IFRS 18 ist kein Accounting-Projekt – es ist ein Reporting-Projekt

IFRS 18 ist kein Accounting-Projekt – es ist ein Reporting-Projekt
  • 22.09.2026
  • Lesezeit 7 Minuten

Kein neuer Bilanzierungsstandard, sondern ein Reporting-Projekt: IFRS 18 verändert, wie Banken und Finanzdienstleister ihre Leistung darstellen – mit Auswirkungen auf GuV, MPMs und Datenprozesse.

Mit IFRS 18 „Darstellung und Angaben im Abschluss“ ersetzt der IASB den bisherigen IAS 1 und reagiert auf eine zentrale Kritik von Investoren und Analysten: Die Darstellung der finanziellen Leistung und insbesondere operativer Ergebnisgrößen war zwischen Unternehmen bislang nur eingeschränkt vergleichbar. IFRS 18 schafft hierfür eine stärker standardisierte Struktur der Gewinn- und Verlustrechnung und erhöht zugleich die Transparenz unternehmensindividueller Leistungskennzahlen. Unternehmen müssen den Standard verpflichtend für Geschäftsjahre anwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen; die Vergleichsperiode ist grundsätzlich rückwirkend anzupassen. Für Unternehmen mit kalendergleichem Geschäftsjahr ist damit bereits das Jahr 2026 relevant. 

Unternehmen sollten IFRS 18 daher nicht primär als neuen Rechnungslegungsstandard betrachten, sondern als Projekt zur Neugestaltung ihrer finanziellen Berichterstattung. 

Der Standard verändert weder Vermögenswerte noch Schulden und auch nicht das Jahresergebnis. Dennoch müssen Unternehmen ihre Gewinn- und Verlustrechnung neu strukturieren, Management-Kennzahlen transparenter machen, zusätzliche Überleitungsrechnungen erstellen und teilweise Systeme sowie Datenmodelle anpassen. 

Darin liegt zugleich eine Chance: IFRS 18 kann genutzt werden, um historisch gewachsene Berichtsstrukturen und Kennzahlensysteme zu überprüfen, internes und externes Reporting stärker aufeinander abzustimmen und die Aussagekraft der Finanzberichterstattung insgesamt zu verbessern. 

Welche Neuerungen bringt IFRS 18 für Finanzunternehmen? 

1. IFRS 18 verändert die Darstellung der Unternehmensleistung

Die sichtbarste Änderung betrifft die Gewinn- und Verlustrechnung. 

Künftig müssen Anwender des IFRS 18 Erträge und Aufwendungen den fünf Kategorien Betrieb, Investition, Finanzierung, Ertragsteuern und aufgegebene Geschäftsbereiche zuordnen. Zusätzlich führt der Standard insbesondere die Zwischensummen Betriebsergebnis (Operating Profit or Loss) sowie Ergebnis vor Finanzierung und Ertragsteuern (Profit or Loss before Financing and Income Taxes) verpflichtend ein. 

Ziel ist eine höhere Vergleichbarkeit. Unter IAS 1 bestanden erhebliche Freiräume bei der Darstellung operativer Ergebnisgrößen. IFRS 18 schafft nun einheitlichere Bezugspunkte für die Beurteilung der Unternehmensleistung. 

Das kann bisherige Ergebnisgrößen konkret verändern. Beispielsweise ordnen Unternehmen das Ergebnis aus nach der Equity-Methode bilanzierten Beteiligungen künftig grundsätzlich der Kategorie Investition zu, womit es unterhalb des Betriebsergebnisses liegt. Umgekehrt können einmalige oder ungewöhnliche Aufwendungen, etwa bestimmte Restrukturierungsaufwendungen, Bestandteil der Kategorie Betrieb sein. Der Begriff „operativ“ ist unter IFRS 18 somit nicht mit „wiederkehrend“ gleichzusetzen. 

Das Jahresergebnis bleibt unverändert. Seine Zusammensetzung und damit zentrale Steuerungsgrößen können sich jedoch verändern. Unternehmen sollten deshalb frühzeitig prüfen, welche Auswirkungen neben den reinen buchhalterischen Anpassungen auf interne KPIs, Covenants, Vergütungsmodelle oder die externe Kommunikation entstehen. 

