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Kann nach einem StaRUG-Verfahren ohne Weiteres bei einem späteren Insolvenzverfahren die Eigenverwaltung angeordnet werden? Baker Tilly-Partner Dr. Alexander Fridgen diskutiert hierzu im aktuellen INDat Report.
Der Ausgangspunkt für die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Insolvenzgericht nach einer fehlgeschlagenen StaRUG-Restrukturierung die Eigenverwaltung anordnet, findet sich in dem reduzierten Prüfungsprogramm des § 270b Abs. 1 InsO. Danach muss die Eigenverwaltungsplanung des Schuldners vollständig und schlüssig sein und es dürfen keine Umstände bekannt sein, aus denen sich ergibt, dass die Eigenverwaltungsplanung in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht.
Eine schlüssige Eigenverwaltungsplanung verlangt nach § 270a Abs. 1 InsO u. a. ein Konzept für die Durchführung des Insolvenzverfahrens, welches auf Grundlage einer Darstellung von Art, Ausmaß und Ursachen der Krise das Ziel der Eigenverwaltung und die Maßnahmen beschreibt, welche zur Erreichung des Ziels in Aussicht genommen werden, sowie eine Darstellung des Stands von Verhandlungen mit den Beteiligten zu den in Aussicht genommenen Maßnahmen.
In der Literatur wird vertreten, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 270b Abs. 1 InsO ein Anspruch auf Anordnung der Eigenverwaltung bestehe. Aus der Gesetzesbegründung des SanInsFoG/BT-Drs. 19/24181, S. 205, ergibt sich aber »nur«, dass das Gericht bei schlüssiger Eigenverwaltungsplanung »gehalten« sei, die vorläufige Eigenverwaltung anzuordnen. Daraus folgt aber keine Verpflichtung des Gerichts, bei Schlüssigkeit der Planung die Eigenverwaltung auch tatsächlich anzuordnen.
(...)
(Verlag INDat, mit freundlicher Genehmigung)
Dr. Alexander Fridgen
Partner
Rechtsanwalt, Insolvenzverwalter, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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