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Der BFH kippt die restriktive Verwaltungspraxis und ermöglicht geschäftsleitenden Personengesellschaften, ohne zusätzliche gewerbliche Tätigkeiten als Organträger zu fungieren.
Mit einem richtungsweisenden Urteil vom 27.11.2024 (Az. I R 23/21) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Voraussetzungen für die Organträgereigenschaft einer Personengesellschaft präzisiert. Das Urteil stellt klar, dass eine geschäftsleitende Holding-Personengesellschaft auch ohne weitere gewerbliche Tätigkeiten oder konzerninterne entgeltliche Dienstleistungen als Organträgerin fungieren kann. Dies gilt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG. Damit stellt sich der BFH ausdrücklich gegen die restriktivere Verwaltungsauffassung und stärkt die Praxistauglichkeit vieler Konzern- und Holdingmodelle.
Laut § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG kann auch eine Personengesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland Organträgerin einer körperschaftsteuerlichen Organschaft sein – allerdings nur dann, wenn sie selbst eine originäre gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausübt, da eine gewerbliche Prägung nicht ausreichend ist.
In der Praxis ergeben sich widersprüchliche Auffassungen zur Frage, wann eine solche gewerbliche Tätigkeit gegeben ist, insbesondere wenn sich die Tätigkeit auf eine geschäftsleitende Funktion innerhalb des Konzerns beschränkt.
Der BFH bestätigte die Vorinstanz und entschied, dass die im vorliegenden Streitfall geschäftsleitende Holding-KG entgegen der Auffassung des Finanzamts sehr wohl als Organträgerin zu qualifizieren sei. Der BFH überträgt hierbei seine Rechtsprechung zur geschäftsleitenden Holding auch auf die Organträgereigenschaft. Entscheidend sei, dass die Holdinggesellschaft eine nach außen erkennbare einheitliche Leitung über mehrere Tochtergesellschaften ausübt.
In der Regel ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn das herrschende Unternehmen Richtlinien zur Geschäftspolitik der abhängigen Unternehmen aufstellt und übermittelt. Alternativ genügt es, wenn es den Tochtergesellschaften verbindliche schriftliche Weisungen erteilt. Auch Empfehlungen, gemeinsame Besprechungen oder Beratungen können genügen, sofern sie schriftlich dokumentiert werden. Diese Form der unternehmerischen Einflussnahme ist ausreichend, um eine gewerbliche Tätigkeit zu begründen. Per se nicht ausreichend wäre, wenn sich die einheitliche Leitung lediglich stillschweigend aus einer personellen Verflechtung der Geschäftsführungen innerhalb des Konzerns ergibt.
Das Urteil widerspricht ausdrücklich der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. BMF-Schreiben vom 10.11.2005, BStBl I 2005, 1038). Diese hatte bisher verlangt, dass eine Organträger-Personengesellschaft zusätzlich eigene gewerbliche Tätigkeit erbringen müsse, die über die Tätigkeit als geschäftsleitende Holding hinausgehe (vgl. BMF-Schreiben vom 10.11.2005, BStBl I 2005, 1038).
Weiterhin (explizit) offen blieb allerdings – mangels Relevanz im Urteilsfall – die Frage, ob eine geschäftsleitende Holding zwingend mindestens 2 Tochtergesellschaften „leiten“ muss.
Grundsätzlich kann das Urteil eine erhebliche Erleichterung bei der Gestaltung von Holdingstrukturen mit sich bringen, sofern die Finanzverwaltung das Urteil allgemein anwendet. Beispiele für die erforderlichen Geschäftsleitungshandlungen und die entsprechende Dokumentation ergeben sich aus dem BFH-Urteil. Hierzu gehören unter anderem Protokolle von Geschäftsführersitzungen, Strategieentscheidungen, Weisungen sowie operative Maßnahmen und Hinweise auf tatsächliche Einflussnahme auf das Tagesgeschäft.
Positiv hervorzuheben ist die Aussage des BFH, dass es keine zwingenden Mindestanforderungen gibt. Vielmehr muss in der Gesamtschau eine Geschäftsleitung durch die Holding erfolgen. Vor dem Hintergrund der erforderlichen Dokumentation der einheitlichen Leitungstätigkeit wird in der Praxis vermutlich dennoch weiterhin zusätzlich auf die Erbringung entgeltlicher Dienstleistungen gesetzt werden.
Uwe Roth
Partner
Steuerberater
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