AG Köln zu SanInsFoG/StaRUG: Restrukturierungserfolg steht im Vordergrund

In einem Beschluss vom 3. März 2021 (Az. 83 RES 1/21) entschied das Amtsgericht Köln (AG Köln) in einer Vorprüfung des von dem Schuldner ausgearbeiteten Restrukturierungsplans. Inhaltlich hatte das AG Köln sich im Wesentlichen mit zwei Fragen auseinanderzusetzen, die in der bisherigen Diskussion kaum Beachtung fanden. Spannend ist der Beschluss auch deshalb, weil er die erste Gerichtsentscheidung im Kontext des seit Beginn des Jahres geltenden Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) ist, welches das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (StaRUG) beinhält.

Prüfung der drohenden Zahlungsunfähigkeit

Das Restrukturierungsgericht hat gem. § 63 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG die Planbestätigung zu versagen, wenn der Schuldner nicht drohend zahlungsunfähig ist. Nach § 18 Abs. 2 InsO liegt drohende Zahlungsunfähigkeit vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. In aller Regel ist ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen. Die Wahrscheinlichkeit muss den Wert von 50 % überschreiten.

Die Schuldnerin ging davon aus, dass eines der planbetroffenen Kreditinstitute, also in deren Rechte durch den Plan eingegriffen werden soll, das Kreditengagement voraussichtlich das letzte Mal bis zum 31. Dezember 2022 verlängern wird. Sollte es ihr bis zum 31. Dezember 2022 nicht gelingen, ihre Beteiligungen an einer anderen Unternehmensgruppe zu veräußern, werde die Schuldnerin nicht in der Lage sein, ihren fälligen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Das von dem Restrukturierungsplan betroffene Kreditinstitut meint, es sei nicht zu erkennen, dass sie ihr Kreditengagement nicht über den 31. Dezember 2022 hinaus verlängere und damit keine drohende Zahlungsunfähigkeit vorliege.

Das Restrukturierungsgericht hat in der Entscheidung eine drohende Zahlungsunfähigkeit zunächst verneint. Der Restrukturierungsplan wäre damit nicht statthaft. Der pauschale Hinweis auf einen Gesprächsinhalt genüge nicht, um das Gericht mit der erforderlichen Gewissheit zu überzeugen. Dem restrukturierungswilligen Schuldner hat das Gericht eine Frist zur Nachbesserung gesetzt.

Keine Verhältnismäßigkeit der Restrukturierungsmaßnahmen

Das AG Köln hat ferner entschieden, dass Änderungen von Kredit- und Sanierungsverträgen durch einen Restrukturierungsplan keiner Verhältnismäßigkeitsprüfung standhalten müssen. D. h., dass grundsätzlich alle Eingriffe in Rechtspositionen der Gläubiger möglich sind, die zweckmäßig für die Umsetzung der Restrukturierung sind.

Fazit: Substantiierte Darstellung der drohenden Zahlung erforderlich, Restrukturierungserfolg steht im Vordergrund

Die Begründung des Gerichts ist nachvollziehbar. Die drohende Zahlungsunfähigkeit soll Mindestvoraussetzung für jegliche Rechtseingriffe sein. Daher kann die Bedeutung kaum überschätzt werden, sollten daran Zweifel bestehen. Um die Eintrittshürde der drohenden Zahlungsunfähigkeit zu nehmen, ist daher eine substantiierte Darstellung der drohenden Zahlungsunfähigkeit erforderlich. Dies erleichtert auch, die Gläubiger von der Erforderlichkeit des Restrukturierungsplans und dessen Umsetzung zu überzeugen.

Spannend für den restrukturierungswilligen Schuldner ist die zweite Frage. In der Folge ist alles – zumindest rechtlich – vertretbar, was den Restrukturierungserfolg erreicht. Insbesondere muss keine Abwägung erfolgen, die Restrukturierungserfolg und Rechtseingriff beim Gläubiger gegeneinander aufwiegt. Das mag aus Sicht einzelner Gläubiger ungerecht erscheinen. Es erfährt aber sein Korrektiv in der Mehrheitsentscheidung, die mit einer hohen Zustimmung (>75 %) erforderlich ist. Ebenso ermöglicht dies weitreichenden Handlungsspielraum für die vorgesehenen Restrukturierungsmaßnahmen im Restrukturierungsplan.

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Autor dieses Artikels

Dr. Adrian Bölingen

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