Neue Vorschriften zur Nachhaltigkeitsberichterstattung: Änderungen, Anforderungen und Fristen für Unternehmen

  • 21.02.2022
  • Lesezeit 7 Minuten

Die EU-Kommission strebt an, der nicht-finanziellen Berichterstattung den gleichen Stellenwert wie der finanziellen Berichterstattung einzuräumen. Dazu wurde die Anzahl verpflichteter Unternehmen erhöht sowie Bedeutung, Inhalte und Pflichten zur externen Prüfung erheblich erweitert. Was bedeuten diese Neuerungen für die Unternehmenspraxis?

Im Zuge der Bestrebungen, nachhaltige Entwicklungen zu fördern, formulierten die Vereinten Nationen (UN), das Pariser Klimaabkommen und die Europäische Union (EU) mit dem EU Green Deal Anforderungen, die für Unternehmen in der EU weitreichende Auswirkungen haben. 
Die Unternehmen sollen durch Transparenz über ihre wirtschaftliche Tätigkeit im Hinblick auf ökologische und soziale Aspekte gegenüber ihren Stakeholdern (u.a. Aktionäre, Kapitalgeber, Mitarbeiter, Kunden, Partner) zum nachhaltigen Wirtschaften bewegt werden.

Bei Unternehmensentscheidungen soll die Unternehmensleitung wirtschaftliche, ökologische und soziale Belange austariert werden. 
Nachhaltigkeit hat sich zudem zu einem zentralen Thema auf den Finanzmärkten und zum wichtigen Anlagekriterium entwickelt. Eine Analyse von Bloomberg aus dem Jahr 2021 schätzt, dass Environmental Social Governance (ESG) Vermögenswerte bis Ende 2021 auf 37,8 Bio. US-Dollar gestiegen sind und bis 2025 voraussichtlich auf 53 Bio. US-Dollar anwachsen, was einem Drittel aller weltweit verwalteten Vermögenswerte entsprechen würde.

Diese Entwicklung erfordert eine aussagekräftige, vergleichbare und zuverlässige Berichterstattung von Unternehmen zur Erfüllung von nachhaltigen Kriterien. Die EU strebt einen Rechtsrahmen zu schaffen, 

  • der dem Informationsbedarf der Adressaten, dem Umfang und der Relevanz gerecht wird,
  • der die Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit erhöht,
  • der die Bereitstellung und die Auswertbarkeit (maschinenlesbares, digitales Format) verbessert.

Nachdem zu Beginn dieses Jahres bereits die EU-Taxonomie-Verordnung in Kraft getreten ist, die Kriterien zur Bestimmung enthält, ob eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig einzustufen ist, soll dem die Veröffentlichung der neuen CSR-Richtlinie (Corporate Sustainability Reporting Directive) folgen. 

Der im April 2021 von der Europäische Kommission veröffentlichte Vorschlag bietet umfassende Änderungen im Vergleich zu den bisher geltenden Regeln der aktuell gültigen CSR-Richtlinie (Non-Financial Reporting Directive). Der Vorschlag durchläuft derzeit die Instanzen der EU-Legislative, bietet aber schon jetzt einen Ausblick auf die Veränderungen, die auf Unternehmen, Banken und Versicherungen im Hinblick auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung zukommen werden.

Wir haben für Sie zusammengefasst, welche Unternehmen den neuen Richtlinien unterliegen, welche Änderungen aktuell zu erwarten sind, und welche konkreten Fristen zu beachten sind.

Ausweitung des Kreises der Verpflichteten
Schon die erste Version der CSR-Richtlinie, die seit 2017 gilt, verpflichtet alle kapitalmarktorientierten Unternehmen und Konzerne mit einer Mitarbeiterzahl von über 500 dazu, auch über nicht-finanzielle Themen zu berichten. 

