Neue EU-Richtlinie zu Equal Pay – Gehaltsunterschiede müssen zukünftig offengelegt werden

  • 05.05.2023
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Frauen in der EU verdienen immer noch deutlich schlechter. Im Durchschnitt verdienen sie für die gleiche Arbeit 13 % weniger als Männer. Der sogenannte Gender Pay Gap hat sich nach EU-Angaben in den letzten Jahren nur minimal verringert, weswegen die 27 EU-Mitgliedsstaaten dieses Thema in Zukunft mit einer neuen EU-Richtlinie schärfer angehen wollen.

Der Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen ist in Artikel 157 AEUV verankert. In Absatz 1 steht: „Jeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher.“

Nach dem Europäischen Parlament haben daher auch die EU-Mitgliedstaaten in der Entgelttransparenz-Richtlinie neue Regelungen zur Erhöhung der Lohntransparenz beschlossen. Unter anderem soll künftig ein Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten einen jährlichen Bericht über das Ausmaß des Lohngefälles zwischen Männern und Frauen vorlegen müssen. Auch kleinere Unternehmen betrifft diese Verschärfung, wenngleich weniger stark. Die Transparenzregel soll Arbeitnehmern helfen, ihre Gehälter vergleichen zu können und dadurch Lohnunterschiede zu erkennen.

Vergütungsstrukturen sollten sich zukünftig an geschlechtsneutralen Kriterien orientieren und so gestaltet sein, dass Arbeitsbewertungen und Berufseinstufungen geschlechtsneutral sind. Zudem dürfen Stellenausschreibungen und Berufsbezeichnungen keine Rückschlüsse auf das Geschlecht zulassen. Einstellungsverfahren müssen diskriminierungsfrei ablaufen.

Arbeitgeber sollen mit den Arbeitnehmervertretungen zusammenarbeiten, um gemeinsame Lohnfestsetzungen durchzuführen, wenn Lohnberichte offenlegen, dass zwischen Männern und Frauen ein Lohngefälle von mindestens 5 % besteht. Die Mitgliedstaaten werden zur wirksamen Durchsetzung dieser Maßnahmen verpflichtet, Mechanismen zu entwickeln, die wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für die Arbeitgeber beinhalten, die sich nicht an die Vorschriften halten. Denkbar sind hier Bußgelder. Mitarbeiter, die durch Verstöße geschädigt werden, sollen in Zukunft Schadensersatz verlangen können. Berücksichtigt werden dabei erstmals auch Mehrfachdiskriminierungen und die Rechte nicht-binärer Menschen.

Nach den neuen Vorschriften sollen Arbeitnehmer und ihre Vertreter das Recht haben, Informationen über Einzelpersonen und nach Geschlecht aufgeschlüsselte Durchschnittsverdienste zu präzisieren und zu vervollständigen. Vergütungsvertraulichkeitsklauseln sollen zukünftig verboten sein. Beschäftigte sollen so vertraglich nicht mehr daran gehindert werden, Einkommen offenzulegen oder Löhne für sich selbst oder in einer anderen Beschäftigungskategorie nachzuschlagen.

Bei Lohnfragen soll die Beweislast vom Arbeitnehmer auf den Arbeitgeber verlagert werden. Wenn also ein Arbeitnehmer die Auffassung vertritt, der Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen sei verletzt, kann er Klage erheben und den Arbeitgeber trifft die Beweislast, dass gerade keine Diskriminierung stattgefunden habe.

Im nächsten Schritt muss der Rat den Entwurf förmlich billigen, bevor er diesen unterzeichnet. Sodann kann er im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden. Die neuen Regeln treten 20 Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Fazit

Zukünftig soll es also keine Lohngeheimnisse mehr geben. Arbeitnehmer erhalten ein Anspruch auf Auskunft über die Vergütung in ihrer Beschäftigungskategorie. Es sind Disziplinarmaßnahmen (einschließlich Bußgelder) für Arbeitgeber vorgesehen, die sich nicht an die Regeln halten.

Unternehmen sind in der Pflicht zu handeln, wenn das Lohngefälle 5 % übersteigt. Vertraulichkeitsklauseln in Bezug auf die Vergütung in Arbeitsverträgen werden in Zukunft nach dem Willen der EU nicht mehr möglich sein.

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Autor dieses Artikels

Nastassja Tramer

Director

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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