Steuerliche Erleichterungen für Unterbringung von Geflüchteten aus der Ukraine

  • 08.04.2022
  • Lesezeit 3 Minuten

Solidarität mit der Ukraine: Viele Menschen sind durch die verheerenden Folgen des Kriegsausbruchs in der Ukraine in Not geraten. Die Finanzverwaltung ergreift nun weitere Maßnahmen, um die Überlassung von Wohnraum an Geflüchtete aus der Ukraine zu fördern.

Körperschaftsteuer

Gemäß BMF-Schreiben vom 31. März 2022 werden Einnahmen aus der Wohnraumüberlassung an Geflüchtete aus der Ukraine, die durch Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG erzielt werden, steuerlich begünstigt. 

Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG sieht im Regelfall eine partielle Körperschaftsteuerbefreiung von bestimmten im Gesetz beschriebenen Tätigkeiten von Genossenschaften und Vereinen vor. Dazu zählen vor allem die Herstellung oder der Erwerb von Wohnungen und deren Gebrauchsüberlassung an Vereins- oder Genossenschaftsmitglieder. Die partielle Steuerbefreiung gilt jedoch nur, wenn die Einnahmen aus nicht begünstigten Tätigkeiten im Veranlagungszeitraum nicht mehr als 10 % Prozent der gesamten Einnahmen der Genossenschaft oder des Vereins betragen. Wird die 10 %-Prozent-Grenze überschritten, ist das Einkommen aus der gesamten Geschäftstätigkeit mit Körperschaftsteuer zu versteuern. 
       
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt laut BMF nun Folgendes: 

  • Bei Vermietungsgenossenschaften und -vereinen bleiben Einnahmen aus der Wohnraumüberlassung an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine, die keine Genossenschafts- und Vereinsmitglieder sind, aus Billigkeitsgründen bis zum 31.12.2022 bei der Ermittlung der 10 %-Prozent-Grenze unberücksichtigt. 
  • Die Einnahmen sind weder bei der Bestimmung der gesamten Einnahmen noch bei der Ermittlung der nicht begünstigten Einnahmen zu berücksichtigen. 
Gewerbesteuer

Auch bei der Gewerbesteuer sieht die Finanzverwaltung Erleichterungen vor.

Einnahmen aus der ausschließlichen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes unterliegen dem Grunde nach der erweiterten Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG und sind somit faktisch von der Gewerbesteuer befreit. Sind die Grenzen zu einer gewerblichen Betätigung jedoch überschritten, scheidet die Inanspruchnahme der erweiterten Grundstückskürzung gänzlich aus. 

Die Finanzverwaltung stellt in den gleich lautenden Erlassen vom 31. März 2022 bezüglich der erweiterten Grundstückskürzung nun Folgendes klar:

  • Ob die entgeltliche Überlassung von möbliertem Wohnraum an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine den Tatbestand der Gewerblichkeit erfüllt, wird aus Billigkeitsgründen für Einnahmen bis zum 31. Dezember 2022 nicht geprüft.
  • Erträge aus sonstigen Unterstützungsleistungen – wie beispielsweise aus der entgeltlichen Zurverfügungstellung von Nahrungsmitteln, Hygieneartikeln oder Kleidung – sind für die Inanspruchnahme der erweiterten Grundstückskürzung nur dann unschädlich, wenn die Erträge aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern des Grundbesitzes resultieren und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 5 % der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des gesamten Grundbesitzes sind (§ 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. c GewStG).
  • Vermieten Grundstücksunternehmen Wohnraum z. B. an juristische Personen des öffentlichen Rechts, die den angemieteten Wohnraum an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine überlassen, gelten diese Wohnraumnutzenden aus Billigkeitsgründen im Jahr 2022 als (mittelbare) Mieter des Grundstücksunternehmens i. S. d. § 9 Nr. 1 S. 3 Buchstabe c GewStG.

Co-Autor des Beitrags ist Daniel Mell, Manager bei Baker Tilly

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Autor dieses Artikels

Andreas Griesbach

Partner, Head of Real Estate

Rechtsanwalt, Steuerberater

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