Wirtschaftsprüfer ✓Rechtsanwälte ✓ Steuerberater ✓ und Unternehmensberater ✓: Vier Perspektiven. Eine Lösung. …
Wirtschaftsprüfung und prüfungsnahe Beratung von Unternehmen ✓ Erfahrene Prüfer ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Rechtsberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Rechtsanwälte ✓ Exzellente juristische Beratung ✓ Maßgeschneiderte …
Steuerberatung für Unternehmen und Familienunternehmen ✓ Erfahrene Steuerberater ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Unternehmensberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Consultants ✓ Exzellente Beratung ✓ Maßgeschneiderte Lösungen » …
BMF stoppt BFH-Urteil zur Verlustverrechnung
Neuer Partner im Bereich Immobilienbewertung: Baker Tilly baut Beratung aus
Accounting braucht Führung – nicht nur Abläufe und Software
Baker Tilly berät Rigeto: Matignon Group übernimmt MEON Standorte
EU-Omnibus-Paket: Weniger Aufwand bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung?
Mindesturlaub und gerichtliche Vergleiche: Was Arbeitgeber beachten müssen
W&I: Due Diligence Reports versicherungsfreundlich gestalten
Referentenentwürfe zum Sondervermögen: Worauf es nach diesem starken Signal ankommt
Familiengesellschaften im Wandel: Strukturen zukunftsfähig gestalten
Studie: Zwei Drittel der deutschen Automobilzulieferer rechnen mit einer Marktbereinigung
Regulating the Future: Web3 & Crypto
Datenschutz: BAG verschärft Pflichten beim Einsatz von HR-Software
Branchenübergreifende Expertise für individuelle Lösungen ✓ Unsere interdisziplinären Teams kombinieren Fachwissen …
Transparenzgebot bei Strom- und Gaskonzessionsauswahlverfahren
Baker Tilly berät Biotech-Startup Real Collagen GmbH bei Investment durch US-Investor
Individuelle Beratung ✓ maßgeschneiderte Lösungen von Experten aus Wirtschaftsprüfung, Steuer-, Rechts- & …
Baker Tilly bietet ein breites Spektrum individueller und innovativer Beratungsdienstleistungen in an. Erfahren …
Baker Tilly in Deutschland erneut mit zweistelligem Umsatzwachstum
Braunschweiger Traditionslogistiker Wandt begibt sich mit Baker Tilly in Eigenverwaltung
Energiestudie: Unsicherheit bremst Investitionen von Industrie und Versorgern in Deutschland
Wohnen Arbeitnehmer im europäischen Ausland und arbeiten pandemiebedingt nicht mehr ausschließlich in Deutschland (sogenannte Grenzgänger), sondern teilweise oder ganz im Homeoffice, soll dies zu keiner Änderung des anwendbaren Sozialversicherungsrechts führen. Diese Regelung galt bisher bis 31.12.2021 und wurde nun bis mindestens 30.06.2022 verlängert.
Eine A 1 Bescheinigung ist in diesen Fällen grundsätzlich nicht erforderlich. Nur wenn im Wohnland tatsächlich ein Nachweis gefordert wird, dass das deutsches Sozialversicherungsrecht Anwendung findet, muss die A 1 Bescheinigung unter Anwendung des Artikel 12 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 beantragt werden. Sofern die Beschäftigung im Heimatland pandemiebedingt ohne Unterbrechung 24 Monate überschreitet UND der Wohnstaat eine A 1 Bescheinigung fordert, soll die DVKA des GKV-Spitzenverbandes per E-Mail kontaktiert werden.
Was gilt bei gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten erwerbstätigen Personen?
Haben Arbeitnehmer bereits vor der Pandemie regelmäßig in zwei oder mehr Ländern der EU gearbeitet und unterlagen aufgrund Artikel 13 VO (EG) 883/2004 ausschließlich dem deutschen Sozialversicherungsrecht, ergeben sich auch für diesen Personenkreis bis mindestens 30.06.2022 durch eine pandemiebedingte andere Verteilung der Arbeitszeit keine Änderung hinsichtlich des anwendbaren Sozialversicherungsrechtes. Dies gilt auch dann, wenn die Tätigkeit vorübergehend ausschließlich zu Hause ausgeübt wird. Ausgestellte A 1 Bescheinigungen bleiben auch für diese Zeit gültig.
Sabine Sailer
Director
Rentenberaterin
Jetzt Kontakt aufnehmen
Kontakt aufnehmen
Alle Beiträge anzeigen