Wirtschaftsprüfer ✓Rechtsanwälte ✓ Steuerberater ✓ und Unternehmensberater ✓: Vier Perspektiven. Eine Lösung. …
Wirtschaftsprüfung und prüfungsnahe Beratung von Unternehmen ✓ Erfahrene Prüfer ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Rechtsberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Rechtsanwälte ✓ Exzellente juristische Beratung ✓ Maßgeschneiderte …
Steuerberatung für Unternehmen und Familienunternehmen ✓ Erfahrene Steuerberater ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Unternehmensberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Consultants ✓ Exzellente Beratung ✓ Maßgeschneiderte Lösungen » …
BMF stoppt BFH-Urteil zur Verlustverrechnung
Neuer Partner im Bereich Immobilienbewertung: Baker Tilly baut Beratung aus
Accounting braucht Führung – nicht nur Abläufe und Software
Baker Tilly berät Rigeto: Matignon Group übernimmt MEON Standorte
EU-Omnibus-Paket: Weniger Aufwand bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung?
Mindesturlaub und gerichtliche Vergleiche: Was Arbeitgeber beachten müssen
W&I: Due Diligence Reports versicherungsfreundlich gestalten
Referentenentwürfe zum Sondervermögen: Worauf es nach diesem starken Signal ankommt
Familiengesellschaften im Wandel: Strukturen zukunftsfähig gestalten
Studie: Zwei Drittel der deutschen Automobilzulieferer rechnen mit einer Marktbereinigung
Regulating the Future: Web3 & Crypto
Datenschutz: BAG verschärft Pflichten beim Einsatz von HR-Software
Branchenübergreifende Expertise für individuelle Lösungen ✓ Unsere interdisziplinären Teams kombinieren Fachwissen …
Transparenzgebot bei Strom- und Gaskonzessionsauswahlverfahren
Baker Tilly berät Biotech-Startup Real Collagen GmbH bei Investment durch US-Investor
Individuelle Beratung ✓ maßgeschneiderte Lösungen von Experten aus Wirtschaftsprüfung, Steuer-, Rechts- & …
Baker Tilly bietet ein breites Spektrum individueller und innovativer Beratungsdienstleistungen in an. Erfahren …
Baker Tilly in Deutschland erneut mit zweistelligem Umsatzwachstum
Braunschweiger Traditionslogistiker Wandt begibt sich mit Baker Tilly in Eigenverwaltung
Energiestudie: Unsicherheit bremst Investitionen von Industrie und Versorgern in Deutschland
Mit Urteil vom 11.08.2021 (I R 27/18, veröffentlicht am 02.12.2021) entschied der BFH, dass der steuerliche Übertragungsgewinn in Fällen der Aufspaltung von Organgesellschaften dem Organträger zuzurechnen ist. Dies widerspricht der im BMF-Schreiben vom 11.11.2011 (sog. Umwandlungssteuererlass, Rn. Org. 27) vertretenen Rechtsauffassung der Finanzverwaltung.
Die Finanzverwaltung und Teile der Literatur gingen davon aus, dass bei Verschmelzung oder Aufspaltung ein steuerrechtlicher Übertragungsgewinn von der Organgesellschaft selbst zu versteuern sei. Begründet wurde diese Rechtsauffassung zu einem darin, dass die Organgesellschaft keine Erwerbstätigkeit mehr ausübe. Zum anderen wurde angeführt, dass ein Übertragungsgewinn als steuerliche (Rechen-)Größe nicht der Abführungsverpflichtung unterliegen könne. Hierbei stützt sich die Finanzverwaltung und Teile der Literatur auf das BFH-Urteil vom 18.10.1967 – I 262/63. Der BFH vertrat im vorgenannten Urteil die Rechtsauffassung, dass die Organgesellschaft aufgrund ihrer Liquidation nicht mehr ein auf Erwerb gerichtetes Unternehmen betreibt und aufgrund dessen keine Gewinnabführung vollzogen werden kann.
Nunmehr präzisiert der zuständige Senat diese Rechtsauffassung insoweit, dass es sich bei der Aufspaltung einer Organgesellschaft um eine liquidationslose Auflösung einer Gesellschaft handele und somit die Grundsätze der o.a. Rechtsprechung im vorliegenden Fall nicht einschlägig sind. Ein durch die Aufspaltung der Organgesellschaft angefallener Übertragungsgewinn ist daher nach aktueller höchstrichterlicher Rechtsauffassung Teil des der Organträgerin zuzurechnenden Einkommens. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung in solchen Fällen entscheiden will.
Karl-Heinz Linnenberg
Partner
Steuerberater
Jetzt Kontakt aufnehmen
Kontakt aufnehmen
Alle Beiträge anzeigen