Besonderheit Banken und Finanzinstitute 

Gerade bei Banken, Leasinggesellschaften und anderen Finanzdienstleistern wird der geschäftsmodellbezogene Ansatz des IFRS 18 deutlich. 

Während bei Industrieunternehmen Finanzierungstätigkeiten regelmäßig außerhalb des Betriebsergebnisses liegen, gehören beispielsweise Kreditvergabe und Refinanzierung bei Banken zum Kerngeschäft. IFRS 18 berücksichtigt dies durch besondere Vorschriften für Unternehmen mit bestimmten Hauptgeschäftstätigkeiten. Erträge und Aufwendungen, die ein Industrieunternehmen den Kategorien Investition oder Finanzierung zuordnen würde, kann ein Finanzinstitut daher als Teil des Betriebsergebnisses ausweisen. 

Die neue Struktur soll damit nicht lediglich Einheitlichkeit schaffen, sondern die operative Leistung eines Unternehmens zugleich sachgerechter im Kontext seines Geschäftsmodells abbilden. 

2. IFRS 18 macht unternehmensindividuelle Steuerungskennzahlen transparent 

Ein zweiter Schwerpunkt sind die sogenannten vom Management festgelegten Erfolgskennzahlen (Management-defined Performance Measures, MPMs). 

Hierbei handelt es sich grundsätzlich um öffentlich kommunizierte unternehmensindividuelle Ergebnisgrößen, mit denen das Management einen Aspekt der finanziellen Leistung des Gesamtunternehmens vermittelt. Typische Beispiele sind ein Adjusted EBIT, Adjusted EBITDA oder andere bereinigte Ergebnisgrößen. 

Solche Kennzahlen spielen in Unternehmenssteuerung und externer Kommunikation seit Jahren eine wichtige Rolle. Ihre Herleitung ist für Abschlussadressaten jedoch nicht immer vollständig nachvollziehbar. 

IFRS 18 verlangt deshalb zusätzliche Anhangangaben. Unternehmen müssen insbesondere erläutern, warum eine MPM verwendet wird, wie sie berechnet wird und wie sie sich zu einer vergleichbaren IFRS-Größe verhält. Unternehmensindividuelle Bereinigungen bleiben möglich, werden aber transparenter und stärker in den regulären Abschlusserstellungsprozess eingebunden. 

Darin liegt mehr als eine zusätzliche Berichtspflicht: Unternehmen erhalten einen Anlass, ihre bestehende KPI-Landschaft zu hinterfragen. Welche Kennzahlen werden tatsächlich zur Steuerung benötigt? Sind interne und externe Kennzahlen konsistent definiert? Lassen sich Reporting und Unternehmenskommunikation stärker harmonisieren? 

IFRS 18 kann dadurch zu einer engeren Verzahnung von Accounting, Controlling und Unternehmenskommunikation beitragen. 

3. IFRS 18 stellt neue Anforderungen an Daten und Prozesse 

Eine der größten praktischen Herausforderungen liegt in der Verfügbarkeit der erforderlichen Daten. 

Dies zeigt sich beispielsweise bei Fremdwährungsdifferenzen. Diese ordnen Unternehmen nach IFRS 18 grundsätzlich derselben GuV-Kategorie zu wie den zugrunde liegenden Sachverhalt. Unternehmen müssen daher nachvollziehen können, ob ein Währungseffekt beispielsweise aus einer Forderung aus Lieferungen und Leistungen, einer Finanzanlage oder einer Finanzierungsverbindlichkeit resultiert. Historisch gewachsene Kontenmodelle stellen diese Informationen nicht immer in der erforderlichen Granularität bereit. 

Noch deutlicher zeigt sich das Problem bei den neuen Kostenartenangaben. Unternehmen, die betriebliche Aufwendungen ganz oder teilweise nach Funktionen darstellen, müssen für ausgewählte Aufwandsarten zusätzliche Informationen bereitstellen. Hierzu zählen insbesondere Leistungen an Arbeitnehmer, Abschreibungen sowie bestimmte Wertminderungen. 

Gerade interne Leistungsverrechnungen können dabei zum Problem werden. Aufwendungen werden zunächst nach Kostenarten erfasst und anschließend über Kostenstellen, Umlagen oder Shared-Service-Strukturen weiterverrechnet. Dabei kann die ursprüngliche Kostenarteninformation verloren gehen. Im empfangenden Bereich ist dann möglicherweise nur noch ein verrechneter Gesamtbetrag verfügbar. 

