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BFH-Urteil: Wann Tantiemen an Vorstände keine verdeckte Gewinnausschüttung sind
Neue Anforderungen an die Cloud-Verarbeitung von Gesundheitsdaten
D&O-Versicherung: Keine Deckung bei „Strohmann“-Geschäftsführer
EU-Omnibus-Paket: Weniger Aufwand bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung?
Baker Tilly startet mit 23 neuen Directors ins Jahr 2025
In the News: Baker Tilly greift im Genossenschaftssektor an
§ 273a ZPO: Mehr Schutz für Geschäftsgeheimnisse im Zivilprozess
Sozialversicherungspflicht von Honorarlehrkräften erst ab 2027
Pillar 2: Die globale Mindeststeuer ist weiter in aller Munde
Öffentliche Vergabe: Cyberversicherungen rechtssicher beschaffen
Countdown bis September – Die EU-Datenverordnung und ihre Auswirkungen
Branchenspezifische Kenntnisse sind unerlässlich, um die besten Voraussetzungen für individuelle Lösungen zu …
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Handelsrechtliche Bilanzierung von Emissionsberechtigungen und des THG-Quotenhandels
Energiestudie: Unsicherheit bremst Investitionen von Industrie und Versorgern in Deutschland
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Baker Tilly bietet ein breites Spektrum individueller und innovativer Beratungsdienstleistungen in an. Erfahren …
Braunschweiger Traditionslogistiker Wandt begibt sich mit Baker Tilly in Eigenverwaltung
Dr. Alexander Fridgen zum vorläufigen Insolvenzverwalter der Reha-Klinik Prinzregent Luitpold Bad Reichenhall bestellt
Im Gastbeitrag für die Zeitschrift Arbeit und Arbeitsrecht beschreibt Baker Tilly Rechtsanwältin und Arbeitsrechtsexpertin Nina Senninger, welche Regelungen Unternehmen beachten müssen, wenn sie ukrainische Geflüchtete einstellen möchten.
Seit dem Krieg in der Ukraine sind nach Angaben des Bundesinnenministeriums zuletzt über 200.000 Flüchtlinge nach Deutschland gekommen. Sie alle suchen Schutz und Sicherheit. Die Hilfsbereitschaft der Bevölkerung ist dabei enorm. Auch viele Unternehmen wollen den Flüchtenden helfen und ihnen Arbeitsangebote unterbreiten. Hierzu gilt eine ganze Reihe besonderer Regelungen.
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