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Praxisrelevante Entscheidung für Inbound-Finanzierungen nach Deutschland - BFH entscheidet erstmals zu § 4i EStG: Das Abzugsverbot greift auch bei ausländischer Gruppenbesteuerung – konzerninterne Darlehenszinsen sind nicht als Sonderbetriebsausgaben abzugsfähig. Der BFH hebt das Urteil des FG Münster auf und schafft Klarheit für grenzüberschreitende Personengesellschaftsstrukturen.
Mit Urteil vom 11.06.2026 (IV R 36/23) hat der BFH erstmals zu § 4i Satz 1 EStG Stellung genommen und das Urteil des FG Münster aufgehoben.
Nach § 4i Satz 1 EStG dürfen Aufwendungen nicht als Sonderbetriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie auch die Steuerbemessungsgrundlage in einem anderen Staat mindern. Die 2017 eingeführte Vorschrift soll doppelte Betriebsausgabenabzüge bei grenzüberschreitenden Personengesellschaftsstrukturen verhindern; die Rückausnahme in Satz 2 lässt den Abzug zu, soweit Erträge desselben Steuerpflichtigen sowohl im Inland als auch im Ausland besteuert werden.
Eine niederländische B.V. war alleinige Kommanditistin einer inländischen GmbH & Co. KG und finanzierte ihre Einlage über Darlehen ihrer niederländischen Muttergesellschaft. Beide Gesellschaften bildeten eine „fiscale eenheid“ – eine vollkonsolidierende steuerliche Einheit, in der gruppeninterne Transaktionen nicht berücksichtigt werden. Die KG machte die Schuldzinsen als Sonderbetriebsausgaben geltend; das Finanzamt versagte den Abzug nach § 4i Satz 1 EStG. Das FG Münster gab der Klage statt und verneinte eine Minderung der ausländischen Steuerbemessungsgrundlage.
Der IV. Senat hob das FG-Urteil auf. Die Begriffe „Steuerbemessungsgrundlage“ und „mindern“ seien wirtschaftlich auszulegen. Entscheidend sei, ob die Aufwendungen das steuerliche Ergebnis im Ausland reduzieren – unabhängig davon, ob sie formal als Abzugsposten erscheinen.
Auch bei einer „fiscale eenheid“ liege eine Minderung vor. Die Zinszahlungen würden mit den korrespondierenden Erträgen der Muttergesellschaft verrechnet und wirkten sich mittelbar auf das Ergebnis der steuerlichen Einheit aus. Dies sei nicht mit fehlender Steuerbarkeit vergleichbar.
§ 4i Satz 1 EStG verlange zudem nicht, dass die Minderung beim selben Steuersubjekt eintritt, dem im Inland der Abzug zusteht. Dass die Auswirkung auf Ebene der Muttergesellschaft innerhalb der steuerlichen Einheit eintrat, genüge. Die Auslegung sei vom Wortlaut gedeckt; eine unzulässige Analogie liege nicht vor. Auch ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 49, 54 AEUV) sei nicht ersichtlich. Die Ausnahme des § 4i Satz 2 EStG war im Streitfall nicht einschlägig.
Das Urteil hat erhebliche Bedeutung für internationale Unternehmensgruppen mit ausländischen Gesellschaftern an deutschen Personengesellschaften, die diese Personengesellschaft mit Darlehen finanzieren.
Der BFH bestätigt, dass § 4i EStG als weitreichende Missbrauchsvermeidungsvorschrift weit auszulegen ist. Die technische Ausgestaltung der ausländischen Besteuerung ist unerheblich. Konzerninterne Finanzierungsstrukturen mit ausländischer Gruppenbesteuerung müssen kritisch überprüft werden – nicht nur bei der niederländischen „fiscale eenheid“, sondern potenziell auch bei vergleichbaren Systemen anderer Staaten. Unternehmen sollten zudem prüfen, ob die Rückausnahme des § 4i Satz 2 EStG greifen könnte.
Matthias Chuchra, LL.M. (com.)
Partner
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
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