COVID-19 – Europäische Kommission: Kein Wechsel des Sozialversicherungssystems bei grenzüberschreitender Tätigkeit bis 30.06.2022

  • 21.12.2021
  • Lesezeit 2 Minuten

Wohnen Arbeitnehmer im europäischen Ausland und arbeiten pandemiebedingt nicht mehr ausschließlich in Deutschland (sogenannte Grenzgänger), sondern teilweise oder ganz im Homeoffice, soll dies zu keiner Änderung des anwendbaren Sozialversicherungsrechts führen. Diese Regelung galt bisher bis 31.12.2021 und wurde nun bis mindestens 30.06.2022 verlängert.

Eine A 1 Bescheinigung ist in diesen Fällen grundsätzlich nicht erforderlich. Nur wenn im Wohnland tatsächlich ein Nachweis gefordert wird, dass das deutsches Sozialversicherungsrecht Anwendung findet, muss die A 1 Bescheinigung unter Anwendung des Artikel 12 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 beantragt werden. Sofern die Beschäftigung im Heimatland pandemiebedingt ohne Unterbrechung 24 Monate überschreitet UND der Wohnstaat eine A 1 Bescheinigung fordert, soll die DVKA des GKV-Spitzenverbandes per E-Mail kontaktiert werden.


Was gilt bei gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten erwerbstätigen Personen?

Haben Arbeitnehmer bereits vor der Pandemie regelmäßig in zwei oder mehr Ländern der EU gearbeitet und unterlagen aufgrund Artikel 13 VO (EG) 883/2004 ausschließlich dem deutschen Sozialversicherungsrecht, ergeben sich auch für diesen Personenkreis bis mindestens 30.06.2022 durch eine pandemiebedingte andere Verteilung der Arbeitszeit keine Änderung hinsichtlich des anwendbaren Sozialversicherungsrechtes. Dies gilt auch dann, wenn die Tätigkeit vorübergehend ausschließlich zu Hause ausgeübt wird. Ausgestellte A 1 Bescheinigungen bleiben auch für diese Zeit gültig.

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Autoren dieses Artikels

Simone Kriegel

Director

Rentenberaterin

Sabine Sailer

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