IFRS 18 verlangt jedoch gerade diese zusätzliche Transparenz. 

Die Einführung ist deshalb nicht allein Aufgabe des Accounting. Auch Controlling, Konsolidierung, IT und Data Management müssen frühzeitig eingebunden werden. Gleichzeitig bietet sich die Möglichkeit, Reportingprozesse zu vereinfachen, Datenstrukturen zu harmonisieren und automatisierte statt manueller Abschlussprozesse aufzubauen. 

4. IFRS 18 verlangt zusätzliche Überleitungsrechnungen und Erläuterungen 

Des Weiteren enthält IFRS 18 zwei wesentliche Überleitungsanforderungen. 

Überleitung von IAS 1 auf IFRS 18 bei erstmaliger Anwendung 

IFRS 18 ist grundsätzlich rückwirkend anzuwenden. Bei erstmaliger Anwendung für ein kalendergleiches Geschäftsjahr 2027 müssen Unternehmen daher auch die Vergleichsperiode 2026 nach IFRS 18 darstellen. 

Zusätzlich muss quantitativ nachvollziehbar sein, wie sich die bislang nach IAS 1 ausgewiesenen GuV-Posten auf die Darstellung nach IFRS 18 überleiten. Damit werden beispielsweise Auswirkungen aus neuen Kategorien, geänderten Zwischensummen oder einer veränderten Gliederung transparent. 

Die praktische Konsequenz ist wesentlich: Die relevanten Informationen für 2026 müssen entweder bereits nach der neuen Logik verfügbar sein oder später belastbar rekonstruiert werden können. Unternehmen sollten die notwendige Datenbasis deshalb nicht erst im Jahr der Erstanwendung schaffen. 

Überleitung einer MPM auf eine IFRS-Zwischensumme 

Eine andere Zielsetzung verfolgt die Überleitung von MPMs. Hier soll nachvollziehbar werden, wie sich eine vom Management kommunizierte Ergebnisgröße aus einer vergleichbaren IFRS-Größe ableitet. 

Bei einem Adjusted Operating Profit könnte dies beispielsweise bedeuten, vom IFRS-Betriebsergebnis auszugehen und anschließend die vom Management vorgenommenen Bereinigungen transparent darzustellen. Für diese Überleitung müssen Unternehmen auch die Auswirkungen der einzelnen Bereinigungsposten auf Ertragsteuern und nicht beherrschende Anteile angeben. 

Der Abschlussadressat kann damit erkennen, welche Anpassungen zwischen dem nach IFRS berichteten Ergebnis und der vom Management verwendeten Sicht auf die Unternehmensleistung liegen. Genau darin liegt der Kern der neuen Transparenzanforderung. 

Fazit: Jetzt vom Standard zur Umsetzung kommen 

IFRS 18 ist deutlich mehr als eine neue Struktur für die Gewinn- und Verlustrechnung. Der Standard verbindet externe Finanzberichterstattung, interne Steuerung und Datenhaushalt stärker miteinander. 

Unternehmen sollten die verbleibende Zeit bis zur Erstanwendung deshalb für drei Dinge nutzen: 

  • Erstens: Auswirkungen auf GuV-Struktur, Kennzahlen und MPMs bestimmen. 
  • Zweitens: Prüfen, ob die erforderlichen Daten für neue Anhangangaben und Überleitungen verfügbar sind. 
  • Drittens: Notwendige Anpassungen an Prozessen, Systemen und Kontrollen rechtzeitig umsetzen. 

Dabei sollten Unternehmen IFRS 18 nicht ausschließlich als Compliance-Projekt verstehen. Richtig genutzt bietet die Einführung die Chance, historisch gewachsene Kennzahlen, Reportingprozesse und Datenstrukturen zu hinterfragen und internes wie externes Reporting auf eine konsistentere und automatisiertere Grundlage zu stellen. 

Die entscheidende Frage lautet daher nicht mehr, ob IFRS 18 Auswirkungen auf das Reporting hat, sondern ob Prozesse und Daten rechtzeitig dafür bereit sind.