Zur Berichterstattung im Zuge der neuen CSR-Richtlinie sind nun folgende Unternehmen und Gruppen verpflichtet:

  • kapitalmarktorientierte Unternehmen
  • große, nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen (Bilanzsumme > 20 Mio. Euro (Nettoumsatzerlöse > 40 Mio. Euro, durchschnittliche Zahl der Beschäftigten > 250)
  • große Gruppen (Konzerne), 
  • Kreditinstitute im Sinne der CRR (Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Artikel 4 Abs. 1 Nr. 1)
  • Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates

Aktuell ist in Diskussion, den Anwenderkreis auf Unternehmen in Branchen mit einem starken Einfluss auf die Nachhaltigkeitsfaktoren auszuweiten. Als Beispiele für solche Branchen werden u.a. genannt, Bergbau, Rohstoffindustrien, Land- und Forstwirtschaft, Bauwirtschaft, Transportunternehmen, Energiewirtschaft, Bekleidungsbrachen, Internationale Versandbranche, Gesundheitswesen und Alterspflege.
Des Weiteren wird in den EU-Gremien diskutiert, die aktuell geltende Regelung über den befreienden Konzernabschluss zugunsten einer Berichterstattung auf Ebene des Unternehmens und der Gruppe aufzugeben. 

Kapitalmarktorientierte Kleinstunternehmen  sind voraussichtlich von der Berichtspflicht ausgenommen.

Erhöhung der Bedeutung sowie inhaltliche Erweiterung
Die Unternehmen haben über Aspektebetreffend Umwelt, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soziales Engagement sowie  Anti-Korruption und Geldwäsche Belange zu berichten. Ferner sind  die Prozess zur Bereitstellung dieser Informationen darzustellen. 

Hierunter sind insbesondere Informationen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten zu Folgendem vorgesehen:

  • Kurze Beschreibung des Geschäftsmodells
  • Beschreibung der Nachhaltigkeitsziele
  • Beschreibung der Rolle der Leitungs- bzw. Aufsichtsorgane
  • Beschreibung der Nachhaltigkeitspolitik
  • Beschreibung des umgesetzten Due-Dilligence-Prozesses 
  • Beschreibung der wichtigsten Risiken 

Die CSR-Berichterstattung muss dabei zwingend Teil des Lageberichts sein und der Finanzberichterstattung zukünftig gleichgestellt werden. 
Die Erweiterung durch die neue CSR-Richtlinie sieht eine engere Bindung der Unternehmen an die Umweltziele der EU vor, die in der EU-Taxonomie Verordnung festgelegt sind:

  • Klimaschutz 
  • Anpassung an den Klimawandel 
  • Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser und Meeresressourcen
  • Übergang zur Kreislaufwirtschaft
  • Vermeidung/ Verminderung von Umweltverschmutzung
  • Schutz oder Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme 

Die berichtspflichtigen Unternehmen haben hierbei ebenfalls Kennzahlen zu folgenden Punkten aufzunehmen und offenzulegen, inwieweit diese den Umweltzielen der EU entsprechen: 

  • Umsatzerlöse mit ökologisch-nachhaltigen Produkten und Dienstleistungen 
  • Investitionsausgaben sowie
  • Betriebsausgaben mit ökologisch-nachhaltigen Vermögensgegenständen und Prozessen

Es werden klare Anforderung an die Unternehmen formuliert, nicht nur den Einfluss von Sozial- und Umweltfaktoren auf den Unternehmenserfolg (Outside-in-Perspektive), sondern auch die Auswirkungen des Unternehmens auf Mensch und Umwelt (Inside-out-Perspektive) einzubeziehen (sog. doppelte Wesentlichkeit).

Gleichzeitig sollen die Berichte neben retrospektiven, nun auch mittel-, kurz- und langfristig gerichtete sowie quantitative und qualitative Informationen enthalten. 

