BRUBEG und CRD VI: Neues Regime für Drittstaatenzweigstellen

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  • 14.10.2026
  • Lesezeit 7 Minuten

Mit dem BRUBEG setzt Deutschland die CRD VI um und ändert das KWG: Drittstaatenbanken brauchen künftig eine eigene Zweigstellenerlaubnis und mehr Substanz vor Ort. Was das für den deutschen Markt bedeutet.

Mit dem Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG) hat der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben der CRD VI umgesetzt und damit den aufsichtsrechtlichen Rahmen für Banken aus Drittstaaten grundlegend neugestaltet.

Für Institute aus Drittstaaten wurde ein neues eigenständiges Aufsichtsregime geschaffen. Die neuen Vorschriften der §§ 53c bis 53cq KWG n. F. regeln erstmals umfassend die Zulassung, Organisation und Beaufsichtigung sogenannter CRD-Drittstaatenzweigstellen (Third-Country Branches, TCBs).

Die Abkehr von der klassischen Zweigstellenfiktion

Nach der bisherigen Rechtslage galt eine inländische Zweigstelle eines Drittstaateninstituts formal als Kreditinstitut (Fiktionsregelung), verbunden mit weitreichenden Aufsichtserleichterungen. Gemäß der Definition der CRD-Drittstaatenzweigstelle werden Zweigniederlassungen erfasst, deren ausländisches Mutterunternehmen als CRR-Kreditinstitut qualifiziert würde, wenn es seinen Sitz in der Europäischen Union hätte (Vorliegen einer Kreditinstitutseigenschaft), und die in Deutschland das Kredit- oder Garantiegeschäft betreiben, sowie alle Niederlassungen, die selbst das Einlagengeschäft betreiben (Kernbankgeschäft).

Erlaubnisantrag und Re-Lizenzierungsverfahren

Für die inländische Zweigstelle eines Drittstaateninstituts existiert kein bedingungsloser Bestandsschutz (Grandfathering). In Bezug auf die Lizenzierung wurden folgende Vorgaben geregelt:

  • Lizenzpflicht: CRD-Drittstaatenzweigstellen benötigen eine Erlaubnis der Bafin, wenn sie Einlagen-, Kredit- oder Garantiegeschäft gewerbsmäßig oder in einem kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb im Inland erbringen wollen.
  • Kernvoraussetzungen für die Erlaubniserteilung: Eine Erlaubnis setzt voraus, dass die Zweigstelle die spezifischen Mindestanforderungen einhält, die regulierten Dienstleistungen vom Drittstaaten-Mutterunternehmen abgedeckt und dort beaufsichtigt werden, der Erlaubnisantrag der CRD-Drittstaatenzweigstelle den zuständigen Aufsichtsbehörden im Drittstaat vorgelegt wird und die Bafin in der Lage ist, mit der Drittstaaten-Aufsicht wirksam zusammenzuarbeiten und kein begründeter Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vorliegt.
  • Re-Lizenzierung: Die Bafin kann beschließen, dass vor dem 10. Januar 2027 erteilte Erlaubnisse von bestehenden Drittstaatenzweigstellen fortgelten, sofern die betroffenen Zweigstellen die neuen Anforderungen (z. B. in Bezug auf Eigenmittel, Governance, Liquiditätspuffer, Risikomanagement) vollumfänglich erfüllen. Die Bafin kann dabei die Einreichung von Geschäftsleitungsqualifikationen, Buchungsrichtlinien und Liquiditätsplänen verlangen; faktisch entspricht dies einem vereinfachten Neuzulassungsverfahren.

 

Einstufung von CRD-Drittstaatenzweigstellen in Risikoklassen und qualifizierte Einheiten

Mit dem BRUBEG wird ein Proportionalitätsmodell eingeführt. Hierbei erfolgt die Einstufung von CRD-Drittstaatenzweigstellen nach ihrer Systemrelevanz und ihrem Risikoprofil in zwei Kategorien (Risikoklasse 1 und Risikoklasse 2), soweit es sich nicht um eine sog. „Qualifizierte CRD-Drittstaatenzweigstelle“ handelt. Hierzu hat die EBA eine Leitlinie zur Zulassung von Zweigstellen aus Drittländern (EBA/GL/2026/08) und den EBA/RTS/2026/02 veröffentlicht. Zudem wird eine Systemrelevanz bei einem EU-weiten Gesamtvermögen aller Drittstaatenzweigstellen derselben Gruppe von Mrd. EUR 40 (im 3-Jahres-Durchschnitt) angenommen. Stellt die Bafin eine Systemrelevanz fest, kann sie risikomindernde Maßnahmen anordnen.

