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Nach mehreren Anläufen wurde im Jahressteuergesetz 2020 nun doch eine (teilweise) Reform des Gemeinnützigkeitsrechts umgesetzt.
Neben der Aufnahme neuer gemeinnütziger Zwecke (Klimaschutz, nicht-kommerzieller Freifunk, Ortsverschönerung etc.) wurden in den Zweckbetriebskatalog des § 68 AO die Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen sowie die Fürsorge für Menschen mit psychischen und seelischen Erkrankungen ausdrücklich als Zweckbetrieb aufgenommen. Darüber hinaus wurde die Besteuerungsgrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe – wie lange erhofft – von 35.000 Euro auf 45.000 Euro angehoben.
Kernstück der Gemeinnützigkeitsreform sind jedoch Neuregelungen zur Mittelverwendung. Insbesondere kleinere gemeinnützige Körperschaften mit Gesamteinnahmen von weniger als 45.000 Euroerfahren Erleichterungen zur zeitnahen Mittelverwendung. Die bisherigen Vorschriften zur Förderung anderer Körperschaften (§ 58 Nr. 1 AO) und zur Förderung begünstigter Dritter bei überwiegend eigener Zweckerfüllung (§ 58 Nr. 2 AO) wurden vereinheitlicht. Gemeinnützige Körperschaften können ihre satzungsmäßigen Tätigkeiten durch eigene Projekte als auch durch Mittelweitergaben an andere gemeinnützige Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts erfüllen. Lediglich wenn die steuerbegünstigte Körperschaft ihre Satzungszwecke nur durch Mittelweitergaben erfüllt, ist dies in der Satzung bei der Art der Zweckverwirklichung ausdrücklich festzulegen.
Als Folge wurden die Hürden des Halbteilungsgrundsatzes und der Zweckidentität bei Mittelweitergaben aufgehoben. Ebenso macht es Mittelverwendungen im Ausland leichter. Soweit Mittelweitergaben vorliegen, wurde zudem durch die neue Vorschrift des § 58a AO Vertrauensschutztatbestände geschaffen.
Durch eine Neuregelung in § 57 Abs. 3 AO wurde das Zusammenwirken steuerbegünstigter Körperschaften ausdrücklich begünstigt und es werden für Funktionstätigkeiten, die zur Erfüllung des Zweckbetriebs notwendig sind, Begünstigungen verankert. In diesem Zusammenhang wurde auch geregelt, dass eine gemeinnützige Holding, wenn sie ausschließlich Anteile an steuerbegünstigten Gesellschaften hält, keine eigene satzungsmäßige Tätigkeit mehr ausüben muss.
Besonderes Anliegen war es, die ehrenamtlichen Tätigkeiten zu fördern, sodass erstmals seit 2012 wieder der sog. Übungsleiterfreibetrag im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG von 2.400 Euro auf 3.000 Euro angehoben wurde und der Ehrenamtsfreibetrag von 720 Euro auf 840 Euro ebenfalls erhöht wurde. Ferner ist die Grenze für einen vereinfachten Zuwendungsnachweis bei Spenden von 200 Euro auf 300 Euro angehoben worden.
Viele der Bestimmungen werden sicherlich noch Ausführungserläuterungen im AEAO erfahren, dennoch ist ein gutes Stück des Weges beschritten worden.
Ursula AugstenPartner Steuerberaterin
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