A&A Telegram CSR-Reporting

  • 20.12.2022
  • Lesezeit 5 Minuten

Entwürfe der ESRS, Gesetzgebungsverfahren zur CSRD und Veröffentlichung von FAQ zu Art. 8 der EU-Taxonomie-Verordnung

Am 28. November 2022 gab der EU-Rat in einem wichtigen finalen Schritt grünes Licht für die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. Nach dieser Bestätigung tritt die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) nun am 5. Januar 2023 in Kraft und ist anschließend von den EU-Mitgliedstaaten innerhalb von 18 Monaten in nationales Recht umzusetzen.

Im für das CSR-Reporting ereignisreichen Monat November hat zudem die EFRAG am 15. November 2022 den ersten Satz der überarbeiteten Entwürfe der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) verabschiedet. Welche zwölf sektorübergreifenden Standardentwürfe dieses Set 1 enthält, lesen Sie hier.

Bereits einen Monat zuvor erschienen am 6. Oktober 2022 im Amtsblatt der EU häufig gestellte Fragen zu Art. 8 der EU-Taxonomie-Verordnung. Diese können Sie hier einsehen.

Diese und weitere interessante Themen rund um die "Nachhaltigkeitsberichterstattung" lesen Sie in dieser Ausgabe unseres A&A Telegram CSR-Reporting. 
 


Verabschiedung des ersten Satzes der Entwürfe der ESRS

Die EFRAG hat am 15. November 2022 den ersten Satz der überarbeiteten Entwürfe der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) verabschiedet. Dieses Set 1 enthält die folgenden zwölf sektorübergreifende Standardentwürfe:

Allgemeine Standards

  • Entwurf ESRS 1 "General Requirements"
  • Entwurf ESRS 2 "General Disclosures"

Umwelt

  • Entwurf ESRS E1 "Climate change"
  • Entwurf ESRS E2 "Pollution"
  • Entwurf ESRS E3 "Water and Marine Resources"
  • Entwurf ESRS E4 "Biodiversity and Ecosystems"
  • Entwurf ESRS E5 "Resource use and Circular Economy"

Soziales

  • Entwurf ESRS S1 "Own Workforce"
  • Entwurf ESRS S2 "Workers in the Value Chain"
  • Entwurf ESRS S3 "Affected Communities"
  • Entwurf ESRS S4 "Consumers / End Users"

Governance

  • Entwurf ESRS G1 "Business Conduct"

Der ESRS zu "Governance, risk management and internal control" wurde im Rahmen der Überarbeitung in ESRS 2 "General, strategy, governance and materiality assessment disclosure requirements" integriert.

Die Standards werden nun von der Europäischen Kommission geprüft und – voraussichtlich bis spätestens Ende Juni 2023 – angenommen, bevor sie dann als delegierte Rechtsakte von Unternehmen im Anwendungsbereich der CSRD anzuwenden sind.

Weitere Informationen finden Sie hier.


Gesetzgebungsverfahren zur CSRD

Am 16. Dezember 2022 ist die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) im Amtsblatt der Europäischen Union erschienen.

Bereits am 21. Juni 2022 konnten der EU-Ministerrat, das Europäische Parlament und die Europäische Kommission in den interinstitutionellen Verhandlungen („Trilog“) eine vorläufige politische Einigung über die Ausgestaltung der Richtlinie erzielen. Nachdem das Europäische Parlament dann am 10. November 2022 die CSRD in der Fassung des Trilog-Kompromisses in erster Lesung annahm, billigte am 28. November 2022 der Ministerrat den Standpunkt des Europäischen Parlaments zur CSRD.

Die CSRD tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung, d.h. d.h. am 5. Januar 2023, in Kraft und ist von den Mitgliedstaaten innerhalb von 18 Monaten nach dem Inkrafttreten in nationales Recht umzusetzen. 


Veröffentlichung von FAQ zu Art. 8 der EU-Taxonomie-Verordnung im Amtsblatt der EU

Am 6. Oktober 2022 wurden 33 häufig gestellte Fragen zur Auslegung bestimmter Rechtsvorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 über die Offenlegungspflichten nach Art. 8 der EU-Taxonomie-Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Die Fragen können hier eingesehen werden.


ESRS sektorspezifische Standards

Das EFRAG-Sekretariat entwickelt derzeit sektorspezifische Nachhaltigkeitsstandards für die folgenden zehn Sektoren: 

  • Landwirtschaft, 
  • Fischerei, 
  • Nahrungsmittel, 
  • Kohle, 
  • Bergbau, 
  • Öl & Gas Upstream, 
  • Öl & Gas Mid- bis Downstream, 
  • Energieerzeugung und Utilities, 
  • Automotive sowie
  • Textilien, Accessoires, Schuhe, Schmuck und Straßentransport.

Weitere Informationen finden Sie hier.


FAQ zur CSRD

Die europäische Dachorganisation des Wirtschaftsprüferberufs, Accountancy Europe, hat am 23. November 2022 hat einen Katalog häufig gestellter Fragen mit Antworten (FAQ) veröffentlicht, der sich mit der CSRD und der Nachhaltigkeitsberichterstattung befasst.

Die FAQ können Sie hier einsehen.


Standpunkt des Rates zur neuen EU-Lieferkettenrichtlinie

Am 1. Dezember 2022 hat der EU-Ministerrat seinen Standpunkt („allgemeine Ausrichtung“) zum Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission zur Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) vom Februar 2022 verkündet.

Der Standpunkt vervollständigt die vom Rat vereinbarte Verhandlungsposition. Sie gibt dem Vorsitz das Mandat zur Aufnahme der Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament. Die CSDDD wird voraussichtlich zu einer Überarbeitung des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz führen und hat Verbindungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD.

Erläuterungen des Standpunktes finden Sie hier.


Inhaltliche Prüfung der nichtfinanziellen (Konzern-)Berichterstattung außerhalb der Abschlussprüfung

Der HFA des IDW hat am 24. November 2022 die folgenden Entwürfe von IDW Prüfungsstandards verabschiedet: Inhaltliche Prüfung mit hinreichender Sicherheit der nichtfinanziellen (Konzern-)Berichterstattung außerhalb der Abschlussprüfung (IDW EPS 990 (11.2022)) und Inhaltliche Prüfung mit begrenzter Sicherheit der nichtfinanziellen (Konzern-)Berichterstattung außerhalb der Abschlussprüfung (IDW EPS 991 (11.2022)).

IDW EPS 990 (11.2022) greift einen Großteil der Anforderungen aus IDW EPS 352 (08.2022) auf und übernimmt darüberhinausgehend teilweise Anforderungen aus IDW PS 350 n.F. (10.2021). 
 
IDW EPS 991 (11.2022) sieht in Übereinstimmung mit ISAE 3410: Assurance Engagements on Greenhouse Gas Statements ebenfalls eine Risikobeurteilung vor. Die Reaktionen auf die beurteilten Risiken unterscheiden sich aber von IDW EPS 990 (11.2022), da es sich „nur“ um eine Prüfung mit begrenzter Sicherheit handelt.

Beide Entwürfe gelten für Berichtszeiträume, die am oder nach dem 15. Dezember 2022 beginnen, mit der Ausnahme von Rumpfgeschäftsjahren, die vor dem 31.Dezember 2023 enden. Eine freiwillige vorzeitige Anwendung ist zulässig.

Eine Stellungnahme zu den Entwürfen ist bis zum 30. April 2023 möglich.

Die Entwürfe können Sie hier einsehen.

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Autoren dieses Artikels

Christian P. Roos

Partner

Wirtschaftsprüfer

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