Neue materielle Aufsichtsanforderungen an CRD-Drittlandzweigstellen: Substanz statt „Empty Shell“

  • Kapitalausstattung: Das Dotationskapital muss in Form von unbelasteten, liquiden Vermögenswerten in einem gesonderten Abwicklungskonto bei einem im Inland zugelassenen Institut oder der Deutschen Bundesbank hinterlegt werden. Die Zweigstellen müssen jederzeit ein Mindestkapital vorhalten, dessen Höhe sich nach ihrer Risikoklasse richtet. Zur Einstufung der Instrumente, die als Kapitalausstattung dienen, hat die EBA eine Leitlinie zu den Kapitalausstattungsanforderungen für Zweigniederlassungen aus Drittländern (EBA/GL/2026/03) erlassen.  
  • Liquiditätsanforderungen: CRD-Drittlandzweigstellen der Risikoklasse 1 haben die aufsichtsrechtlichen Liquiditätsanforderungen für CRR-Kreditinstitute gemäß der CRR wie z. B. die Liquiditätsdeckungsquote (LCR) zu erfüllen. Für Drittlandzweigstellen der Risikoklasse 2 ist geregelt, dass diese ausreichend unbelastete, liquide Mittel vorhalten müssen, um die Abflüsse von mindestens 30 Tagen zu decken. Wie die Mindestkapitalausstattung müssen auch die liquiden Mittel bei der Bundesbank oder einem konzernfremden Institut im Inland hinterlegt werden.
  • Unternehmensführung und Risikomanagement: Zweigstellen dürfen nicht mehr als reine Vertriebs- oder Verbuchungsstellen ohne eigenes Steuerungspersonal betrieben werden. Es werden zwingend hinreichende personelle und technische Ressourcen vor Ort verlangt. Dabei sind alle CRD-Drittstaatenzweigstellen verpflichtet, zwei natürliche Personen mit Wohnsitz im Inland als Geschäftsleiter zu bestellen. Zudem sind für Drittstaatenzweigstellen beider Risikoklassen umfangreiche regulatorische Vorgaben einzuhalten. Es bestehen zwei Erleichterungen für die Risikoklasse 2 bei den besonderen Funktionen und bei Anforderungen an Aufsichtsorgane, die die Bafin jedoch bei entsprechender Größe oder Komplexität widerrufen kann.
  • IT & Auslagerungen: CRD-Drittstaatenzweigstellen haben Berichterstattungspflichten über alle wesentlichen Risiken gegenüber dem Leitungsorgan des Mutterunternehmens festzulegen. Zudem müssen Risiken aus Informations- und Kommunikationstechnologiesystemen (IKT) und Auslagerungsvereinbarungen streng überwacht werden. Im Rahmen der Jahresabschlussprüfung hat zudem eine jährliche Bewertung zu erfolgen, ob diese Governance- und Risikovorgaben eingehalten werden, welche ebenfalls an die Bafin und Bundesbank zu melden ist.
  • Buchung und Rechnungslegung: Die CRD-Drittstaatenzweigstelle ist zur getrennten Buchführung nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuches (HGB) verpflichtet und muss eine Vermögensübersicht mit einer Aufwands- und Ertragsrechnung und einem Anhang jährlich aufstellen und prüfen lassen. Zur Konkretisierung hat die EBA einen RTS im Konsultationsstatus zu den Buchungsanforderungen (Booking Arrangements) für Drittstaatenzweigstellen (TCBs) (EBA/CP/2025/16) veröffentlicht.
  • Meldepflichten: CRD-Drittstaatenzweigstellen haben der Deutschen Bundesbank Meldungen über ihre Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zu erstatten. Zudem sollen ein Nachweis über die Einhaltung der für die Zweigstelle geltenden rechtlichen und regulatorischen Anforderungen (Aufsichtsstatus), Angaben zu aufsichtlichen Auflagen und Ad-hoc-Meldungen an die angebundenen Einlagensicherungssysteme erbracht werden. Des Weiteren haben die CRD-Drittstaatenzweigstellen Angaben zum Mutterunternehmen an die Aufsicht zu übermitteln. Diese Meldepflichten sind mindestens halbjährlich (Risikoklasse 1) bzw. jährlich (Risikoklasse 2) zu erfüllen.

