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Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 23.02.2021 (B 12 R 15/19 R), das jüngst veröffentlicht worden ist, entschieden, dass ein Vorstandsmitglied einer gemeinnützigen Stiftung bürgerlichen Rechts der Sozialversicherungspflicht unterliegen kann.
Im konkreten Fall ging es um das Vorstandsmitglied einer rechtsfähigen gemeinnützigen Stiftung bürgerlichen Rechts. Einziges Organ dieser Stiftung ist der aus drei Personen bestehende Vorstand, der sie leitet und verwaltet sowie nach der Satzung gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertritt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Weitere Organe, wie z. B. einen Stiftungsrat oder dergleichen gibt es nicht.
Laut Satzung üben die Vorstandsmitglieder ihr Amt ehrenamtlich aus und haben insoweit in angemessenem Rahmen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen, einschließlich einer „Vergütung“ ihres Zeitaufwands. Die konkrete Höhe der finanziellen Zuwendungen ergibt sich aus der jeweils gültigen Geschäftsordnung sowie ergänzender Vorstandsbeschlüsse. Ursprünglich erhielt das betroffene Vorstandsmitglied eine pauschale jährliche Tätigkeitsvergütung von 20.000,00 Euro, beruhend auf einem angenommenen Stundensatz von 75,00 Euro. Diese Vergütung wurde aufgrund von Beschlüssen des Vorstands auf bis zu 60.000,00 Euro/Jahr erhöht mit dem Argument eines erheblich gestiegenen Zeitaufwands für die Verwendung der höheren, zur Verfügung stehenden Mittel der Stiftung.
Auf Antrag der Stiftung hat die Deutsche Rentenversicherung eine Statusfeststellung durchgeführt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass das betroffene Vorstandsmitglied abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig sei.
Die gegen diese Entscheidung gerichtete Klage der Stiftung haben Sozial- und Landessozialgericht abgewiesen. Das BSG hat sich der Auffassung der beiden Vorinstanzen angeschlossen und die Entscheidung der Deutsche Rentenversicherung, wonach Sozialversicherungspflicht des Vorstandsmitglieds besteht, bestätigt.
Nach Ansicht des BSG ist das Vorstandsmitglied abhängig beschäftigt. Zwar gibt es keinen Dienst- oder Arbeitsvertrag zwischen Stiftung und Vorstand, ein solcher ist nach Ansicht des Gerichts allerdings für die Einordnung als abhängig Beschäftigter auch nicht erforderlich. Eine versicherungspflichtige Beschäftigung kann vielmehr auch dann vorliegen, wenn die Aufgaben des Vorstands ihm – wie im konkreten Fall – durch die Satzung übertragen worden sind.
Das Vorstandsmitglied ist zudem in die Organisation der Stiftung eingegliedert. Zwar gibt es keine ausdrücklichen Weisungsrechte, etwa der Vorstandsmitglieder untereinander oder anderer Organe, allerdings unterliegt der Vorstand bei seiner Aufgabenerfüllung dem Willen des Stifters. Dieser hat absoluten Vorrang und ist oberste Richtschnur für das Handeln des Vorstands (Primat des Stifterwillens). Bereits aus diesem Grund kann ein Vorstandsmitglied nicht unabhängig handeln. Darüber hinaus ist das Vorstandsmitglied an den Konsens mit den weiteren Vorstandsmitgliedern gebunden. Die Beschlüsse des gesamten Vorstands sind entscheidend für die Willensbildung innerhalb der Stiftung, sie hat jedes Vorstandsmitglied zu beachten. Da jedes der drei Vorstandsmitglieder gleichberechtigt ist, ist der eigene Einfluss jedes Mitglieds auf die interne Willensbildung des Vorstands beschränkt. Nur dann, wenn das Vorstandsmitglied jeden ihm missliebigen Beschluss des Vorstands verhindern kann, läge ein Indiz für eine selbstständige, nicht sozialversicherungspflichtige Tätigkeit vor. Da dies nicht der Fall ist, geht das BSG davon aus, dass die Tätigkeit des Vorstandsmitglieds fremdbestimmt ist und er mithin wie ein abhängig Beschäftigter trotz seiner Organstellung anzusehen ist.
Dem steht nach Ansicht des BSG auch nicht entgegen, dass die Vorstandsmitglieder ihr Amt nach den Bestimmungen der Stiftungssatzung ehrenamtlich ausüben. Im konkreten Fall erhält die Vorstandstätigkeit ihr Gepräge nicht durch ihre ideellen Zwecke und durch Unentgeltlichkeit, sondern durch eine Entlohnung der Arbeitskraft. Zwar schließen finanzielle Zuwendungen die Unentgeltlichkeit nicht aus, allerdings muss sie in Form von Aufwendungsersatz konkrete oder pauschal berechnete Aufwände abdecken oder zum Ausgleich für Zeitversäumnis oder Verdienstausfall gewährt werden. Sie darf sich nicht als verdeckte Entlohnung von Erwerbsarbeit darstellen. Das ist hier der Fall. Die dem Vorstandsmitglied gewährte finanzielle Zuwendung stellt ihrer Art nach eine Vergütung dar, weil ihre Höhe sich an dem geschätzten zeitlichen Aufwand (Stundensatz) der Vorstandsmitglieder als Arbeitskräfte für die Stiftung orientiert, nicht an deren tatsächlichen Sachaufwendungen. Darüber hinaus wird die finanzielle Zuwendung in einer Höhe gewährt, die sich nicht von einer Gegenleistung für geleistete Arbeit unterscheidet. Sie geht deutlich über Ehrenamtspauschalen und normierten Entschädigungen für Ehrenamtliche hinaus. Auch dies spricht dafür, dass das Vorstandsmitglied bei der Stiftung abhängig beschäftigt und daher sozialversicherungspflichtig ist.
Mit dem Urteil vom 23.02.2021 setzt das BSG seine Linie, auch Organmitglieder als abhängig Beschäftigte und damit als sozialversicherungspflichtig einzustufen, fort. Es empfiehlt sich daher für Stiftungen, diese Problematik im Blick zu halten und gegebenenfalls zur Vermeidung von Nachzahlungen und auch möglicher strafrechtlicher Konsequenzen bei der Bestellung von Vorständen vorsorglich ein Statusfeststellungsverfahren zu beantragen.
Vielen Dank an meine Co-Autorin Gabriele Heise.
Martin Maurer
Partner
Rechtsanwalt, Steuerberater
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