Ein entsprechender Musterschutz würde zukünftig eine ganze Reihe neuer Punkte umfassen:
„Erstellung, Herunterladen, Kopieren und gemeinsame Nutzung oder Verbreitung eines Datenträgers oder einer Software, auf dem/der das Muster aufgezeichnet ist, mit dem Ziel, die Herstellung eines Erzeugnisses zu ermöglichen.“
Der vorgeschlagene Art. 11 stellt die Eigentumsrechte an einem Muster dar, indem er eine „Auftragsarbeit“ in die Richtlinie einführt, wonach Muster, die von einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses entwickelt werden, dem Arbeitgeber gehören, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Außerdem wird eine Klagebefugnis vor dem EUIPO zugunsten der Person(en) geregelt, auf deren Namen das Geschmacksmuster eingetragen ist.
Es soll eine Vermutung der Rechtsgültigkeit in Verletzungsverfahren vorgesehen werden, die mit allen in dem betreffenden Mitgliedstaat verfügbaren Mitteln, einschließlich Widerklagen, widerlegt werden kann. Zudem soll ein Vorbenutzungsrecht ausdrücklich vorgesehen werden.
Der Vorschlag enthält auch eine Reparaturklausel, die den Schutz für Teile komplexer Erzeugnisse verweigert, die vom Aussehen des komplexen Erzeugnisses abhängig sind, aber nur der Reparatur des komplexen Erzeugnisses dienen.
Zu den weiteren Vorschlägen gehören neben formalen und verfahrenstechnischen Änderungen auch Klarstellungen und einige Erweiterungen der Bestimmungen über die Nichtig-Erklärung, insbesondere auf Grundlage älterer Rechte, die im Rahmen internationaler Abkommen eingetragen werden können sowie eine Ausnahme für Kommentare und Parodien. Ferner wurden klare Bestimmungen dazu ergänzt, dass die Verwendung eines Musters nur zur Kennzeichnung der Erzeugnisse des Musterinhabers keine Verletzung darstellt.