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Der Arbeitgeber ist für die Datenverarbeitung des Betriebsrats verantwortlich. Bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen kann eine Leitlinie helfen.
Der Betriebsrat kommt mit sensiblen Daten der Beschäftigten in Berührung. Daher ist es von großer Bedeutung, dass auch dieser die datenschutzrechtlichen Anforderungen einhält. Die Kontroll- und Überwachungspflicht obliegt dabei dem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber hat Sorge dafür zu tragen, dass der Betriebsrat sämtliche Anforderungen kennt und datenschutzkonform handelt. Der Arbeitgeber haftet für Datenschutzverstöße des Betriebsrats.
Grundlage jeder Kontroll- und Überwachungspflicht des Arbeitgebers ist die Sensibilisierung des Betriebsrates für die Anforderungen an einen datenschutzkonformen Umgang mit personenbezogenen Daten. Diese Anforderungen könnten in Form von Leitlinien aufgezeigt werden. Verbindliche Vorgaben des Arbeitgebers an den Betriebsrat können auch Teil einer (Rahmen-)Betriebsvereinbarung sein.
Ist der Betriebsrat datenschutzrechtlich Verantwortlicher?
Lange war umstritten, ob der Betriebsrat als datenschutzrechtlich Verantwortlicher für die Datenverarbeitung im Rahmen seiner Tätigkeit gilt oder als Teil des primär verantwortlichen Arbeitgebers einzuordnen ist. Diese Frage ist geklärt. Nach § 79a Satz 2 BetrVG ist der Arbeitgeber Verantwortlicher für die Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit der Betriebsrat Daten verarbeitet, um seine Aufgaben zu erfüllen.
Deswegen haftet der Arbeitgeber für Datenschutzverstöße des Betriebsrates, mit Ausnahme von einem sogenannten „Mitarbeiterexzess“ oder „Kollektivexzess“ des Betriebsrates. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat daher umfassend zum Thema Datenschutz sensibilisieren.
Überblick über mögliche Inhalte einer Leitlinie
In einer Leitlinie kann der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Grundsätze und Anforderungen der datenschutzrechtlichen Vorschriften aufklären und konkrete Verhaltensregeln im Arbeitsalltag aufstellen. Die Leitlinie sollte unter anderem die folgenden Punkte beinhalten:
Die Übersicht zeigt, dass der Betriebsrat eine Vielzahl von datenschutzrechtlichen Anforderungen im Rahmen seiner Tätigkeit zu beachten hat. Ein allgemeines Mitbestimmungsrecht zu datenschutzrechtlichen Fragen, das über die Beteiligungsrechte des § 80 BetrVG hinausgeht, steht dem Betriebsrat nicht zu.
Marco Stahn
Director
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
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