Die EU unterstützt die verpflichteten Unternehmen und begegnet dem Informationsbedarf der Adressaten mittels eines europaweiten einheitlichen Standards für die Nachhaltigkeitsberichtserstattung auf Basis bisheriger Initiativen. Dazu entwickelt die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) verbindliche European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Konkret geplant sind derzeit insgesamt 28 Standards, die in fünf Kategorien aufgeteilt sind:

  • Übergreifende Standards (Strategy, governance, impacts, risk, opportunities)
  • Branchenübergreifende Standards (15 Sector-agnostic standards)
  • Branchenspezifische Standards (Sector-specific standards)
  • Presentation (1 Presentation)
  • Konzeptionelle Leitlinien (6 Conceptual guidelines)

Im Januar 2022 wurden die Entwürfe erster Standards (Batch 1) veröffentlicht. Bis Ende 2022 sind weitere Entwürfe und die Verabschiedung der ersten Standards geplant. Bis Mitte 2023 sollen weitere branchenspezifische Standards und Standard für klein- und mittelgroße Unternehmen veröffentlicht werden. 

Der Nachhaltigkeitsbericht soll mindestens im maschinenlesbaren Format vorgelegt werden. Durch das sogenannte Tagging der Informationen soll eine bessere Vergleichbarkeit, Auswertbarkeit und Nutzung ermöglicht werden.

Gleichzeitig wird die Verantwortung des Aufsichtsrates für den Nachhaltigkeitsbericht betont und dieser in die kollektive Verantwortung mit dem Vorstand genommen. 

Externe Prüfungspflicht
Da die EU-Kommission anstrebt, der nicht-finanziellen Berichterstattung den gleichen Stellenwert wie die finanzielle Berichterstattung zukommen zu lassen, ist mit einer wesentlichen Änderung auf dem Gebiet der Prüfungspflicht der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu rechnen. 

Bereits in dem veröffentlichten Vorschlag hat sich die Bedeutung der externen Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung erhöht. Es ist daher auch zu erwarten, dass mit der finalen Richtlinie eine Prüfungspflicht der Nachhaltigkeitsberichterstattung in Europa eingeführt wird (zunächst mit begrenzter Sicherheit, dann mit hinreichender Sicherheit).

Für wen und ab wann gelten welche Berichterstattungspflichten?
Derzeit ist geplant, dass der Vorschlag für die neue CSR-Richtlinie der EU-Kommission bis Ende des zweiten Quartals 2022 finalisiert wird. 
Daraus resultiert dann, dass der Lagebericht gemäß der neuen CSR-Richtlinie erstmals für das Geschäftsjahr 2023 ab Januar 2024 darzulegen ist. Für klein- und mittelgroße Kapitalmarktunternehmen sind Erleichterungen im Hinblick auf den Anwendungsbeginn ab 2026 vorgesehen.

Das folgende Schaubild zeigt die schrittweise Ausweitung der nachhaltigkeitsbezogenen Berichterstattung:
 

Was bedeuten die Neuerungen für die Unternehmenspraxis?
Die aktuellen Initiativen der EU verfolgen das Ziel, die Berichterstattung über nachhaltigkeitsbezogene Aspekte auf gleicher Ebene mit der aktuell vorherrschenden finanziellen Berichterstattung darzustellen. Dies wird auch zu Auswirkungen auf Rechnungswesen, Reporting und Jahresabschlussprüfung führen.

Aufgrund der sich dadurch vielfach neu entstehenden Situation für Unternehmen empfiehlt es sich, frühzeitig bestehende Strukturen an künftige Anforderungen anzupassen. Im Fokus stehen hierbei im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten:

  • Statuscheck/ Umwelt- und Unternehmensanalyse/ Wesentlichkeitsanalyse
  • Festlegung von Zielen und Risiken
  • Implementierung eines Steuerungssystems
    • Festlegung von Verantwortlichkeiten
    • Ausgestaltung von Prozessen zur Messung von KPI 
    • Untersuchung von Geschäftsbereichen, Produkten, geplanten Investitionen und Ausgaben auf Zugehörigkeit zu Umweltaspekten der EU-Taxonomie-Verordnung
       
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Autoren dieses Artikels

Eugenie Schmidt-Hane

Director

Wirtschaftsprüfer

Christian P. Roos

Partner

Wirtschaftsprüfer

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