- und Pflegekassen steht die Nachweisprüfung nach § 39 BSIG an – für die einen als Erstprüfung, für die anderen als Wiederholungsprüfung im neuen Dreijahrestakt. Erstprüfungen betreffen vor allem die Kassen, die durch die Absenkung des Schwellenwerts auf 500.000 Versicherte hinzugekommen sind. Für bereits registrierte Kassen haben sich Nachweistermin und Prüfungsgegenstand geändert: Der bisherige § 8a-Nachweis deckt die Anforderungen aus §§ 30, 31 BSIG nicht mehr unverändert ab. Wir begleiten Sie in vier Stufen – vom 4-Stunden-Quick-Check bis zur prüferischen Nachweiserbringung.
Betroffen ab 500.000 Versicherten. Die Anlagenkategorie „Verwaltungs- und Zahlungssystem der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung" ist in Anhang 9 BSI-KritisV geregelt. Für die meisten Kassen ist die Betroffenheit seit der Absenkung des Schwellenwerts von 3.000.000 auf 500.000 Versicherte geklärt. Die Frage ist heute nicht mehr ob, sondern was ansteht: die Erstprüfung oder die Wiederholungsprüfung im neuen Takt.
Neuer Nachweiszyklus: drei Jahre. Mit dem NIS2-Umsetzungsgesetz (in Kraft seit 6. Dezember 2025) läuft die Nachweispflicht nach § 39 BSIG statt im Zwei- nun im Dreijahresrhythmus. Den konkreten Termin legt das BSI fest.Regional verwurzelt, global vernetzt.
Erweiterter Prüfungsgegenstand. Nachzuweisen ist die Umsetzung der Risikomanagementmaßnahmen nach § 30 BSIG sowie der besonderen Anforderungen für kritische Anlagen nach § 31 BSIG, einschließlich Systeme zur Angriffserkennung.
Jährliche Selbstprüfung zum 31. März. Betreiber ermitteln jedes Jahr selbst, ob der Schwellenwert erreicht wird. Ab dem 1. April des Folgejahres greifen Registrierungs- und Nachweispflicht.
§ 392 SGB V gilt unabhängig davon. Alle gesetzlichen Krankenkassen müssen den Branchenspezifischen Sicherheitsstandard B3S-GKV/PV erfüllen – auch unterhalb der KRITIS-Schwelle.
Unser Prüfungsvorgehen in vier Stufen
Der schnelle Einstieg. Remote, ohne Vorbereitungsaufwand, an einem Vormittag.
Quick-Check anfragen
Rechtzeitiger Input für Ihre Kurskorrektur während der Umsetzung statt Überraschungen in der nachgelagerten Prüfung.
Die Nachweisprüfung im gesetzlich vorgegebenen Zyklus.
IT-Prüfung nach IDW PS 860 und PS 951 in der Umgebung, die Ihre Kasse tatsächlich betreibt: Verwaltungs- und Zahlungssystem, Telematikinfrastruktur, Sozialdaten nach SGB X – und das aufsichtsrechtliche Umfeld aus BAS beziehungsweise Landesaufsicht.
Wir arbeiten mit dem B3S-GKV/PV des GKV-Spitzenverbands und ordnen ihn gegen die Anforderungen aus §§ 30, 31 BSIG ein.
Der Nachweis endet nicht an Ihrer Systemgrenze. Wir beurteilen Prüfungsberichte Ihrer IT-Dienstleister auf Verwertbarkeit für Ihren KRITIS-Nachweis.
Sie starten dort, wo Sie stehen – jede Stufe ist einzeln beauftragbar.
Wir begleiten prüferisch, wir beraten nicht: Beurteilen ja, konzipieren und implementieren nein. Die Entscheidung über Art und Weise der umzusetzenden Maßnahmen liegt ausschließlich beim Management. Deshalb kann dasselbe Team Sie von der Standortbestimmung bis zum Nachweis begleiten, ohne in die Selbstprüfung zu geraten.
Boris Ortolf
Director
Certified Information Systems Security Professional (CISSP), Certified Cloud Security Professional (CCSP)
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