Aus für das grenzüberschreitende Geschäft (Cross-Border Services) (§ 2 Abs. 5 KWG) und Reverse Solicitation

Ebenso gravierend sind die mittelbaren Konsequenzen des BRUBEG auf die aktive grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung aus dem Drittstaat heraus:

  • Inlandsbindung: Eine erteilte Zweigstellenerlaubnis beschränkt die Geschäftstätigkeit strikt auf das Inland. Drittstaatenzweigstellen haben keine Passporting-Rechte.
  • Zweigstellenpflicht: Wer im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Kernbankgeschäfte (Einlagen-, Kredit- und Garantiegeschäft) für Kunden erbringen will, muss eine physische Zweigstelle oder Tochtergesellschaft unterhalten. Bestehende Freistellungen werden auf den Prüfstand gestellt. Während Verträge, die vor dem 11. Juli 2026 geschlossen wurden, Bestandsschutz genießen, gilt für das Neugeschäft ab dem 11. Januar 2027 das neue Regime.
  • Strikte „Reverse Solicitation“ (ausschließliche Kundenveranlassung) als verbleibende Ausnahme: Die Erbringung von Bankdienstleistungen ohne Lizenz bleibt ausschließlich zulässig, wenn der deutsche Kunde die Transaktion auf ausschließliche eigene Veranlassung nachweisbar initiiert hat.

Befugnis zur Umwandlung in ein Tochterunternehmen – Subsidiarisation

Zu den einschneidendsten Kompetenzen der Bafin gehört die Befugnis, die Umwandlung einer CRD-Drittstaatenzweigstelle in eine rechtlich selbstständige Tochtergesellschaft (Subsidiarisation) als Zwangsgründung anzuordnen. Dies ist als schärfstes Aufsichtsmittel insbesondere unter folgenden einzelnen Voraussetzungen möglich:

  • Durchführung von unzulässigen grenzüberschreitenden Tätigkeiten: Die Drittstaatenzweigstelle bietet Dienstleistungen für Kunden in anderen EU-Mitgliedstaaten an.
  • Überschreitung der definierten Schwellenwerte: Bei Überschreiten der definierten „EU-Gruppengrenze“ oder der „Inlands-Vermögensgrenze“ greift eine gesetzliche Vermutung für vertiefte aufsichtliche Prüfungen.
  • Systemrelevanz und Risiken: Hierfür wurden Systemrelevanz-Indikatoren für die Einordnung der Zweigstelle definiert.

Die Bafin kann die Umwandlung auch unterhalb dieser Indikatoren verfügen, u. a. wenn die Zusammenarbeit mit der Drittstaatenaufsicht unzureichend ist und erhebliche Mängel aufweist, oder die Abwicklungsfähigkeit (Resolvability) im Insolvenzfall der ausländischen Muttergesellschaft nicht gewährleistet werden kann.  

 

Handlungsbedarf für betroffene Institute und Fazit

Betroffene Drittstaatenzweigstellen müssen unverzüglich ihre Bilanzstruktur, Buchungsmodelle und lokalen Steuerungsfunktionen prüfen, um die Risikoklassifizierung und mögliche Ausnahmetatbestände zu bestimmen, Substanzmängel auszuschließen und das erforderliche Dotations- sowie Liquiditätskapital einzuplanen.

Eine Neuausrichtung der grenzüberschreitenden Vertriebsstrategie ist erforderlich, da Kundenbeziehungen künftig rechtssicher auf eine Zweigstelle, eine EWR-Tochter oder eine streng dokumentierte Reverse Solicitation umgestellt werden müssen.

Schließlich ist die Governance an die neuen Leitungsanforderungen anzupassen, um das umfassende Re-Lizenzierungsdossier zu erfüllen.

Das neue CRD-VI-Regime beendet die Ära pragmatischer nationaler Einzellösungen für Drittstaatenbanken. Zwar bleibt der deutsche Markt für internationale Institute aus Drittstaaten zugänglich, die regulatorischen Kosten für den Markteintritt bzw. -teilnahme steigen hingegen. Institute müssen ihre Governance-, Buchungs- und Vertriebsmodelle überprüfen, um regulatorische Verstöße und im schlimmsten Fall eine erzwungene Umstrukturierung zu vermeiden.