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Kein unbegrenzter Auskunftsanspruch des Arbeitgebers bei der Annahmeverzugsvergütung
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Neuer C5-Standard: Anforderungen und Änderungen für Cloud-Anbieter
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NIS-2-Reformpaket: Entlastungen für den Mittelstand geplant
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Stiftungsbericht 2025 veröffentlicht
Im Jahressteuergesetz 2020 hat die seit Langem diskutierte Gemeinnützigkeitsreform die letzten Hürden genommen. In der aktuellen Ausgabe des Stiftungsmagazins der BW-Bank (BW-Bank Stiftungsmanagement I/2021) diskutiert Baker Tilly Partnerin StBin Ursula Augsten die Kernpunkte der Reform, wie u. a. die Einführung eines bundeseinheitlichen Gemeinnützigkeitsregisters, Neuerungen in der Mittelverwendung und der Ermöglichung einer klassischen Holding.
Wie so häufig möchten gemeinnützigkeitsrechtliche Reformen insbesondere das Ehrenamt stärken – so auch dieses Mal. Zum 1. Januar 2021 wurden der Übungsleiterpauschalbetrag (§ 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz/EStG) von 2.400 Euro auf 3.000 Euro und der Ehrenamtsfreibetrag (§ 3 Nr. 26a EStG) von 720 Euro auf 840 Euro pro Jahr angehoben. Eine Steuerfreiheit für Sachleistungen, die über die sogenannte Ehrenamtskarte bezogen werden kann, wurde nicht umgesetzt. Der vereinfachte Spendennachweis ist bis 300 Euro möglich.
Ursula Augsten
Partner
Steuerberaterin
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