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Elektronische Entgeltunterlagen: Übergangsfrist endet am 31. Dezember 2026
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Stiftungsbericht 2025 veröffentlicht
Zum 31. Dezember 2026 endet die Übergangsregelung für die elektronische Führung von Entgeltunterlagen. Ab dem 1. Januar 2027 müssen Arbeitgeber die betroffenen Unterlagen grundsätzlich elektronisch führen.
Entgeltunterlagen sind seit dem 1. Januar 2022 grundsätzlich elektronisch zu führen. Bis zum 31.12.2026 können Arbeitgeber sich von der Führung elektronischer Unterlagen auf Antrag beim für Betriebsprüfung zuständigen Rentenversicherungsträger befreien lassen. Mit dem Ende der Übergangsfrist gewinnt der Umgang mit unterschriftspflichtigen Dokumenten an Bedeutung.
Welche Dokumente elektronisch zu führen sind, ergibt sich aus § 8 der Beitragsverfahrensverordnung (BVV):Sozialversicherungsrechtliche Nachweise und Bescheide
Erklärungen zu geringfügigen und kurzfristigen Beschäftigungen
Arbeitsvertragliche und beschäftigungsbezogene Unterlagen
Unterlagen zu Pflegezeit und Familienpflegezeit
Unterlagen zu grenzüberschreitenden Beschäftigungen
Weitere steuer- und arbeitszeitrelevante Unterlagen
Für Nachweise zur Elterneigenschaft und zu Kindern erfolgt der Abruf seit dem 1. Juli 2025 grundsätzlich über das digitale Verfahren DaBPV. Papiernachweise können für frühere Zeiträume und für Fälle erforderlich bleiben, die das Verfahren nicht abbildet, etwa bei Stief- oder Pflegekindern.
Unterschriftspflichtige Entgeltunterlagen: Welche Form gilt?
Die elektronische Führung der Entgeltunterlagen ändert nichts an bestehenden Formvorschriften. Für bestimmte Erklärungen und Anträge ist weiterhin die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform einzuhalten:
Für die elektronische Ablage gelten folgende Anforderungen:
Nicht ausreichend ist es, nicht unterschriebene Erklärungen oder Anträge mit Schriftformerfordernis lediglich als PDF- oder Bilddatei zu speichern. Papieroriginale sind außerdem bis zum bestandskräftigen Abschluss der Betriebsprüfung beziehungsweise entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen Aufbewahrungsvorschriften aufzubewahren (§ 9 Abs. 5 BVV).
Grundsätzlich wird in Zukunft verstärkt geprüft, ob alle Unterlagen zentral und digital gespeichert werden, auffindbar sind und im Rahmen der Betriebsprüfung unmittelbar elektronisch bereitgestellt werden können. Dokumente müssen eindeutig, aktuell und einer Person sowie einem Zeitraum zugeordnet werden können.
Arbeitsrechtliche Dokumente: Welche Originale müssen aufbewahrt werden?
Die elektronische Führung der Entgeltunterlagen ändert nichts an den Formvorschriften im Arbeitsrecht. Manche Verträge und Erklärungen sind nur wirksam, wenn sie eigenhändig unterschrieben sind. Im Streitfall müssen Sie als Arbeitgeber oft beweisen, dass die Form eingehalten wurde. Fehlen Unterlagen oder sind sie nicht prüfbar, kann dies zu zusätzlichem Aufwand, Beitragsschätzungen und finanziellen Risiken führen. Bei Verstößen gegen die Aufzeichnungspflichten können Bußgelder von bis zu 50.000 Euro anfallen.
Bitte bewahren Sie deshalb folgende Dokumente zusätzlich zur digitalen Akte im unterschriebenen Original auf:
Gehaltsabrechnungen im digitalen Mitarbeiterpostfach
Gehaltsabrechnungen dürfen in einem passwortgeschützten digitalen Mitarbeiterpostfach bereitgestellt werden. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Möglichkeit bestätigt. Besteht ein Betriebsrat, ist dieser bei der Einführung zu beteiligen. Beschäftigte ohne eigenen Internetzugang müssen ihre Dokumente im Betrieb einsehen und ausdrucken können.
Arbeitgeber sollten die verbleibende Zeit bis zum Ende der Übergangsfrist nutzen, um ihre Prozesse zu überprüfen:
Ab dem 1. Januar 2027 müssen die nach § 8 Abs. 2 BVV erfassten Entgeltunterlagen grundsätzlich elektronisch geführt werden. Arbeitgeber sollten daher rechtzeitig prüfen, ob ihre digitalen Personal- und Abrechnungssysteme die Anforderungen erfüllen und die Unterlagen bei einer Betriebsprüfung vollständig verfügbar sind.
Baker Tilly unterstützt Sie bei der Umstellung auf die elektronische Führung der Entgeltunterlagen und beantwortet Ihre Fragen zu den geltenden Anforderungen. Sprechen Sie uns an, um den Handlungsbedarf für Ihr Unternehmen zu klären und die erforderlichen Prozesse rechtzeitig vorzubereiten.
Ulrike Thomas
Partner
Steuerberaterin
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