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Mit dem BRUBEG setzt Deutschland die CRD VI um und ändert das KWG: Drittstaatenbanken brauchen künftig eine eigene Zweigstellenerlaubnis und mehr Substanz vor Ort. Was das für den deutschen Markt bedeutet.
Mit dem Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG) hat der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben der CRD VI umgesetzt und damit den aufsichtsrechtlichen Rahmen für Banken aus Drittstaaten grundlegend neugestaltet.
Für Institute aus Drittstaaten wurde ein neues eigenständiges Aufsichtsregime geschaffen. Die neuen Vorschriften der §§ 53c bis 53cq KWG n. F. regeln erstmals umfassend die Zulassung, Organisation und Beaufsichtigung sogenannter CRD-Drittstaatenzweigstellen (Third-Country Branches, TCBs).
Nach der bisherigen Rechtslage galt eine inländische Zweigstelle eines Drittstaateninstituts formal als Kreditinstitut (Fiktionsregelung), verbunden mit weitreichenden Aufsichtserleichterungen. Gemäß der Definition der CRD-Drittstaatenzweigstelle werden Zweigniederlassungen erfasst, deren ausländisches Mutterunternehmen als CRR-Kreditinstitut qualifiziert würde, wenn es seinen Sitz in der Europäischen Union hätte (Vorliegen einer Kreditinstitutseigenschaft), und die in Deutschland das Kredit- oder Garantiegeschäft betreiben, sowie alle Niederlassungen, die selbst das Einlagengeschäft betreiben (Kernbankgeschäft).
Für die inländische Zweigstelle eines Drittstaateninstituts existiert kein bedingungsloser Bestandsschutz (Grandfathering). In Bezug auf die Lizenzierung wurden folgende Vorgaben geregelt:
Mit dem BRUBEG wird ein Proportionalitätsmodell eingeführt. Hierbei erfolgt die Einstufung von CRD-Drittstaatenzweigstellen nach ihrer Systemrelevanz und ihrem Risikoprofil in zwei Kategorien (Risikoklasse 1 und Risikoklasse 2), soweit es sich nicht um eine sog. „Qualifizierte CRD-Drittstaatenzweigstelle“ handelt. Hierzu hat die EBA eine Leitlinie zur Zulassung von Zweigstellen aus Drittländern (EBA/GL/2026/08) und den EBA/RTS/2026/02 veröffentlicht. Zudem wird eine Systemrelevanz bei einem EU-weiten Gesamtvermögen aller Drittstaatenzweigstellen derselben Gruppe von Mrd. EUR 40 (im 3-Jahres-Durchschnitt) angenommen. Stellt die Bafin eine Systemrelevanz fest, kann sie risikomindernde Maßnahmen anordnen.
Ebenso gravierend sind die mittelbaren Konsequenzen des BRUBEG auf die aktive grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung aus dem Drittstaat heraus:
Zu den einschneidendsten Kompetenzen der Bafin gehört die Befugnis, die Umwandlung einer CRD-Drittstaatenzweigstelle in eine rechtlich selbstständige Tochtergesellschaft (Subsidiarisation) als Zwangsgründung anzuordnen. Dies ist als schärfstes Aufsichtsmittel insbesondere unter folgenden einzelnen Voraussetzungen möglich:
Die Bafin kann die Umwandlung auch unterhalb dieser Indikatoren verfügen, u. a. wenn die Zusammenarbeit mit der Drittstaatenaufsicht unzureichend ist und erhebliche Mängel aufweist, oder die Abwicklungsfähigkeit (Resolvability) im Insolvenzfall der ausländischen Muttergesellschaft nicht gewährleistet werden kann.
Betroffene Drittstaatenzweigstellen müssen unverzüglich ihre Bilanzstruktur, Buchungsmodelle und lokalen Steuerungsfunktionen prüfen, um die Risikoklassifizierung und mögliche Ausnahmetatbestände zu bestimmen, Substanzmängel auszuschließen und das erforderliche Dotations- sowie Liquiditätskapital einzuplanen.
Eine Neuausrichtung der grenzüberschreitenden Vertriebsstrategie ist erforderlich, da Kundenbeziehungen künftig rechtssicher auf eine Zweigstelle, eine EWR-Tochter oder eine streng dokumentierte Reverse Solicitation umgestellt werden müssen.
Schließlich ist die Governance an die neuen Leitungsanforderungen anzupassen, um das umfassende Re-Lizenzierungsdossier zu erfüllen.
Das neue CRD-VI-Regime beendet die Ära pragmatischer nationaler Einzellösungen für Drittstaatenbanken. Zwar bleibt der deutsche Markt für internationale Institute aus Drittstaaten zugänglich, die regulatorischen Kosten für den Markteintritt bzw. -teilnahme steigen hingegen. Institute müssen ihre Governance-, Buchungs- und Vertriebsmodelle überprüfen, um regulatorische Verstöße und im schlimmsten Fall eine erzwungene Umstrukturierung zu vermeiden.
Sandra Köhler
Partner
Wirtschaftsprüferin
Jörg Mühlenkamp
Rechtsanwalt, Steuerberater
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