BMF: Neue „Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise“ vom 14. Juli 2021

  • 27.07.2021
  • Lesezeit 2 Minuten

Am 14. Juli 2021 hat das Bundesfinanzministerium neue Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise veröffentlicht, welche die Grundsätze für die Korrektur von Einkünften gemäß § 1 AStG regeln. Ziel ist es, eine international einheitliche Umsetzung des Fremdvergleichsgrundsatzes zu erreichen. Welche Aspekte der neuen Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise sind dabei von besonderer Bedeutung für die Praxis?

Die neuen Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise ersetzen die bisherigen Verwaltungsgrundsätze vom 23. Februar 1983 und auch die bisherigen Verwaltungsgrundsätze-Verfahren vom 12. April 2005. Die neuen Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise gelten für alle offenen Fälle und sind folglich unmittelbar sowohl bei der Bestimmung von Verrechnungspreisen als auch bei der Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation zu beachten.

Besondere Bedeutung haben die nachfolgenden Aspekte:

  • Einführung eines Risikokontrollansatzes, der als wesentlicher Faktor in der Funktions- und Risikoanalyse zu beachten ist
  • Bei immateriellen Werten ist eine Analyse und Dokumentation der DEMPE-Funktionen erforderlich
  • Definition und Angabe von Vergleichbarkeitsfaktoren in der Angemessenheitsanalyse
  • Angaben zur Anwendung eines Vorteilsausgleichs
  • Charakterisierung von Unternehmen erfolgt nur noch in Routineunternehmen und Strategieträger, fortan nicht mehr das Konzept von Mittel-/Hybridunternehmen
  • Bestätigung des Konzepts, dass bei Routineunternehmen ein angemessener Totalgewinn innerhalb eines überschaubaren Zeitraums erzielt werden muss; gleichwohl wird auch anerkannt, dass Risiken auch mit Routineaktivitäten einhergehen können, die vorübergehende Verluste rechtfertigen können
  • Vergütung von Routinedienstleistungen mit geringer Wertschöpfung (low value-adding services) mit einem pauschalen Gewinnaufschlag i.H.v. 5 % ohne tiefergehende Angemessenheitsanalyse wird akzeptiert, ausgenommen sind jedoch explizit Tätigkeiten in den Bereichen Forschung und Entwicklung, Herstellung und Produktion, Verkauf, Marketing und Vertrieb
  • Grundsätzliche Präferenz des hypothetischen Fremdvergleichs bei der Übertragung oder Nutzungsüberlassung von immateriellen Werten
  • Konkretisierung zum Thema Unternehmenskennzeichen und Markenverrechnung
  • Erhöhte Anforderungen an die Angemessenheitsdokumentation von Finanzierungsbeziehungen

Das vollständige BMF-Schreiben können Sie hier abrufen.

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Autor dieses Artikels

Carsten Hüning

Partner, Global Leader Transfer Pricing

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