Wirtschaftsprüfer ✓Rechtsanwälte ✓ Steuerberater ✓ und Unternehmensberater ✓: Vier Perspektiven. Eine Lösung. …
Wirtschaftsprüfung und prüfungsnahe Beratung von Unternehmen ✓ Erfahrene Prüfer ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Rechtsberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Rechtsanwälte ✓ Exzellente juristische Beratung ✓ Maßgeschneiderte …
Steuerberatung für Unternehmen und Familienunternehmen ✓ Erfahrene Steuerberater ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Unternehmensberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Consultants ✓ Exzellente Beratung ✓ Maßgeschneiderte Lösungen » …
Due Diligence als Verhandlungstreiber im Mittelstand
BAG-Entscheidung zur Massenentlassungsanzeige: Fehler führen zur Unwirksamkeit der Kündigungen
Shared Service Center oder Outsourcing – Was ist die richtige Wahl?
Baker Tilly baut Capital Markets Group mit neuem Partner Philipp Jahn aus
EU-Taxonomie: Delegierter Rechtsakt im EU-Amtsblatt veröffentlicht
Baker Tilly auf der Structured FINANCE: Expertise für Ihre Finanzierungsstrategie
In the News: Digital Law 2026 - KI in der Rechtsberatung
BGH stärkt PE-Modelle bei Managementbeteiligungen
Öffentliche Hand: Neubewertungen bei Vorsteuer & Organschaft durch BMF
NIS-2-Reformpaket: Entlastungen für den Mittelstand geplant
Datentransfer beim Handel mit Indien: Das müssen Unternehmen wissen
Unternehmen, Technologie und Recht – Das kommt 2026 auf Sie zu
Branchenübergreifende Expertise für individuelle Lösungen ✓ Unsere interdisziplinären Teams kombinieren Fachwissen …
Baker Tilly berät encoviva-Gruppe bei Partnerschaft mit Adenbeck
Neuer DAWI-Freistellungsbeschluss: Das sind die wesentlichen Änderungen
DAWI-Freistellungsbeschluss: Neue Fördermöglichkeiten für erschwinglichen Wohnraum
Individuelle Beratung ✓ maßgeschneiderte Lösungen von Experten aus Wirtschaftsprüfung, Steuer-, Rechts- & …
Baker Tilly bietet ein breites Spektrum individueller und innovativer Beratungsdienstleistungen in an. Erfahren …
Baker Tilly startet mit vier neuen Partnern in das Jahr
Neuer Partner im Bereich Forensic Services: Baker Tilly baut Beratung aus
Baker Tilly in Deutschland erneut mit zweistelligem Umsatzwachstum
Der Arbeitgeber ist für die Datenverarbeitung des Betriebsrats verantwortlich. Bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen kann eine Leitlinie helfen.
Der Betriebsrat kommt mit sensiblen Daten der Beschäftigten in Berührung. Daher ist es von großer Bedeutung, dass auch dieser die datenschutzrechtlichen Anforderungen einhält. Die Kontroll- und Überwachungspflicht obliegt dabei dem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber hat Sorge dafür zu tragen, dass der Betriebsrat sämtliche Anforderungen kennt und datenschutzkonform handelt. Der Arbeitgeber haftet für Datenschutzverstöße des Betriebsrats.
Grundlage jeder Kontroll- und Überwachungspflicht des Arbeitgebers ist die Sensibilisierung des Betriebsrates für die Anforderungen an einen datenschutzkonformen Umgang mit personenbezogenen Daten. Diese Anforderungen könnten in Form von Leitlinien aufgezeigt werden. Verbindliche Vorgaben des Arbeitgebers an den Betriebsrat können auch Teil einer (Rahmen-)Betriebsvereinbarung sein.
Ist der Betriebsrat datenschutzrechtlich Verantwortlicher?
Lange war umstritten, ob der Betriebsrat als datenschutzrechtlich Verantwortlicher für die Datenverarbeitung im Rahmen seiner Tätigkeit gilt oder als Teil des primär verantwortlichen Arbeitgebers einzuordnen ist. Diese Frage ist geklärt. Nach § 79a Satz 2 BetrVG ist der Arbeitgeber Verantwortlicher für die Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit der Betriebsrat Daten verarbeitet, um seine Aufgaben zu erfüllen.
Deswegen haftet der Arbeitgeber für Datenschutzverstöße des Betriebsrates, mit Ausnahme von einem sogenannten „Mitarbeiterexzess“ oder „Kollektivexzess“ des Betriebsrates. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat daher umfassend zum Thema Datenschutz sensibilisieren.
Überblick über mögliche Inhalte einer Leitlinie
In einer Leitlinie kann der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Grundsätze und Anforderungen der datenschutzrechtlichen Vorschriften aufklären und konkrete Verhaltensregeln im Arbeitsalltag aufstellen. Die Leitlinie sollte unter anderem die folgenden Punkte beinhalten:
Die Übersicht zeigt, dass der Betriebsrat eine Vielzahl von datenschutzrechtlichen Anforderungen im Rahmen seiner Tätigkeit zu beachten hat. Ein allgemeines Mitbestimmungsrecht zu datenschutzrechtlichen Fragen, das über die Beteiligungsrechte des § 80 BetrVG hinausgeht, steht dem Betriebsrat nicht zu.
Marco Stahn
Director
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Sprechen Sie mit uns – einfach unverbindlich
Jetzt Kontakt aufnehmen
Alle Beiträge anzeigen