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Ab 2027 kürzt der Gesetzgeber die Vergütung für Hilfsmittel. Steuersatz, Umsatzrealisierung und Abgrenzung sind unabhängig davon häufige Fehlerquellen – der Margendruck verstärkt ihre wirtschaftlichen Folgen. Dieser Beitrag zeigt, worauf Sanitätshäuser steuerlich und bilanziell achten sollten.
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz sieht für Versorgungsbeginne vom 01.01.2027 bis 31.12.2028 einen Vergütungsabschlag von 3 % vor. Preissteigerungen werden von 2027 bis 2029 auf die Grundlohnrate abzüglich eines Prozentpunkts begrenzt. Zugleich steigen die Zuzahlungen, die das Sanitätshaus selbst einzieht und deren Ausfallrisiko es damit trägt. Das Gesetz ändert die steuerlichen Regeln selbst nicht, verstärkt aber die wirtschaftlichen Folgen von Fehlern bei Steuersatz, Umsatzrealisierung und Abgrenzung.
Weder die medizinische Notwendigkeit noch die Kostenübernahme durch die Krankenkasse begründen den ermäßigten Steuersatz. Maßgeblich ist allein, ob der Gegenstand nach Anlage 2 UStG und dem Zolltarif begünstigt ist (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG; BMF-Schreiben vom 15.07.2025). Der ermäßigte Satz gilt für Lieferungen und Vermietungen begünstigter Gegenstände, nicht automatisch für Reparaturen, Anpassungen oder einzelne Ersatzteile.
Die folgende Übersicht zeigt die steuerliche Einordnung typischer Leistungen von Sanitätshäusern; im Einzelfall bleibt die zolltarifliche Einreihung des konkreten Gegenstands maßgeblich.
Bei Versorgungspauschalen ist die Nutzungsüberlassung regelmäßig die Hauptleistung; Wartung, Reparatur und Rücknahme teilen als Nebenleistungen deren Steuersatz. Werden Servicebestandteile gesondert bepreist, kann eine Aufteilung in mehrere Leistungen mit unterschiedlichen Steuersätzen erforderlich werden. Vertrag, Rechnung und Preisgestaltung sollten daher einheitlich ausgestaltet sein. Zuzahlungen und Mehrkosten gehören zum Entgelt und folgen dem Steuersatz der Hauptleistung.
Ein unzutreffender Steuersatz kann erhebliche Nachzahlungen auslösen. Werden etwa Reparaturen und Kompressionsversorgungen mit einem Jahresumsatz von 250.000 € netto vier Jahre lang mit 7 % statt 19 % abgerechnet, sind rund 120.000 € Umsatzsteuer zuzüglich Zinsen nach § 233a AO nachzuentrichten. Eine Nachforderung bei den Kassen scheitert häufig an Abrechnungsfristen. Der Artikelstamm sollte deshalb systematisch auf Zolltarifposition und Steuersatz geprüft werden.
Ab 2027 gewinnt zudem die E-Rechnung an Bedeutung. Das Kassengeschäft nach § 302 SGB V und Rechnungen an Versicherte sind nicht betroffen. Kritisch ist die Seite der Eingangsrechnungen: Hersteller, Großhändler und Einkaufsgenossenschaften mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 € müssen ab 2027 E-Rechnungen ausstellen, ab 2028 gilt dies für alle Unternehmer (§ 27 Abs. 38 UStG). Geht stattdessen ein PDF ein, entspricht die Rechnung nicht den Anforderungen des § 14 UStG; der Vorsteuerabzug ist dann gefährdet.
Umsatz ist realisiert, wenn die geschuldete Leistung erbracht und die Forderung so gut wie sicher ist (BFH vom 23.03.2011 - X R 42/08). Hängt der Anspruch von der Kassengenehmigung ab, darf er grundsätzlich erst mit deren Erteilung aktiviert werden (BFH vom 13.06.2013 - X B 27/12).
Für typische Versorgungsformen ergeben sich daraus folgende Realisierungszeitpunkte:
Kommt das Hilfsmittel vor der Genehmigung zum Patienten (Vorabversorgung), ist das noch kein Umsatz. Im Kaufmodell bleibt es bis zur Genehmigung im Vorratsvermögen, bewertet zu Anschaffungskosten oder bei absehbarer Ablehnung zum niedrigeren Wert (§ 253 Abs. 4 HGB). Auslieferung und Einweisung sind Vertriebskosten und dürfen nicht aktiviert werden (§ 255 Abs. 2 Satz 4 HGB). Ob eine Versorgung genehmigungsfrei ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Kassenvertrag. Eine gepflegte Genehmigungsmatrix verhindert eine vorschnelle Erfassung als Forderung. Bei Standardprodukten mit einer Ablehnungsquote nahe null kann die Betriebsprüfung eine frühere Realisierung verlangen.
Nicht jede Versorgung läuft über die volle Laufzeit. Versicherte versterben, ziehen ins Pflegeheim oder benötigen das Hilfsmittel nicht mehr. Sieht der Kassenvertrag keine anteilige Erstattung vor, endet die Leistungspflicht früher, und der vereinnahmte Betrag verbleibt beim Sanitätshaus. Der passive Rechnungsabgrenzungsposten kann entsprechend gekürzt werden. Die Schätzung ist zulässig, wenn sie auf allgemeingültigen Maßstäben beruht (BFH vom 26.07.2023 – IV R 22/20). Rücklaufquoten sollten je Produktgruppe aus Ist-Daten abgeleitet, jährlich aktualisiert und stetig angewandt werden. Abgrenzung und Rückstellung müssen dabei derselben Logik folgen. Steuerlich kann bei einzelnen Einnahmen bis 800 € auf die Abgrenzung verzichtet werden (§ 5 Abs. 5 Satz 2 EStG).
Der gesetzliche Abschlag ist keine Aufwandsposition, sondern mindert die Vergütung, die zu vereinnahmen, abzugrenzen und zu versteuern ist. Maßgeblich ist der Versorgungsbeginn, nicht die Genehmigung oder die Zahlung. Decken die gekürzten Pauschalen die Kosten nicht mehr, ist handelsrechtlich eine Drohverlustrückstellung zu bilden (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB); steuerlich wird sie nicht anerkannt (§ 5 Abs. 4a EStG). Es entstehen somit latente Steuern.
Ähnlich verhält es sich bei Absetzungen der Kassen im Rahmen der Abrechnungsprüfung nach § 302 SGB V. Endgültige Absetzungen sind Erlösschmälerungen, keine sonstigen betrieblichen Aufwendungen. Erwartete Kürzungen sind bei der Bewertung der Kassenforderungen zu berücksichtigen; für angekündigte Rückforderungen sind Rückstellungen zu prüfen. Wird das Entgelt endgültig gemindert, ist die Umsatzsteuer nach § 17 Abs. 1 UStG zu berichtigen.
Der Vergütungsabschlag ab 2027 verengt den Spielraum der Sanitätshäuser; steuerliche und bilanzielle Ungenauigkeiten wiegen dadurch schwerer. Eine belastbare Grundlage für Steuererklärung, Jahresabschluss und eine spätere Unternehmensbewertung setzt voraus, dass der Artikelstamm auf den richtigen Steuersatz geprüft, Umsätze erst mit der Genehmigung realisiert, Versorgungspauschalen realistisch abgegrenzt und Abschläge sowie Absetzungen als Erlösschmälerung erfasst werden. Der Jahresabschluss 2026 bietet den geeigneten Anlass, diese Punkte umzusetzen.
Markus Krinninger
Partner
Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht
Julia Wenninger
Senior Manager
Steuerberaterin
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